rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verzinsung nach § 233 a AO bei Steuerfestsetzung auf 0 EUR/DM. Verzinsung nach § 233 a AO bei Steuerfestsetzung auf 0 EUR/DM. Aussetzung der Vollziehung in Sachen Vollverzinsung (§ 233 a AO betr. Körperschaftsteuer 2000)
Leitsatz (redaktionell)
Ist die Steuer auf 0 EUR/DM festgesetzt worden und ergeht ein Änderungsbescheid, in dem sich aufgrund der nachgereichten Steuererklärung zwar grundsätzlich eine Steuer ergeben würde, der aber aufgrund eines Verlustrücktrags aus dem Folgejahr ebenfalls zu einer Steuerfestsetzung auf 0 EUR/DM führt, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass es mangels eines Unterschiedsbetrags nach § 233a Abs. 3 AO nicht zu einer Verzinsung kommt.
Normenkette
AO § 233a Abs. 1 S. 1, Abs. 2a, 3, 7; FGO § 69 Abs. 2-3; EStG § 10d
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über Zinsen nach § 233a Abgabenordnung zur Körperschaftsteuer für 2000 vom 18. April 2005 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde zum Bundedsfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren ob der Antragsgegener (Finanzamt -FA-) zu Recht Zinsen zur Körperschaftsteuer 2000 nach § 233 a Abgabenordnung (AO) festgesetzt hat.
Nach erfolgloser Aufforderung vom 11. Juli 2002 die Körperschaftsteuererklärung für 2000 abzugeben, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen. Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 17. September 2002 wurde bei einem Einkommen von 7.500 DM und einem zu versteuernden Einkommen von 0 DM die Körperschaftsteuer auf 0 EUR festgesetzt. Dieser Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
Mit der Körperschaftsteuererklärung für 2000 vom 12. März 2004 wurde ein zu versteuerndes Einkommen von 42.963 DM erklärt. Im Änderungsbescheid vom 11. Mai 2004 wurde bei einer Summe der positiven Einkünfte in Höhe von 23.962 DM und bei Berücksichtigung eines Verlustrücktrages aus 2001 in Höhe von 23.962 DM die Körperschaftsteuer erneut auf 0 EUR festgesetzt.
Die Körperschaftsteuererklärung für 2001 datiert vom 29. Oktober 2003. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2001 vom 11. Mai 2004 setzt bei Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von -126.662 DM die Körperschaftsteuer auf 0 EUR fest.
Mit Bescheid vom 18. April 2005 setzte das FA Zinsen nach § 233 a AO zur Körperschaftsteuer für 2000 in Höhe von 201 EUR fest. Zinsen wurden für den Zeitraum 1. April 2002 bis 1. April 2003 berechnet. Der Zinsberechnung wurde eine fiktive Steuer 2000 ohne Berücksichtigung des Verlustrücktrages aus 2001 in Höhe von 3.366 EUR, abgerundet 3.350 EUR, zugrunde gelegt.
Über den dagegen eingelegten Einspruch wurde noch nicht entschieden.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Bescheides vom 18. April 2005 über die Festsetzung von Zinsen nach § 233 a AO auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag ist begründet.
a) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-; Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298).
b) § 233 a Abs. 1 Satz 1 AO regelt die Voraussetzung der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Danach ist ein Unterschiedsbetrag i. S. des Absatzes 3 zu verzinsen, zu dem die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer führt. Danach richtet sich die Verzinsung zwingend nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und die anzurechnende Körperschaftsteuer. Der Zinsgegenstand wird dementsprechend konstituiert durch den Unterschied zwischen der festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer oder Vorauszahlung (vgl. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Rz 16 und 25 zu § 233 aAO).
Besteht ein zu verzinsender Unterschiedsbetrag und beruht die geänderte Steuerfestsetzung (unter anderem) auf der Berücksichtigung eines Verlustabzugs sind bei der konkreten Zinsberechnung Modifikationen bezüglich des Verlustabzuges zu berücksichtigen (§ 233 a Absätze 2 a und 7 AO).
Ergibt sich jedoch im geänderten Bescheid kein Unterschiedsbetrag nach § 233 a Absatz 3 AO, verbleibt kein Raum für eine Zinsfestsetzung nach § 233 a AO. Dies gilt auch für die Fälle, bei denen – wie im Streitfall – zum einen der Inha...