Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit eines Empfängerbenennungsverlangens bei einem Automatenaufsteller. Überprüfung durch Geldverkehrsrechnung auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zulässig
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat ein gewerblicher Automatenaufsteller im Hinblick auf an Wirte für die Gestattung der Automatenaufstellung bar gezahlte Beträge „Wirteanteile”) in seiner Buchhaltung keine bzw. nur unvollständige Angaben über die Empfänger festgehalten und auf ein Empfängerbenennungsverlangen des FA hin später nur den Namen des jeweiligen Lokals, nicht aber die erbetenen persönlichen Daten (Namen, Adresse) des jeweiligen Zahlungsempfängers mitgeteilt, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass zum einen das Empfängerbenennungsverlangen des FA rechtmäßig war und zum anderen mangels ausreichender Empfängerbenennung der Betriebsausgabenabzug für die betroffenen Wirteanteile vom FA gekürzt werden durfte.
2. Auch im Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann der Betriebsprüfer den Gewinn anhand einer Geldverkehrsrechnung überprüfen und ggf. bei ungeklärten Differenzbeträgen Hinzuschätzungen vornehmen (Anschluss an BFH, Beschluss v. 29.11.2005, X B 111/05; Ausführungen zum Inhalt und zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geldverkehrsrechnung).
Normenkette
AO 1977 § 160 Abs. 1 S. 1, § 162 Abs. 1-2, § 5; EStG § 4 Abs. 3-4; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 21 %, im Übrigen tragen die Kosten die Antragsteller.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob bei den Einkünften des Antragstellers aus seinem Gewerbebetrieb als Automatenaufsteller Wirteanteile mangels Empfängerbenennung als Betriebsausgabe unberücksichtigt bleiben, ob eine Gewinnerhöhung wegen des unterlassenen Übergangs zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich vorgenommen wurde und vorgenommen werden durfte und ob Zuschätzungen im Rahmen einer Geldverkehrsrechnung erfolgen durften.
Der Antragsgegner hat die Vollziehung der Bescheide über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbescheid 2002 mit Verfügung jeweils vom 11.08.2006 hinsichtlich der geltend gemachten Rücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ausgesetzt; ebenso hat er nach Vorlage eines Bankbelegs die auf der Geldverkehrsrechnung beruhenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2003 jeweils mit Verfügung vom 25.09.2006 teilweise von der Vollziehung ausgesetzt.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die im Laufe des Verfahrens eingereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Steuerakten sowie den Bericht des Betriebsprüfers vom 28.12.2005 Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen noch,
die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2001, 2002 und 2003 sowie die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2001, 2002 und 2003, jeweils vom 24.04.2006, in Höhe der nicht als Betriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigten Wirteanteile, der noch verbleibenden Zuschätzung durch die Geldverkehrsrechnung und der Zuschätzung wegen des nicht erfolgten Übergangs zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich von der Vollziehung auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist hinsichtlich Einkommensteuer und Gewerbesteuer unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen hinsichtlich der noch streitigen Punkte keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
a) Wirteanteile:
Gemäß § 160 Abgabenordnung (AO 1977) können die Finanzbehörden im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens einen Steuerpflichtigen auffordern, den Empfänger von Betriebsausgaben zu benennen. Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist erkennbar die Verhinderung von Steuerausfällen. Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim ...