Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Erstattung von Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Eine durch Anweisung des Kindergeldberechtigten begünstigte Zahlungsempfängerin ist nicht Empfänger der Leistung. Der Kindergeldberechtigte bleibt deshalb auch nach Änderung des Zahlungsweges erstattungsverpflichtet.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2
Tatbestand
Mit Bescheid vom 08.09.1999 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder des Klägers, A und B, mit Wirkung ab Februar 1998 auf. Die Aufhebung beruhte auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 70 Abs. 2 EStG). Der Kläger hatte die gemeinsame Wohnung Ende Januar 1998 verlassen, so dass die gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderliche Haushaltsgemeinschaft als Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld nicht mehr gegeben war. Das Kindergeld stand ab dem Folgemonat der Kindesmutter zu, die mit den Kindern in der Haushaltsgemeinschaft lebte. Dieser Sachverhalt ist unter den Beteiligten nicht streitig.
Mit der Aufhebung des Kindergeldes setzte die Beklagte gemäß § 37 Abs. 2 AO einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3.260 DM fest. Dabei verzichtete die Beklagte auf die Erstattung des Kindergeldes selbst, nachdem die Kindesmutter gegenüber der Familienkasse des Arbeitsamtes L bestätigt hatte, dass das Kindergeld bis einschließlich Februar 1999 vom Kläger an die Kindesmutter weitergeleitet worden sei. Die geltend gemachte Erstattung ergab sich aus dem Zählkindvorteil, den der Kläger erhalten hatte. Ihm stand für jedes Kind ein monatliches Kindergeld von 350 DM zu, während die Kindesmutter nur einen Anspruch in Höhe von 220 DM (1998) bzw. 250 DM (1999) hatte. Für die Berechnung des Zählkindvorteils im Einzelnen wird auf den Vermerk der Beklagten vom 26.07.1999 verwiesen.
Gegen den Erstattungsbescheid legte der Kläger am 20.09.1999 Einspruch ein und berief sich darauf, das Kindergeld in dem hier fraglichen Zeitraum nicht erhalten zu haben. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Mit der am 07.02.2000 abgesandten Einspruchsentscheidung erhöhte die Beklagte die Erstattungsforderung auf 3.300 DM, ohne dass dem Kläger zuvor rechtliches Gehör gewährt worden war. Während des gerichtlichen Verfahrens änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid zunächst mit dem Bescheid vom 22.06.2000 dahingehend, dass eine Rückforderung gegenüber dem Jugendamt H. nicht bestehe, da der abgezweigte/ausgezahlte Zählkindvorteil für die Tochter S. des Klägers in vollem Umfang auf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind angerechnet worden sei. Die Beklagte ordnete die Erstattung des Betrages über den Zählkindvorteil in Höhe von insgesamt 780 DM an und wies zugleich darauf hin, dass sich hierdurch keine Änderung der im Ursprungsbescheid festgestellten Überzahlungssumme in Höhe von 3.260 DM ergebe. Dieser Bescheid wurde durch den Bescheid vom 27.07.2000 dahingehend gemäß § 129 AO berichtigt, dass die Gesamtforderung - wie im Einspruchsbescheid vom 07.02.2000 festgestellt - 3.300 DM betrage.
Mit Schreiben vom 12.07.2000 und vom 08.08.2000 beantragte der Kläger die jeweiligen Änderungsbescheide nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
In der Sache beruft er sich darauf, dass nicht er, sondern seine frühere Ehefrau das Kindergeld erhalten habe. Sie habe ohne sein Wissen der Beklagten die Änderung der Bankverbindung/Konto-Nr. mit dem Schreiben vom 20.02.1998 mitgeteilt. Er - der Kläger - sei davon ausgegangen, dass diese Zahlungsweise der durch seinen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung geänderten Kindergeldberechtigung entsprochen habe. Denn aus seiner Sicht sei nach seinem Auszug allein die Kindesmutter kindergeldberechtigt gewesen. Anlässlich seines Auszuges habe er seine damalige Ehefrau gebeten, die Angelegenheiten bezüglich des Kindergeldes für ihn zu erledigen.
Der Kläger beantragt,
den Kindergelderstattungsbescheid vom 08.09.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.02.2000 sowie die Änderungsbescheide vom 22.06. und 27.07.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ist der Kläger erstattungspflichtig, da er seinen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nicht mitgeteilt habe und hierdurch die ihn gemäß § 68 EStG obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt habe. Die Überzahlung von Kindergeld sei daher dem Kläger anzulasten. Der Kläger habe auch den an das Jugendamt abgezweigten und ausgezahlten Zählkindvorteil für das Kind S. zu erstatten, da der Zählkindvorteil auf seine gegenüber dem Kinde bestehenden Unterhaltsverpflichtungen angerechnet worden sei.
Für das weitere Vorbringen des Klägers wird ergänzend auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 14.02.2001 Bezug genommen. Die Kindergeldakte ... hat vorgelegen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Dem Grunde nach ist der Kläger hinsichtlich des zu Unrecht ausgezahlten Zählkindvo...