Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung einbehaltener Einkommensteuer in Deutschland beschränkt steuerpflichtiger Künstler oder Sportler

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Gemäß Art. 17 Abs 1 DBA-USA können Einkünfte eines in den USA ansässigen Künstlers oder Sportlers, die dieser in Deutschland bezieht, (nur) in den USA besteuert werden, wenn die vom Künstler oder Sportler aus dieser Tätigkeit bezogenen Einnahmen 20.000 US$ nicht übersteigen (Bagatellgrenze).

2) Für die Prüfung der Bagatellgrenze des Art. 17 Abs 1 DBA-USA von 20.000 US$ ist die Bruttogesamtvergütung in Geld oder Geldeswert einschließlich der dem Künstler oder Sportler erstatteten oder von ihm übernommenen Kosten ohne jeden Abzug zugrunde zu legen, insbesondere auch ohne Abzug der Umsatzsteuer.

 

Normenkette

EStG § 50 d Abs. 1 S. 2, § 50a Abs. 4; DBA USA Art. 17; AO 1977 § 155 Abs. 1, 1 S. 3; EStG § 50d Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Einkommensteuer, die für den Kläger als beschränkt Steuerpflichtigem einbehalten wurde. Streitentscheidend ist die Frage, ob die Einnahmen unter der „Bagatellgrenze” des Artikels 17 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens – DBA USA – lagen.

Der in den USA ansässige Kläger wurde von A-Konzertagentur GmbH – Konzertagentur – für den Zeitraum November/Dezember 1998 als Begleitmusiker der B Europa-Tournée verpflichtet. Die Konzertagentur schloss mit dem Kläger zu diesem Zwecke unter dem 10.8.1998 einen Vertrag („PERFORMERS AGREEMENT”), in dem es u. a. wörtlich heißt:

Dieser Vertrag wird am 1. Oktober 1998 zwischen A-Konzertagentur GmbH, … M., Deutschland, nachstehend „Gesellschaft” genannt und [dem Kläger], … USA, nachstehend „Künstler” genannt, geschlossen. Beide Parteien erklären sich mit den folgenden Vereinbarungen einverstanden.

1. LAUFZEIT

Die Laufzeit dieses Vertrags gilt für die folgende Beschäftigungsdauer.

Vom 4. November bis zum 22. Dezember 1998, für 30 Life Auftritte plus Proben.

2. POSITION UND PFLICHTEN

2a. Der Künstler probt und tritt bei den Life Auftritten von B. im Rahmen der European Tour 1998 als Bandmitglied in der Eigenschaft als SÄNGER/KEYBOARD PLAYER auf.

4. VERGÜTUNG

Der Künstler erhält eine wöchentliche Vergütung von 4.560 (viertausendfünfhundertsechzig) US$, bzw. einen Teil dessen für unvollständige Wochen. Dabei wird vereinbart, dass diese Honorare gegenüber ausländischen Künstlern unter Einbehaltung von Steuern fällig werden. Diese Einbehaltung erfolgt durch die Gesellschaft unter Ausgabe einer offiziellen Steuerbescheinigung, damit der Künstler gemäß den Doppelbesteuerungsregelungen zwischen den USA und bestimmten europäischen Ländern für diese Abzüge Gutschriften gegenüber seiner US-amerikanischen Steuern erhalten kann.

5. TAGESGELD

Während der Laufzeit dieses Vertrages erhält der Künstler eine tägliche Vergütung in Höhe von 50 $ für jeden vollständigen Tag/jede vollständige Nacht, die er von seinem Wohnsitz getrennt verbringt.

6. CATERING

Zusätzlich zur vorstehend genannten täglichen Vergütung erhält der Künstler an jedem Arbeitstag während des Probezeitraums eine Mahlzeit sowie eine vollständige Mahlzeit an jedem Tag mit einem Life Auftritt.

7. AUDIO- ODER VIDEO-AUFZEICHNUNGEN

Während des Zeitraums der „Life Shows” könnten vom Artist gelegentlich Arrangements für Video-, TV- oder Radioaufzeichnungen einiger Ausschnitte der Life Shows für Werbezwecke oder kommerzielle Zwecke getroffen werden. Es wird vereinbart, dass der Künstler für diese Arrangements von der Gesellschaft keine zusätzlichen finanziellen Zuwendungen fordern kann, da die Gesellschaft weder Anteil an Aufzeichnungsrechten hat noch diese Rechte hält. Der Künstler hat diese zusätzlichen finanziellen Zuwendungen daher vom Artist zu fordern.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

8a. Alle Honorare werden, außer bei anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen, vierzehntägig gezahlt. Die Zahlungen (Nettozahlschecks) werden auf den Künstler ausgestellt und ihm per Post zugestellt bzw. an ihn überwiesen:

8d. Der Künstler verpflichtet sich und akzeptiert die Verantwortung zur Zahlung der US-amerikanischen Steuern.

9. TRANSPORT UND UNTERBRINGUNG

9a. Interne Reisen erfolgen auf dem Landweg in luxuriösen Tourbussen. Ist die Reiseentfernung zwischen den Veranstaltungsorten zu weit, um per Bustransport rechtzeitig zu erfolgen, werden nach Ermessen der Gesellschaft Flüge zur Verfügung gestellt. Alle „Fernflüge” haben in der Business Class zu erfolgen. …

9b. Die Gesellschaft stellt dem Künstler für den Zeitraum, den er von seinem Wohnsitz getrennt verbringt, eine tägliche Unterbringung bereit. Bei dieser Unterbringung handelt es sich um ein Einzelzimmer in „4” oder „5” Sterne-Hotels. …

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag in der beglaubigten Übersetzung verwiesen (Blatt 114 bis 118 d. A.).

Im November/Dezember 1998 hielt sich der Kläger an insgesamt 20 Tagen in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Tournee dauerte vom 4.11.1998 bis zum 22.12.1998. Auftrittsorte in Deutschland waren in der Zeit vom 8.11. bis zum 11.1...

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