Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuer 1997 als Rechtsnachfolgerin
Tenor
1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1997 vom 13. Juli 1999 wird in Höhe von … DM ausgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die von der Antragstellerin (AStin) an die … erbrachten Leistungen in Form der Erstellung von Computerprogrammen und der Übertragung der Nutzungsrechte daran dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen.
Die AStin erbrachte in 1997 wie bereits in 1996 (vgl. Prüfungsmitteilung des Finanzamts … vom 21. Januar 1999) an die … Werkleistungen in Form der Erstellung von Computerprogrammen einschließlich der Übertragung der Nutzungsrechte. Der Leistungserbringung liegt ein Rahmenvertrag zwischen der AStin und der … vom 10. Februar 1992 und der Werkvertrag vom 19. November bzw. 3. Dezember 1997 zugrunde. In dem Rahmenvertrag vom 10. Februar 1992 sind der sachliche Geltungsbereich, Art. und Umfang der Leistungen des Auftragnehmers sowie die weiteren Modalitäten der Auftragsdurchführung geregelt. In § 6 ist bezüglich der Nutzungsrechte folgendes bestimmt:
„1. … einschließlich der in- und ausländischen … Konzerngesellschaften, erhält mit der Entstehung oder Bearbeitung das unwiderrufliche, unbeschränkte sowie nach Maßgabe des Auftrags (Ziffer 4) das ausschließliche oder nicht ausschließliche und übertragbare oder nicht übertragbare Recht, die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Erstellungsleistungen sowie sonstige Leistungen auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen und zu ändern, sowie ohne besondere Einwilligung des Auftragnehmers über diese Leistungen öffentlich zu berichten.
2. Hat die … das ausschließliche Nutzungsrecht erworben und will der Auftragnehmer die Erstellungsleistungen selbst nutzen oder an Dritte weitergeben, so ist dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung der … und gegen Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zulässig.”
Im Werkvertrag vom 19. November bzw. 3. Dezember 1997 heißt es:
„Die … beauftragt die … und … (Auftragnehmer) mit der Erstellung von DV-Programmen zu den nachfolgenden Bedingungen und auf der Grundlage des Rahmenvertrages (RV) Nr. … vom 10. Februar 1992 über die Erstellung von DV-Programmen und Beratungsleistungen für die …
1. Leistungsbeschreibung (§ 3.1 RV)
Als Erstellungsleistung wird nach den bei der … geltenden Richtlinien und Konditionen vereinbart die Erstellung des DV-technischen Feinkonzepts, die Programmierung sowie die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit der Programme und die Erstellung der Dokumentation. Der Auftragnehmer stellt insbesondere sicher, daß die vertragsgemäßen Leistungen durch den Jahrtausendwechsel in keiner Weise beeinträchtigt: werden.”
Als Abwicklungszeitraum ist der 5. November 1997 bis 20. April 1999 bestimmt. Unter Ziffer 8 heißt es:
Nutzungsrechte (§ 6 RV)
„Die … erhält an den Computerprogrammen, sowie an der Dokumentation (Programmbeschreibung, Handbuch etc.) das ausschließliche und übertragbare Nutzungsrecht und ist zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse ermächtigt. Der … ist der Source-Code der Programme auszuhändigen.”
Aufgrund der bei der Rechtsvorgängerin der AStin durchgeführten Außenprüfung änderte das Finanzamt mit Änderungsbescheid vom 13. Juli 1999 die als Vorbehaltsfestsetzung geltende Umsatzsteuerjahreserklärung der AStin und setzte die Umsatzsteuer für 1997 um … DM höher auf … DM fest.
Über den dagegen eingelegten Einspruch hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides vom 13. Juli 1999 hat das Finanzamt mit Verfügung vom 20. August 1999 abgelehnt.
Mit ihrem an das Gericht gestellten Antrag beantragt die AStin die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1997 vom 13. Juli 1999 in Höhe von … 40 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Das Finanzamt beantragt die Ablehnung des Antrags.
Wegen des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens im einzelnen wird auf die dem Gericht vorgelegten Steuerakten sowie auf den Inhalt der FG-Akte 3 V 3810/99, darin insbesondere auf den vorgelegten Rahmen- und Werkvertrag, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist begründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO; Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994).
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.
D...