Leitsatz (redaktionell)

Einer Grundstücks-GbR ist die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gemäß § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG zu versagen, wenn Gesellschaftsanteile zum Deckungsstock eines Lebensversicherers gehören (Fortführung von BFH BStBl II 1996, 76; ebenso FG Köln, EFG 1998, 969).

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen IV R 51/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin die sogenannte erweiterte Kürzung für Grundstücksverwaltungsgesellschaften nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht, oder ob dies gem. § 9 Satz 1 Satz 5 GewStG ausgeschlossen ist, weil ihr Grundbesitz dem Gewerbebetrieb einer Gesellschafterin dient.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Gesellschaftsvertrag vom 21. Okt. 1988 von der … Versicherung AG (L) und der … Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH (I) gegründet wurde. Beide Gesellschafterinnen sind 100 %-ige Töchter der … Holding AG (Holding). Am Gesellschaftsvermögen und den Einkünften ist die L mit 94,2 % und die I mit 5,8 % beteiligt (Bl. 125 GewStA). Das Gesellschaftsvermögen besteht aus umfangreichem Grundbesitz mit historischen Anschaffungskosten von über 500 Mio. DM, der in Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Berlin belegen ist. Von den insgesamt 105 Grundstücken wurden 97 von L und 8 von I zum Buchwert gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Klägerin eingebracht (Bl. 35 f. Bilanzakten).

Die Übertragung der Grundstücke auf die Klägerin wurde vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen mit Schreiben vom 31. Oktober 1988 (Akte Arbeitsbogen, unpaginiert) widerruflich gestattet, soweit alle eingebrachten oder noch einzubringenden Grundstücke deckungsstockfähig sind, im Grundbuch zugunsten des Deckungsstocktreuhänders der L gesperrt werden, L über die Grundstücke weiter so zügig verfügen kann, als ob sie zu ihrem eigenen Vermögen gehörten, und auch die Anteile der L an der Klägerin zugunsten des Treuhänders gesperrt werden. In den Grundbüchern sind deshalb weiterhin Verfügungsbeschränkungen für den nach § 70 VersicherungsaufsichtsgesetzVAG – bestellten Treuhänder eingetragen (Bl. 109, 113, 118 FGA). Die Eintragung der L und der I (als Gesellschafter bürgerlichen Rechts der Klägerin) als Eigentümer erfolgte nach dem 31. Dezember 1988 (z.B. Bl. 112 FGA).

Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom 21. Oktober 1988 war mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen – BAV – abgestimmt und wurde auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes durch Gesellschafterbeschluß vom 7. Dezember 1988 geändert. Die Einflußnahme entsprach einer offenbar verbreiteten Praxis, über die das BAV in seinem Geschäftsbericht für 1985 (Seite 47) berichtet hatte. Der Gesellschaftsvertrag, auf den im übrigen Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Regelungen:

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt (§ 7 Abs. 2). Beschlüsse, die auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, eine Abtretung von Gesellschafteranteilen, die Aufnahme neuer Gesellschafter, eine Erhöhung oder Herabsetzung der Einlagen oder die Auflösung der Gesellschaft gerichtet sind, sind mit mindestens 75% der Stimmen zu fassen und bedürfen der Abstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (§ 7 Abs. 4). Über die Gesellschaftsanteile der L darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des gem. § 70 VAG bestellten Treuhänders verfügt werden (§ 7 Abs. 3). Die Geschäftsführer sind verpflichtet, allen Anordnungen der L zu folgen (§ 6 Abs. 1). Die Geschäftsführer dürfen Grundstücke nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der L erwerben oder veräußern (§ 6 Abs. 3). Beim Erwerb, der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bedürfen die Geschäftsführer im Innenverhältnis der schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter; die Gesellschafterin L hat bei ihrer Zustimmung die Grundsätze des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen zur Kreditaufnahme zu beachten (§ 6 Abs. 4). Die Gesellschafter sind verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen zur Eintragung des versicherungsaufsichtsrechtlich erforderlichen Sperrvermerks in den Grundbüchern zugunsten des Deckungsstock-Treuhänders gemäß § 72 VAG abzugeben (§ 13).

Bei der Gesellschafterin L wird die Beteiligung an der Klägerin im Jahresabschluß unter dem Posten „Anteile an verbundenen Unternehmen” ausgewiesen. Die Gesellschafterin L hat ihren Anteil an der Klägerin (d.h. den Gesellschaftsanteil, nicht die Grundstücke selbst) in das von ihr nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zu bildende Deckungsstockverzeichnis eingestellt (Bl. 92 f. FGA). Anteile an Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden von § 54 a Abs. 2 VAG nicht ausdrücklich als deckungsstockfähig genannt. Deshalb bedurfte es zur Einstellung der GbR-Anteile in den Deckungsstock gemäß § 54a Abs. 5 VAG einer besonderen Gestattung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen.

Am 12. März 1990 ging die Gewerbe...

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