Leitsatz (redaktionell)

Einer Grundstücks-GbR ist die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gemäß § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG zu versagen, wenn Gesellschaftsanteile zum Deckungsstock eines Lebensversicherers gehören (Fortführung von BFH BStBl II 1996, 76; ebenso FG Köln, EFG 1998, 969).

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen IV R 52/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin die sogenannte erweiterte Kürzung für Grundstücksverwaltungsgesellschaften nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht, oder ob dies gem. § 9 Satz 1 Satz 5 GewStG ausgeschlossen ist, weil ihr Grundbesitz dem Gewerbebetrieb einer Gesellschafterin dient.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftsvermögen vornehmlich aus dem denkmalgeschützten Grundstück A-Straße in München und daneben aus Kapitalforderungen besteht (Bl. 18, 43 f. Bilanzakten). Bei dem Gebäude handelt es sich um ein sechsstöckiges Wohn- und Geschäftshaus in bester Lage Münchens mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 1.100 m², das 1988/1989 umfassend renoviert wurde. Das Gebäude wird – teils zu Wohnzwecken, überwiegend aber zur betrieblichen Nutzung – an fremde Dritte vermietet. Gesellschafter waren bis zum 7. Juni 1989 die Herren D und E. Sie erzielten aus dem Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Vertrag vom 7. Juni 1989 erwarben die heutigen Gesellschafterinnen die Anteile. Nutzungen und Lasten gingen am selben Tage über. Die …Versicherung AG (im folgenden: L) hält seitdem 95% und die … Sachversicherung AG (S) 5% der Anteile. L und S sind 100 %-ige Töchter der … Holding AG. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn seither durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG.

Der Gesellschaftsvertrag, auf den im übrigen Bezug genommen wird, wurde am 31. Oktober 1989 neu gefaßt (Bl. 1 Akte Arbeitsbogen). Er enthält u. a. folgende Regelungen:

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt (§ 6 Abs. 2). Beschlüsse, die auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, eine Abtretung von Gesellschafteranteilen, die Aufnahme neuer Gesellschafter, eine Erhöhung oder Herabsetzung der Einlagen oder die Auflösung der Gesellschaft gerichtet sind, sind mit mindestens 75% der Stimmen zu fassen und bedürfen der Abstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (§ 6 Abs. 4). Über die Gesellschaftsanteile der L darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des gem. § 70 Versicherungsaufsichtsgesetz -VAG – bestellten Treuhänders verfügt werden (§ 6 Abs. 3). Die Geschäftsführer der Klägerin sind verpflichtet, allen Anordnungen der L zu folgen (§ 5 Abs. 1). Die Geschäftsführer dürfen Grundstücke nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der L erwerben oder veräußern (§ 5 Abs. 3). Beim Erwerb, der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bedürfen die Geschäftsführer im Innenverhältnis der schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter; die Gesellschafterin L hat bei ihrer Zustimmung die Grundsätze des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen zu beachten (§ 5 Abs. 4). Die Gesellschafter sind verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen zur Eintragung des versicherungsaufsichtsrechtlich erforderlichen Sperrvermerks zugunsten des Deckungsstock-Treuhänders gemäß § 72 VAG abzugeben.

Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages war mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen – BAV – abgestimmt (vgl. Bl. 12 Akte Arbeitsbogen betr. eine Schwestergesellschaft der Klägerin). Das BAV hatte zahlreiche Auflagen gemacht und auf Ergänzungen des Vertrages bestanden. Dies entsprach einer offenbar verbreiteten Praxis, über die das BAV in seinem Geschäftsbericht für 1985 (Seite 47) berichtet hatte (Blatt 16 Akte Arbeitsbogen).

Wegen Auflagen des BAV wurde in der zweiten Abteilung des Grundbuchs ein Sperrvermerk zugunsten des Deckungsstock-Treuhänders eingetragen. Es heißt dort (Bl. 89 FGA): „Verfügung über das Grundstück nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des nach § 70 VAG bestellten Treuhänders der (L) … oder seines Stellvertreters zulässig”. Die Eintragung von L und S (als Gesellschafter bürgerlichen Rechts der Klägerin) als Eigentümer erfolgte nach dem 31. Dezember 1988 (Bl. 88 FGA).

Bei der Gesellschafterin L wird die Beteiligung an der Klägerin im Jahresabschluß unter dem Posten „Anteile an verbundenen Unternehmen” ausgewiesen. L hat ihren Anteil an der Klägerin (d.h. den Gesellschaftsanteil, nicht das Grundstück selbst) in das von ihr nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zu bildende Deckungsstockverzeichnis eingestellt (Bl. 93 f. FGA). Anteile an Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden von § 54a Abs. 2 VAG nicht ausdrücklich als deckungsstockfähig genannt. Deshalb bedurfte es zur Einstellung der GbR-Anteile in den Deckungsstock gemäß § 54a Abs. 5 VAG einer besonderen Gestattung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen.

Für das Streitjahr gab die Klägerin keine Gewerbesteuererklärung ab. Nach Abschluß e...

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