Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsverfahren: Zum unmittelbaren Zusammenhang von Betriebsausgaben mit inländischen Betriebseinnahmen
Leitsatz (redaktionell)
Dass Erfordernis des § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG, wonach die Betriebsausgaben in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den inländischen Einkünften stehen müssen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 50 EGV).
Normenkette
EStG § 50 Abs. 5, 5 Sätze 1, 4, 4 Nr. 3, § 50a, § 50a Abs. 4, 4 Nrn. 1-2; AO §§ 90, 90 Abs. 2; EStG § 50
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte eine Erstattung von Abzugssteuer nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG vornehmen muss.
Die Klägerin nahm im Jahr 0000 an einer in Deutschland, Irland und Großbritannien durchgeführten Tournee der A B C mit Darbietungen und Lektionen aus dem Pferde-Dressursport teil. Aufführungen in Deutschland fanden in 11 Städten statt.
Mit Antrag vom 10. 12.1997 begehrte die Klägerin die Erstattung von 71.758 DM Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 EStG zuzüglich 5.381 DM Solidaritätszuschlag. Schuldner der Vergütungen war Herr D.K..
Im Antrag wurde ein Betrag von 354.361 DM als Betriebseinnahmen der Tournee erklärt. Betriebsausgaben für die Auftritte in Deutschland wurden in Höhe von 367.028,70 DM (36.828.085 portugiesische Escudos – ESC) erklärt. Dem Antrag beigefügt waren kopierte Rechnungen der Klägerin an den Vergütungsschuldner. Außerdem war aus der dem Antrag beigefügten Steuerbescheinigung ersichtlich, dass die einbehaltene Steuer nach § 50a Abs. 4 EStG von Einnahmen in Höhe von 287.032 DM berechnet worden war (25% von 287.032 DM = 71.758 DM; Solidaritätszuschlag davon 7,5% = 5.381,85 DM).
Nach Hinweis des Beklagten auf die Notwendigkeit der Vorlage von Originalunterlagen reichte die Klägerin eine beglaubigte portugiesische Bilanz ein, aus welcher sie folgende auf die gesamte Tournee 1996 entfallende Kosten (14 Auftritte) ermittelte:
Kostenart |
Betrag in ESC |
1. |
direkte Kosten: Kommunikation, Reisen, Hotel, Flug, Werbung |
21.458.488 |
2. |
anteilige Personalkosten für 6 Monate und 9 Personen |
9.066.654 |
3. |
laufenden Kosten für die Pferde – 35 % der Gesamtkosten |
2.447.513 |
4. |
Wasser- und Stromkosten – 20 % der Gesamtkosten |
840.566 |
5. |
Tierarzt und Medikamente – 50 % der Gesamtkosten |
571.310 |
6. |
Kosten Hufschmied – 35% der Gesamtkosten |
259.028 |
7. |
Ausstattung von Pferden und Reitern, Abschreibung der Kostüme in Höhe von 20% bei 5 Jahren Nutzungsdauer |
1.424.531 |
8. |
Abschreibung Pferde – vorgenommene Abschreibung erfolgte für das Pferd X, das während der Tournee Iahmte und nicht mehr eingesetzt werden konnte. Die anderen abgeschriebenen Pferde sind bei der Tournee beim Verladen oder während des Trainings gestorben |
8.850.000 |
9. |
LKW-Kosten |
|
a) |
Mehrreparaturen wegen langer Wegstrecken, zu 50% angesetzt |
352.512 |
b) |
AfA 20% |
1.129.256 |
10. |
Steuerberatungskosten 50% |
472.250 |
|
Insgesamt |
46.872.108 |
Da die Tournee in 11 deutschen Städten stattfand, entfielen nach Berechnung der Klägerin 11/14 der Kosten auf Deutschland, also 36.828.085 ESC. Dies entspricht 367.028,70 DM (100 ESC = 0,9966 DM). Daraus errechnete sie folgenden Verlust::
Einnahmen |
354.361,00 |
DM. |
Ausgaben |
367.028,70 |
DM |
Erklärter Verlust |
12.667,70 |
DM |
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 02.11.1998 eine Erstattung nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG ab, da trotz Aufforderung die Originalbelege über die Betriebsausgaben nicht vorgelegt wurden.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens trug sie vor, dass die Einnahmen irrtümlich in gesamter Höhe für die Europa-Tournee erklärt worden seien, so dass darin auch Einnahmen für Auftritte in London, Birmingham und Dublin enthalten seien. Auf Deutschland entfielen 287.032 DM.
Außerdem legte die Klägerin ihre gesamte portugiesische Buchführung für das Jahr 1996 in der Landessprache vor (27 Ordner).
Der Beklagte gab diese Unterlagen wieder zurück und verlangte weiterhin, dass die Belege für die Kosten, die tatsächlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der A B C stünden, im Original einzureichen seien. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Belege nach Kostenarten zu sortieren und eine entsprechend korrigierte Aufstellung der Ausgaben mit entsprechenden Erläuterungen zu übersenden.
Die Klägerin wandte dagegen ein, dass das Verlangen nach Originalbelegen nicht auf gesetzlicher Grundlage basiere; daher seien die vorgelegten Unterlagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorlage sämtlicher Originalbelege zum Nachweis der in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben mit den Einnahmen ausreichend.
Darüber hinaus stünden die geltend gemachten Ausgaben auch in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf das Schreiben der Klägerin vom 28.3.2000 verwiesen.
Ferner wurden Originalrechnungen über Steuerberatungskosten für Dezember 1996 bis Dezember 1997 vom 26.07.1999 in Höhe von 1.063.530 ESC sowie eine Re...