Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätete Auszahlung einer Tantieme
Leitsatz (redaktionell)
Aus der verspäteten und ratierlichen Auszahlung einer Tantieme kann nicht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG wegen fehlender Ernsthaftigkeit der Tantiemevereinbarung geschlossen werden, wenn Tantiemen für andere Jahre vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurden und bei Fälligkeit der später tatsächlich ausgezahlten Tantieme eine wirtschaftlich schwierige Situation des Unternehmens gegeben war.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die verspätete Auszahlung von Tantiemen zu verdeckten Gewinnausschüttungen – vGA – in dem Jahr führt, in dem eine entsprechende Rückstellung gebildet wurde.
Die Klägerin wurde im Jahr 2006 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Dienstleistungen und Waren insbesondere im Bereich der Telekommunikation. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. An der Klägerin, deren Stammkapital 25.000 EUR beträgt, sind Frau A und Herr B jeweils zur Hälfte beteiligt. Beide Gesellschafter wurden auch zu Geschäftsführern bestellt. An dem Handelsbetrieb der Klägerin beteiligten sich mit Vertrag vom 14. September 2006 Frau A1 und Herr B1 atypisch still.
In den Geschäftsführerverträgen mit Frau A und Herrn B wurde jeweils neben den festen Bezügen eine zusätzliche Gratifikation vereinbart i.H.v. 20 % der in § 4 Abs. 2 der Verträge definierten Bemessungsgrundlage. Nach Abs. 5 der Verträge wurden die Gewinntantiemen jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Verträge Bezug genommen. Der Jahresabschluss 2007 wurde am 24. Juni 2008 festgestellt.
2011/2012 fand bei der Klägerin und der atypisch stillen Gesellschaft eine Betriebsprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass im Jahresabschluss 2007 der Klägerin eine Tantiemenrückstellung in Höhe von 2x 135.101 EUR = 270.202 EUR aufwandswirksam gebucht worden war. Eine Auszahlung der Tantieme war jedoch nicht erfolgt. Vielmehr wurden Gesellschafterbeschlüsse vom 24. Juli 2008 und 29. Juli 2009 vorgelegt, wonach die Tantieme bis zum 29. Januar 2010 nicht ausgezahlt werden musste. Die Tantieme war nach den Feststellungen des Prüfers bei Prüfungsbeginn im September 2011 noch nicht ausgezahlt. Auch hinsichtlich der Tantieme 2009 sei keine fristgerechte Auszahlung erfolgt. Der Prüfer nahm deshalb für 2007 eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.3 des Betriebsprüfungsberichts vom 1.3.2012 Bezug genommen.
Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ am 11.5.2012 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 und am 8.6.2012 einen geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheid.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 21. Januar 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
Vorliegend seien die inhaltsgleichen Gehaltsvereinbarungen hinsichtlich der klaren und im Voraus abgeschlossenen Tantiemevereinbarung für das Streitjahr 2007 nicht vollzogen worden, weil die Auszahlung der Tantiemen nicht innerhalb eines Monats nach deren Fälligkeit erfolgte, sondern erst ab März 2010 in monatlichen Teilzahlungen. Die beschlossene zweimalige Verschiebung der Fälligkeit sei als Indiz dafür anzusehen, dass die Vereinbarung nicht ernsthaft getroffen worden sei. Entscheidend sei die Dauer der Fristüberschreitung. Mit der tatsächlichen Auszahlung sei erst im März 2010 begonnen worden, also mehr als 19 Monate nach der vertraglichen Fälligkeit. Ein weiteres Indiz mangelnder Ernsthaftigkeit sei in der ratierlichen Auszahlung der Tantiemen für 2007 zu sehen. Teilzahlungen seien weder im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbart worden, noch lägen ihm, dem Beklagten, hierzu im Voraus getroffene Beschlussfassungen vor. Die Tantiemen 2006 und 2010 seien vertragsgemäß in einer Summe ausbezahlt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen Bezug genommen.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
Sie sei als Nachfolgegesellschaft der A & B GbR entstanden. Im Geschäftsjahr 2008 sei es zum Bruch in der Geschäftsentwicklung gekommen. Hervorgerufen worden sei dieser Bruch durch die gesetzlich erzwungene Umstrukturierung des Geschäftsfeldes mit einem Kommunikationsunternehmen. Eine Fortführung der bisher sehr erfolgreichen Akquise- und Vermarktungstätigkeiten im Privatkundenbereich sei durch neue gesetzliche Hürden nahezu unmöglich bzw. wirtschaftlich vollkommen uninteressant gemacht worden. Ihre Geschäftsführer hätten insoweit die einzig logische Konsequenz gezogen, indem sie den Tätigkeitsbereich vollständig einstellten. Darüber hinaus hätten sie ernsthaft die Abwicklung erwogen, da kein Folgegeschäft zu erwarten gewesen sei. Dies habe sich unerwartet mit der Inaussichtstellung eines neuen Au...