rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsverpflichtung gem. § 50a EStG bei an ausländisches Kunstmuseum gezahlter Vergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Zuordnung der Einkunftsarten gem. § 49 Abs. 1 EStG unter dem Gesichtspunkt der Gewinnerzielungsabsicht erfolgt bei unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen nach gleichen Maßstäben.

2) Die Gewinnerzielungsabsicht ist nicht nur nach inländischen Gegebenheiten zu prüfen.

 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet war, an das Kunstmuseum I (in Ostasien) ausgezahlte Vergütungen dem Steuerabzug nach § 50a EStG zu unterwerfen.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Vom 00.00.1996 bis 00.00.1997 fand im Museum P die Ausstellung „…” statt, die von der Klägerin veranstaltet wurde. Es handelte sich um eine Überlassung des Kunstmuseums I.

Aus dem zwischen dem Kunstmuseum I und der Klägerin abgeschlossenen Vertrag ergibt sich, dass die Klägerin als Ausstellerin … Mietgebühr und … Transportkosten zu zahlen hatte. Laut Punkt 3. des Vertrages beinhaltete die Mietgebühr den Gebrauch der Ausstellungsgegenstände gemäß den im Vertrag geregelten besonderen Bedingungen sowie 20 Kataloge als Freiexemplare. Zusätzliche Kataloge konnten zu einem Preis von … erworben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen.

Einen Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 und 5 EStG nahm die Klägerin hierfür nicht vor.

Der Beklagte erließ nach Bekanntgabe des Vorgangs mit Datum vom 14.4.2000 einen Haftungsbescheid für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Form des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 4 EStG für 1997 gegen die Klägerin. Den Steuerabzugsbetrag ermittelte das Finanzamt wie folgt:

Leihgebühr

Transportkosten

Kataloge

Begleitpersonal

Gebühren

Summe

Solidaritätszuschlag

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass die Transportkosten, Kataloge, Begleitpersonal und Gebühren nicht als Nebenleistungen anzusehen seien, da diese Kosten den Betrag der Hauptleistung deutlich überstiegen. Bei den Aufwendungen für den Transport habe es sich lediglich um einen Transportkostenersatz gehandelt, da er durch das verleihende Museum organisiert worden sei. Ähnliches gelte für die zusätzlich berechneten Kataloge, da sie neben der Inanspruchnahme der Ausstellung gesondert angefordert worden seien.

Weiterhin sei zu beachten, dass das Kunstmuseum I eine kulturelle Einrichtung sei, die nur aufgrund erheblicher Subventionen durch die Stadt I ihrem kulturellen Zweck hätte nachkommen können. Das Museum sei eindeutig nicht auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet. Somit dürfe auf die Einnahmen des Museums keine Einkommensteuer erhoben werden. Es liege eine Übermaßbesteuerung vor, da das Kunstmuseum in erheblichem Maße subventioniert werde, ohne die Subventionen nicht existieren könne und dauerhaft mit Verlusten lebe. Die Regelung nach § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 3 EStG zeige, dass bei der Bemessung der deutschen Abzugssteuer in bestimmten Fällen auf die im Ausland gegebenen persönlichen Verhältnissen des Rechtsträgers abgestellt werde. Weiterhin wies die Klägerin im Einspruchsverfahren darauf hin, dass der Leihgebühr in Höhe von … Kosten für die Ausstellung i.H.v. … gegenübergestanden hätten. Somit sei nur ein Bruchteil der insgesamt angefallenen Kosten durch die Leihgebühr abgedeckt worden. Die Durchführung solcher Ausstellungen sei ein wichtiger Beitrag zum Kulturaustausch und somit aus volkswirtschaftlichen Gründen wichtig.

Der Einspruch ruhte zunächst wegen eines gleichgelagerten beim BFH anhängigen Verfahrens (I R 14/01).

Nachdem der BFH am 7.11.2001 das Verfahren I R 14/01 (BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861) entschieden hatte und das BMF am 11.12.2002 (BStBl I 2002, 1394) einen Nichtanwendungserlass für dieses Urteil erließ, wies der Beklagte den Einspruch mit Entscheidung vom 6.8.2003 als unbegründet zurück. Im Einzelnen wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Aufhebung des Haftungsbescheides weiter.

Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass das Museum I nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handele. Dies bestätige die E-Mail von Dr. D vom 8.5.2000, aus der sich ergebe, dass zum einen die Einnahmen von … nur einen geringen Teil der insgesamt angefallenen Kosten von … deckten und zum anderen, dass das Museum I nur durch Subventionen überleben könne. Auf den Inhalt der E-Mail (Bl. 18 der FG-Akte, Übersetzung in deutscher Sprache Bl. 110 der FG-Akte) wird verwiesen.

Somit könne ein Haftungsbescheid nicht ergehen. Denn es sei unstreitig, dass eine Haftungsschuld der Klägerin gemäß § 50a Abs. 4 EStG nur dann vorliegen könne, wenn die zugrunde liegende Vergütung der Steuerpflicht gemäß § 49 EStG unterliege. Ebenfalls unstreitig sei, dass zur Begründung einer Steuerpflicht nach § 49 EStG zumindest im Inland eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt werden müsse, anderenfalls läge keine steuerreleva...

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