rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht eines nebenberuflich gewerblich tätigen Bartenders

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller 2009 ein Gewerbe angemeldet hat und einen Barstock etc. eingekauft hat, sowie (nach seinen nicht glaubhaft gemachten Angaben) Schulungen besucht hat, begründet noch keinen Gewerbebetrieb.

2. Der Betrieb ist nach seiner Wesens- und Bewirtschaftungsart auf Dauer gesehen von Beginn an nicht dazu geeignet gewesen, mit Gewinn zu arbeiten.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragssteller tragen die Kosten des Verfahrens zu 81 %, der Antragsgegner zu 19 %.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren noch, ob der Verlust aus der nebenberuflichen Tätigkeit des Antragstellers als Bartender in Höhe von 12.687,23 EUR zu Recht bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2010 unberücksichtigt geblieben ist.

Die verheirateten Antragsteller sind Beamte und werden beim Antragsgegner (dem Finanzamt) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Antragsteller meldete am 11. August 2009 bei der Gemeinde H. ein Gewerbe als Bartender, Barkeeper, Barmixer im Nebenerwerb an. In der Einkommensteuererklärung 2009 erklärten die Antragsteller wegen des Kaufs eines Barstocks einen gewerblichen Verlust in Höhe von -5.733 EUR. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 forderte das Finanzamt den Antragsteller auf, ein ausgearbeitetes Konzept über die geplante Tätigkeit als Barkeeper vorzulegen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Verlust vorläufig mit 0 EUR angesetzt werde. Die Antragsteller waren damit einverstanden.

Am 22. November 2011 meldete der Antragsteller dieses Gewerbe wieder ab.

In der Einkommensteuererklärung 2010 vom 8. Dezember 2011 erklärte der Antragsteller gewerbliche Verluste aus dem Betreiben einer Fotovoltaikanlage in Höhe von 1.442 EUR und aus Bartending in Höhe von 12.687,23 EUR (keine Einnahmen, Aufwendungen für Wareneinkauf von 11.463,55 EUR und Aufwendungen für Glasware, Fachbücher, etc. von 1.223,68 EUR).

Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. März 2012 erkannte das Finanzamt einen Verlust aus dem Betreiben der Fotovoltaikanlage von nur 1.028 EUR statt des geltend gemachten in Höhe von 1.442 EUR an, weil die Umsatzsteuer in Höhe von 412,87 EUR eine Einnahme darstelle. Den geltend gemachten Verlust aus der Tätigkeit des Antragstellers als Fotokünstler in Höhe von 10.222 EUR setzte es wie in den Vorjahren mit 0 EUR an. Den Verlust aus der Tätigkeit als Bartender berücksichtigte es nicht, weil die Gewinnerzielungsabsicht für diese Tätigkeit nicht ausreichend nachgewiesen sei. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2010 auf 16.671 EUR fest. Nach Berücksichtigung von Steuerabzügen (Lohn- und Kapitalertragsteuer) sind nach diesem Bescheid bis spätestens 10. April 2012 1.327 EUR zu zahlen.

Dagegen legten die Antragsteller am 16. März 2012 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage ergebe sich nach Vorlage ihrer nunmehr berichtigten Gewinnermittlung ein Verlust von 1.354,64 EUR. Der Gewerbebetrieb Bartending sei von Antragsteller aufgenommen worden, weil sich nach Gesprächen des Antragstellers mit Barmanagern und Barchefs eine steigende Nachfrage für authentische Cocktailklassiker ergeben habe. Von einigen Barkeepern habe der Antragsteller erfahren, dass diese zu besonderen Anlässen im Cateringbereich tätig seien. Gespräche mit Caterern hätten zutage gefördert, dass eine gewisse Nachfrage in diesem Spezialbereich bestehen könnte. Der Antragsteller habe darauf hin die Idee entwickelt, Dienstleistungen als Bartender anzubieten, wobei gegenüber dem Endkunden nur der Caterer hätte auftreten sollen. Der Antragsteller habe seine Kenntnisse in den letzten Jahren durch den Besuch zahlreicher Veranstaltungen, z.B. der Fachzeitschrift Mixology bei der Fachmesse Bar Convent Berlin und der Schulungen des Barzirkels München weiter ausgebaut. Konkrete Kalkulationen für bestimmte Cocktailklassiker und Beispielsangebote habe er im Vorfeld erarbeitet. Ein kleines Event, wie das in der o.g. Beispielkalkulation für 30 Personen geschilderte, hätte einen Nettogewinn von 300 bis 350 EUR eingebracht. Bei 15 bis 20 solcher Aufträge im Jahr wäre mit einem Nettogewinn von 3.500 bis 4.000 EUR zu rechnen gewesen. Die Erstellung eines Businessplans wäre mit zu hohen Kosten verbunden gewesen und sei auch nicht nötig gewesen, da von vornherein nicht beabsichtigt gewesen sei, an einen fremden Geldgeber heranzutreten. Allerdings habe der Antragsteller die Marktlage falsch analysiert. Im privaten Bereich konzentriere sich die Nachfrage sehr stark auf Wein und Bier und ggf. einen Begrüßungsdrink. Für die Zubereitung dieser Getränke werde kein klassischer Barkeeper benötigt. Die Jahre 2009 und 2010 habe der Antragsteller zur Ausarbeitung des oben genannten Angebots vorgesehen. Allerdings hätte im Sommer 201...

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