rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage Sicherheit zu leisten, hat eine an sich gebotene Anordnung einer Sicherheitsleistung zu unterbleiben.

2. Kann aber im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz auf der Grundlage von Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller vermögenslos ist, geht es zu Lasten des Antragstellers, wenn er abweichende Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse nicht hinreichend darlegt und glaubhaft macht.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Tenor

1. Die Vollziehung

  1. des Haftungsbescheids vom 21. Dezember 2004,
  2. des Haftungsbescheids vom 21. November 2006 und
  3. des Bescheids über Hinterziehungszinsen vom 21. November 2006

alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. August 2008 werden gegen Sicherheitsleistung für die Dauer des Klageverfahrens ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung wird wirksam, wenn die Sicherheit bis zum 30. September 2009 geleistet wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen und der Antragsteller die Sicherheit leistet.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsteller zu Recht für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschläge der – am 28. November 2000 im Handelsregister gelöschten – X GmbH in Haftung genommen wurde, bzw. ob zu Recht gegen den Antragsteller Hinterziehungszinsen festgesetzt wurden.

Den strittigen Bescheiden liegen Leistungen der GmbH an den Antragsteller, die der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) gewertet hat, zugrunde. Der Antragsteller wurde nach §§ 191 Abs. 1, 69 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz in Haftung genommen. Wegen der Hinterziehungszinsen verweist das FA auf die §§ 71 und 370 AO.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung

  • des Haftungsbescheids vom 21. Dezember 2004 betreffend

    • ○ Körperschaftsteuer 1992 in Höhe von 34.890,05 EUR
    • ○ Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1992 in Höhe von 1.308,38 EUR
  • des Haftungsbescheids vom 21. November 2006 betreffend

    • ○ Körperschaftsteuer 1993 in Höhe von 18.514,90 EUR
    • ○ Körperschaftsteuer 1994 in Höhe von 185.092,77 EUR
    • ○Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von 17.807,78 EUR
    • ○ Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von 1.335,58 EUR
  • des Bescheides über Hinterziehungszinsen für Körperschaftsteuer 1992 – 1995 vom 21. November 2006 in Höhe von 165.822 EUR

alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. August 2008 auszusetzen;

die mit dem Haftungsbescheid vom 22. November 2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. August 2008 festgesetzten Steuerbeträge bzw. die mit Bescheid über Hinterziehungszinsen vom 21. November 2006 festgesetzten Hinterziehungszinsen seit Einlegung der Klage zinslos zu stunden und

die Verwirkung von Säumniszuschlägen auf die ausgesetzten Beträge bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über die Klage vom 1. September 2008 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 21. August 2008, den steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 6. März 2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, insbesondere den Schriftsatz des Antragstellers vom 27. Oktober 2008, Bezug genommen.

Mit die Jahre 1993 – 1995 betreffenden Beschluss vom 22. Februar 2008 (6 V 439/07) hat der Senat Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Der Antrag ist teilweise begründet.

Der Antrag betreffend „zinslose Stundung” bleibt ohne Erfolg. Die Zinsvorschrift des § 238 AO kann nicht außer Kraft gesetzt werden.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –; Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298).

a)

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein...

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