Tatbestand
Der Kläger gab Mitte 1989 seinen inländischen Wohnsitz auf. Seit diesem Zeitpunkt war er bis zum Ende des Streitjahres 1991 in Ägypten an der … als Auslandslehrer tätig. Er und seine Ehefrau hatten ihren Wohnsitz in Ägypten. Für den Veranlagungszeitraum 1990 wurde dem Kläger die einbehaltene Lohnsteuer erstattet, weil der Beklagte davon ausging, daß das Besteuerungsrecht nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 08.12.1987 – DBA – Ägypten – (BGBl II 1990, 278, BStBl I 1990, 278; 1992, 7) der Arabischen Republik Ägypten zustand.
Mit Schreiben vom … beantragte der Kläger die Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer 1991.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom … 1992 ab, weil der Kläger ab dem 01.01.1991 einen Verpflichtungs- und Zuwendungsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das … abgeschlossen hatte. Der Kläger erbringe deshalb ab dem 01.01.1991 seine Dienstleistungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger sei unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er wurde aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung 1991 abzugeben.
Den Einspruch des Klägers gegen die ablehnende Verfügung vom ….1992 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom ….1992 als unbegründet zurück. Die dagegen zunächst erhobene Klage (Aktenzeichen: 12 K 5679/92) nahm der jetzige Prozeßbevollmächtigte als Kläger ohne Vollmacht zurück.
Der Kläger reichte eine Einkommensteuererklärung 1991 ein. Mit Bescheid vom ….1993 wurde er zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer 1991 veranlagt. Festgesetzt wurde Einkommensteuer über 8.758,00 DM. Aufgrund des erfolgten Lohnsteuerabzuges über … DM verblieb ein überzahlter Betrag in Höhe von … DM, der erstattet wurde.
Unstreitig haben der Kläger und seine Ehefrau in Ägypten keine dort einkommensteuerpflichtigen Einnahmen erzielt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 legten der Kläger und seine Ehefrau erfolglos Einspruch ein. Das Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 22.02.1995 (12 K 1440/94) ab. Hierzu führte es im wesentlichen aus, daß der Kläger gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sei bei einem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 19 Abs. 1 DBA-Ägypten. Nach der vertraglichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers sei davon auszugehen, daß der Kläger aufgrund eines gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Dienstverhältnisses in Ägypten gearbeitet habe.
Mit seiner vom Finanzgericht zugelassenen Revision rügte der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Der Bundesfinanzhof hob mit Urteil vom 16.02.1996 (I R 64/95) das Urteil des Finanzgerichts vom 22.04.1995 auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Köln (neues Aktenzeichen: 12 K 2767/96) zurück.
Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil fest, daß eine Erstattung einbehaltener Lohnsteuer nur in einem zusätzlichen Erstattungsverfahren gemäß § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG analog in Betracht käme, wenn das Finanzamt die Lohnsteuer unter Hinweis auf eine bestehende unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht einbehalte und der Steuerpflichtige geltend mache, nicht unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Erlasse das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid wegen angeblich bestehender unbeschränkter Steuerpflicht, so müße zunächst dessen Aufhebung und anschließend die Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer beantragt werden.
Aufgrund der Rechtsausführungen in dem BFH-Urteil hat der erkennende Senat zunächst die Klagerücknahme in Sachen 12 K 5679/92 überprüft und ist in Übereinstimmung mit den Beteiligten zu der Auffassung gelangt, daß die Klagerücknahme wirksam erfolgt ist. Zu der gleichfalls vom Bundesfinanzhof aufgeworfenen Frage nach der Änderbarkeit des den Antrag auf Erstattung der Lohnsteuer 1991 ablehnenden bestandskräftigen Bescheides vom 28.04.1992 gemäß §§ 172 Abs. 2, 174 Abs. 4 AO vertritt der Kläger die Auffassung, eine Änderung dieses Bescheids zu seinen Gunsten sei möglich.
Der Beklagte meint hingegen, daß unabhängig von der Rechtsfrage, ob der Kläger im Streitjahr nicht oder unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei, die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO ausscheide. Des weiteren trägt er vor, die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers richte sich nach § 1 Abs. 3 EStG 1991, wobei das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland aus den §§ 52 Abs. 31 a, 50 d Abs. 4 EStG 1997 i.V.m. Artikel 19 Abs. 1 DBA Ägypten folge.
Das … hat unter dem ….1997 im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofes zur Frage, ob zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland ein Dienstverhältnis bestanden hat und dafür Vergütungen gezahlt worden sind, mitgeteilt, zwischen dem Kläger und dem … bestehe kein Dienstvertrag; ein solcher sei mit dem Träger der … am 01.01.1991 abgeschlossen worden. Zu dem … sei durch den Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid vom 01.01.1991 ein Zuwendungsverhältn...