Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Erbschaftsteuer
Tenor
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 20. Mai 1997 wird in Höhe eines Teilbetrages von…DM bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch von der Vollziehung ausgesetzt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der am 21. Juli 1996 verstorbene (im folgenden Erblasser) war von Angestellter des…. Im Jahre 1968 schloß er zwei Lebensversicherungsverträge mit der … und benannte seine Ehefrau, die Antragstellerin, als Bezugsberechtigte im Sinne des § 166 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Im Hinblick auf diese private Altersvorsorge wurde er auf seinen Antrag hin entsprechend der damaligen Rechtslage (Artikel 2 § 1 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz – AnVNG – vom 23. Februar 1957 in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 – BGBl I S. 1259 –) durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BVA) mit Wirkung vom 1. Januar 1968 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. In der Folgezeit zahlte sein Arbeitgeber monatlich einen lohnsteuerfreien Zuschuß (§ 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz – EStG –) zu den vom Erblasser zu leistenden Versicherungsprämien. Anfang 1979 schied der Erblasser aus … und wurde alleiniger Geschäftsführer der Firma…, an der er seit dieser Zeit zu 100% beteiligt war. Die GmbH gewährte ihm ebenfalls einen Zuschuß zu den beiden Lebensversicherungen, unterwarf diesen aber – im Hinblick auf seine Stellung als beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer – nunmehr der Lohnsteuer.
Nach dem Tode des Erblassers wurde an die Antragstellerin aus den beiden Lebensversicherungen ein Kapitalbetrag von zusammen …DM ausbezahlt. Im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung berücksichtigte der Antragsgegner – zuletzt im Änderungsbescheid vom 20. Mai 1997 – auch diese Versicherungsleistungen; der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung wurde dabei in voller Höhe abgezogen. Gegen die Einbeziehung der Lebensversicherungen richtet sich der Einspruch der Antragstellerin, über den noch nicht entschieden ist. Nachdem der Antragsgegner bereits mit Verfügung vom 14. März 1997 die Aussetzung der Vollziehung des ursprünglichen Steuerbescheides abgelehnt hat, verfolgt die Antragstellerin dieses Begehren beim Finanzgericht weiter.
Sie macht geltend, daß die Auszahlung der Lebensversicherungen ebenso erbschaftsteuerfrei sein müsse, wie dies bei einer Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall gewesen wäre. Denn der Gesetzgeber habe die Befreiung von der Versicherungspflicht nur unter der Voraussetzung gewährt, daß eine adäquate private Altersvorsorge gewährleistet sei. Beide Versorgungsmöglichkeiten seien somit vom Gesetzgeber bis hin zur einkommensteuerlichen Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse gleichgestellt worden seien. Deshalb könne es keine unterschiedliche Behandlung bei der Erbschaftbesteuerung geben. Wenn die vom Gesetzgeber vorgesehene Alternativregelung besteuert werde, liege neben den übrigen rechtlichen Bedenken ein Verstoß gegen das grundgesetzliche Gleichheitsprinzip vor, was alleine bereits eine Aussetzung rechtfertige.
Die Antragstellerin beantragt,
den Erbschaftsteuerbescheid vom 20. Mai 1997 im Umfang der Lebensversicherungsleistungen von DM bis zur endgültigen Entscheidung von der Vollziehung auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Nach seiner Ansicht stellen die Versicherungsleistungen einen Vermögensvorteil aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall dar, der in vollem Umfang der Besteuerung unterliege.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nur teilweise begründet.
An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen insofern ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) und § 361 Abs. 5 Abgabenordnung (AO), als bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise davon auszugehen ist, daß die Zahlung der beiden Lebensversicherungen nicht der Erbschaftsteuer unterliegt (1). Dem Aussetzungsbegehren bleibt gleichwohl überwiegend der Erfolg versagt, weil als Folge der Steuerfreiheit der Lebensversicherung der bisher gewährte Versorgungsfreibetrag entfällt (2). Nur im Umfang des übersteigenden Erwerbes ist der geänderte Steuerbescheid vom 20. Mai 1997, der gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist, von der Vollziehung auszusetzen (3).
1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird, als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Dem Wortlaut nach sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Stre...