Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kombination aus Werbungskosten- und Sonderausgabenabzug für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten
Leitsatz (redaktionell)
Der Abzug von Sonderausgaben wegen Sanierungsaufwendungen gem. § 10f EStG ist auch bei einer Wohnung, die der doppelten Haushaltsführung dient, möglich, wenn auf den Werbungskostenabzug wegen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung verzichtet wird. Eine Kombination beider Abzugstatbestände ist allerdings ausgeschlossen.
Normenkette
EStG §§ 10f, 7h
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit eine Steuerbegünstigung für eine Wohnung des Klägers in A, die die Voraussetzungen gemäß § 7h bzw. § 10f EStG erfüllt, berücksichtigt werden kann.
Der Kläger ist seit 1989 beim R beschäftigt und unterhält seit dem Jahr 2002 wegen des Umzugs des … von D nach A einen beruflich bedingten zweiten Wohnsitz in A; die Wohnung befindet sich im Eigentum des Klägers. Der Familienwohnsitz befindet sich in H. Die Ehefrau geht hier einer freiberuflichen Beschäftigung nach. Die Tochter besucht die Schule. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Wohnsitz in A um einen beruflich bedingten zweiten Haushalt handelt und die hierdurch verursachten Kosten dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die laufenden Kosten für die Wohnung in A (Zinsen, Gas, Strom, Wasser, GrSt, etc.) beliefen sich auf 8.373 EUR. Außerdem sind für das Objekt im Jahr 2003 im Zusammenhang mit dem Erwerb Aufwendungen angefallen, die die Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung gemäß § 7h bzw. § 10f EStG erfüllten und von denen im Streitjahr 2007 grundsätzlich anteilig 10.655 EUR gemäß § 7h bzw. § 10f EStG abzugsfähig wären.
Im vorliegend streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid vom 17.11.2009 berücksichtigte der Beklagte die Zweitwohnung im Eigentum des Klägers lediglich im Rahmen der Werbungskosten, der Höhe nach begrenzt auf die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG notwendigen Mehraufwendungen, die dem Kläger als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung entstanden wären. Lt. Mietspiegel der Stadt A beträgt der oberste Rahmen der ortsüblichen Kaltmiete einer entsprechenden Wohnung 6,24 EUR/qm. Wegen eventueller werterhöhender Maßnahmen erhöhte der Bearbeiter die ortsübliche Kaltmiete um einen Sicherheitszuschlag auf 8,00 EUR/qm. Die vom Kläger geltend gemachten Nebenkosten betrugen umgerechnet 3,00 EUR/qm, so dass der Beklagte eine Warmmiete von 11,00 EUR/qm für eine 60 qm große Wohnung berücksichtigte, woraus sich angemessene Unterkunftskosten von 7.920 EUR jährlich ergaben. Die Kürzung der laufenden Kosten auf 7.920 EUR ist nicht streitig (vgl. BeklagtenSchreiben vom 14.5.2009; Erläuterung im ursprünglichen Bescheid vom 7.7.2009). Wegen der Lage der Wohnung in einem Sanierungsgebiet erhöhte der Beklagte die Werbungskosten um die erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG. Da der vom Beklagten ermittelte Grenzbetrag von 7.920 EUR jedoch schon durch die laufenden Aufwendungen überschritten war, berücksichtigte der Beklagte die anteilig auf das Jahr 2007 entfallenden Sanierungsaufwendungen i.H.v. unstreitig 10.655 EUR nicht.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 26.7.2010 unter Bezugnahme auf seine Erörterungsschreiben vom 14.8. und 3.9.2009 aus: Die vom Kläger begehrte Berücksichtigung im Rahmen der Sonderausgaben nach § 10f EStG komme nicht in Betracht, da es sich bei den Aufwendungen für die Wohnung dem Grunde nach um Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung des Klägers handele. Für nicht zur Einkunftserzielung verwendete Gebäude würden die begünstigten Modernisierungsaufwendungen nach § 10f EStG und die übrigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagegesetz berücksichtigt. Für Gebäude, die zur Einkunftserzielung genutzt werden, erfolge die Berücksichtigung der begünstigten Modernisierungsaufwendungen nach § 7h EStG und der übrigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7 Abs. 4 oder Abs. 5 EStG. Damit sei innerhalb der jeweiligen Ebene eine parallele steuerliche Berücksichtigung möglich; eine Mischung sei hingegen nicht zulässig. Weil die Wohnung in A im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zur Einkunftserzielung genutzt werde, seien die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG und die erhöhten Absetzung nach § 7h EStG bei den Werbungskosten anzusetzen. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG scheide aus, weil ein paralleler Ansatz der „normalen” AfA nach § 7 Abs. 4 EStG und ein Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG nicht zulässig sei.
Der Kläger macht geltend, wegen der Deckelung der Mehraufwendungen auf die für eine angemessene Wohnung entstehenden Kosten würden seine Sanierungsaufwendungen ohne Auswirkung bleiben. Damit würden die Aufwendungen nicht zu der vom Gesetzgeber gewünschten Steuerbegünstigung führen. Dieses nicht gewollte Ergebnis lasse sich nur korrigieren, wenn die Aufwendungen nicht als Werbungskosten gemäß § ...