rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet durch BFH Beschluss II B 29/10 vom 17.08.2010

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Spielgerätesteuer: Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 SpStG mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ist bindend. § 4 Abs. 1 SpStG ist bis zu seinem Außerkrafttreten am 01.19.2005 weiter anwendbar.

 

Normenkette

SpStG §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; GG Art. 3

 

Tatbestand

Der Kläger betrieb bis Ende 1999 in Hamburg Spielhallen, in der er Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt hatte.

Für die Zeit ab Dezember 1996 meldete er für 26 Geräte Spielgerätesteuer in Höhe von 15.600 DM (26 Geräte mal 600 DM) an. Am 12.10.1998 und 08.10.1998 beantragte der Kläger, die Festsetzung der Spielgerätesteuer für die Monate Juni, Juli, August und September 1998 in der Weise zu ändern, dass die Steuer von 15.600 DM auf 0 DM herabgesetzt werde. Mit Bescheid vom 02.11.1998 lehnte der Beklagte die Änderungsanträge für Juni bis August 1998 ab.

Am 24.11.1998 erhob der Kläger zum einen Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 02.11.1998 und zum anderen Einspruch gegen die Spielgerätesteuer für die Monate Oktober und November 1998 über jeweils 15.600 DM. Am 11.12.1998 gab der Kläger des Weiteren eine geänderte Steueranmeldung für November 1998 für 26 Geräte mit einer Steuer von 0 DM ab. Der Beklagte legte die Einsprüche für die Monate Oktober und November 1998 als Änderungsanträge mit einer Herabsetzung der Steuer auf 0 DM aus und wies mit Bescheid vom 03.12.1998 diese Anträge sowie den Antrag für September 1998 ab.

Am 21.01.1999 beantragte der Kläger für Dezember 1998 eine Herabsetzung der Spielgerätesteuer auf 0 DM. Mit Bescheid vom 27.01.1999 wies der Beklagte auch diesen Antrag ab. Gegen diese ablehnenden Entscheidungen legte der Kläger am 28.12.1998 und 22.02.1999 Einspruch ein.

Am 08.02.1999 meldete der Kläger für Januar 1999 Spielgerätesteuer für 25 Spielgeräte an und wies die zu zahlende Spielgerätesteuer mit 0 DM aus. Handschriftlich hatte er auf der Anmeldung vermerkt "wegen Verfassungswidrigkeit". Am 11.02.1999 legte er Einspruch gegen die Spielgerätesteuer ab Januar 1999 ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.03.1999 entschied der Beklagte, dass die Steuer für die Monate Juli bis Dezember 1998 monatlich 15.600 DM und ab Januar 1999 monatlich 15.000 DM beträgt und wies im Übrigen die Einsprüche vom 24.11.1998, 28.12.1998 und 22.02.1999 betreffend die Anträge auf Änderung der Spielgerätesteuer für die Monate Juni bis Dezember 1998 sowie den Einspruch vom 11.02.1999 gegen die Steueranmeldung für Januar 1999 als unbegründet zurück.

Ab März 1999 gab der Kläger monatlich Steueranmeldungen für 25 Spielgeräte ab, in denen er jeweils "wegen Verfassungswidrigkeit" eine zu zahlende Spielgerätesteuer von 0 DM auswies. Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheiden vom 18.06.1999 für die Monate März bis Mai 1999 jeweils die Spielgerätesteuer für 25 Geräte auf 15.000 DM fest. Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 15.07.1999 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.09.1999 als unbegründet zurückwies.

Am 22.03.1999 hat der Kläger Klage gegen die mit Einspruchsentscheidung vom 19.03.1999 getroffene Entscheidung betreffend die Änderungsanträge für Juni bis Dezember 1998 und die Spielgerätesteuerfestsetzung ab Januar 1999 erhoben (Az.: VII 77/99). Eine weitere Klage vom 26.10.1999 richtet sich gegen die mit Einspruchsentscheidung vom 27.09.1999 erfolgte Zurückweisung der Einsprüche gegen die Steuerfestsetzung für die Monate März bis Mai 1999 (Az.: VII 77/99).

Mit Beschluss vom 11.03.2005 sind die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Mit weiterem Beschluss vom 09.06.2005 ist das Verfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Verfahren VII 293/99 (jetzt 2 K 142/09) bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss ausgesetzt worden. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 04.02.2009 (1 BvL 8/05) über die Vorlage entschieden hatte, hob der inzwischen zuständig gewordene erkennende Senat mit Beschluss vom 01.10.2009 den Aussetzungsbeschluss auf und setzte das Verfahren fort.

Zur Begründung der Klage führt der Kläger nunmehr aus, dass die Spielgerätesteuer verfassungswidrig sei. Dem Bundesverfassungsgericht sei das Hamburger SpStG erneut zur Prüfung vorzulegen. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich aus dem Fehlen der normativen örtlichen Radizierung des Steuertatbestandes in § 1 SpStG und aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung. Das Gericht sei ebenso an die Rechtsprechung des BVerfG gebunden, soweit es die Notwendigkeit einer normativen örtlichen Radizierung des Steuertatbestandes zur Grundlage seiner Rechtsprechung zu von Aufwands- und Verbrauchsteuern gemacht habe. Weder dem Tenor noch dem Leitsatz des Beschlusses vom 04.02.2009 (1 BvL 8/05) könne entnommen werden, dass das BVerfG sich mit der Erfor...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge