Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für die Anwendung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anwendung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO hat zur Voraussetzung, dass bereits im Zeitpunkt der Willensäußerung nach Art. 233 Abs. 1 li. b ZK-DVO beim Gestellungspflichtigen der Entschluss vorlag, das gewerblich verwendete Straßenfahrzeug auch für Binnentransporte zu nutzen.

 

Normenkette

ZK Art. 202 Abs. 1, Art. 204 Abs. 1, 3; ZKDV Art. 233 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1-2, Art. 718 Abs. 3, Art. 730 Unterabs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Steuerbescheid, mit dem er vom beklagten Hauptzollamt zur Entrichtung von Eingangsabgaben herangezogen wird.

Der Kläger war in dem streitgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der Firma F GmbH & Co. KG in E, der deutschen Niederlassung der in Litauen ansässigen Firma ... (im Folgenden: Firma G). Am 28.3.1999 reiste der bei der Firma G beschäftigte litauische Staatsangehörige A im Auftrag dieser Firma mit dem in Litauen zugelassenen LKW/Wechselpritsche, amtliches Kennzeichen: ..., in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Die geladenen Textilien wurden abgefertigt und am 30.3.1999 beim Empfänger in D abgeladen; anschließend fuhr der Lastzug mit leerer Pritsche nach Kiel. Auf telefonische Anweisung der Firma F GmbH & Co. KG transportierte der Fahrer A am 2.4.1999 mit dem Lastzug Textilien von Kiel nach Travemünde und nahm dort am 3.4.1999 einen ebenfalls mit Textilien beladenen Container auf, der nach Neubrandenburg transportiert werden sollte. Diesen Transport konnte der Fahrer indes nicht mehr durchführen, da Beamte des Zollamtes Travemünde den Lastzug noch am 3.4.1999 beschlagnahmten.

Mit Steuerbescheid vom 26.4.1999 setzte das Hauptzollamt Lübeck gegenüber dem Kläger für die Zugmaschine und den Auflieger Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt DM 14.971,92 fest. Der Steuerbescheid war wie folgt adressiert: "... Herr F in Firma F, ..." In seinem hiergegen am 12.5.1999 erhobenen Einspruch wandte der Kläger u.a. ein: Der Steuerbescheid sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, da er nicht erkennen lasse, ob er sich gegen ihn persönlich oder gegen die Firma F richte; eine Firma F gebe es nicht. Dessen ungeachtet sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig. Die Vorschrift des Art. 718 Abs. 3 lit. d) ZK-DVO, wonach in der Gemeinschaft die vorübergehende Verwendung gewerblich genutzter Straßenfahrzeuge unter vollständiger Zollbefreiung nur dann bewilligt werde, wenn diese ausschließlich für Beförderungen verwendet würden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begönnen oder endeten, sei jedenfalls nicht missachtet worden. Die streitbefangene Ware sei nämlich von Litauen nach Kiel verschifft und dort in der Freizone des Hafens abgeladen und anschließend mit einem LKW der Firma G nach Travemünde verbracht worden. Abgesehen davon, dass die Beförderung der Ware schon in Litauen und damit außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen habe, stelle die Freizone des Kieler Hafens kein Gemeinschaftsgebiet im zollrechtlichen Sinne dar.

Am 17.5.1999 übersandte das Hauptzollamt Lübeck den im Anschriftenfeld gemäß § 129 AO berichtigten Steuerbescheid vom 26.4.1999 erneut an den Kläger. Dort heißt es nunmehr: "...Herr F in Firma F GmbH & Co. KG, ...."

Das Hauptzollamt Lübeck wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 17.6.1999 mit der Maßgabe zurück, dass für die Zugmaschine und den Auflieger ein geringerer Zollwert zugrunde gelegt wurde, so dass sich die festgesetzten Einfuhrabgaben auf DM 11.237,09 reduzierten. Das Hauptzollamt Lübeck führte zur Begründung aus: Für die Beurteilung der Frage, ob der Lastzug in unzulässiger Weise für einen Binnentransport benutzt worden sei, komme es nicht darauf an, wie die transportierte Ware nach Kiel gelangt sei. Die Beförderung der in Rede stehenden Ware habe in Kiel auf dem Amtsplatz des dortigen Hauptzollamtes begonnen. Der Lastzug sei deshalb entgegen den geltenden Bestimmungen für eine Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verwendet worden. Der Kläger sei auch Zollschuldner, denn er habe als verantwortlicher Disponent der Firma F GmbH & Co. KG den Transport der Ware von Kiel nach Travemünde veranlasst. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die dem Kläger am 21.6.1999 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

Mit seiner am 21.7.1999 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und bestreitet, dass er die streitbefangene Binnenfahrt veranlasst habe. Insoweit verweist er darauf, dass er in der Firma F GmbH & Co. KG nicht Disponent, sondern Geschäftsführer sei.

Der Kläger beantragt, den Steuerbescheid des Hauptzollamtes Lübeck vom 26.4.1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.6.1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsak...

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