rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur hälftiger Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines betrieblichen Kfz nach dem UStG 1999. Entkräftung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung. Mangelhaftes Führen des Fahrtenbuchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Es gilt der Anscheinsbeweis, dass ein für das Unternehmen angeschafftes Kfz typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt wird. Die ausschließliche unternehmerische Nutzung kann grds. nur durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
2.Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben ist.
3. Dies ist nicht der Fall, wenn die Richtigkeit der Aufzeichnungen im Fahrtenbuch nicht mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann.
Normenkette
UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger Vorsteuern aus den Kosten für den Betrieb eines für sein Unternehmen angeschafften Kfz geltend machen kann.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Umsätze aus dem Betrieb eines Warenhandels und eines Kurierdienstes. Außerdem war er als Kraftfahrer bei der Fa. Transporte P GmbH angestellt. Zum Unternehmen des Klägers gehörten ein Mercedes Sprinter, ein Opel Astra (verkauft am 16. Februar 2001) und ein Ford Focus, der am 8. November 2000 zu einem Nettobetrag von 24.862,46 DM gekauft wurde.
Da der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung 2001 für keines seiner Fahrzeuge eine Privatnutzung erklärte, forderte ihn der Beklagte (das Finanzamt – FA) auf, die Privatnutzung nachzuerklären oder ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorzulegen. Daraufhin legte der Kläger eine Bestätigung vom 8. Januar 2002 vor, wonach er für private Fahrten ausschließlich ein auf P zugelassenes Kfz benutzt habe.
Das FA sah diese Bestätigung jedoch für einen Ausschluss der Privatnutzung nicht als ausreichend an und wich von der eingereichten Umsatzsteuererklärung 2001 im Steuerbescheid vom 4. Februar 2003 insoweit ab, als der Vorsteuerabzug aus den laufenden Kfz-Kosten anteilig mit der Hälfte als auf den Ford Focus entfallend geschätzt und dann um 50 % (= 175 DM) gekürzt wurde. Des Weiteren wurde nach § 15a UStG aus dem Vorsteuerabzug von 3.978 DM aus dem Kauf des Ford Focus in 2000 anteilig eine Kürzung von einem Fünftel von 50 % (= 398 DM) für 2001 vorgenommen.
Den gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2001 eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2005 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50 % rechtsfehlerhaft sei, da er durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die ausschließlich betriebliche Nutzung des Ford Focus im Einzelnen nachgewiesen habe.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuer 2001 unter Aufhebung des Steuerbescheids vom 4. Februar 2003 und der Einspruchsentscheidung um 292,97 EUR auf 2.809,04 EUR herabzusetzen,
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bringt im Wesentlichen vor, dass der Kläger den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung des Ford Focus nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die FA-Akten und die eingereichten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. August 2008 hingewiesen.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2008 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Das FA hat zu Recht nur 50 % der Vorsteuerbeträge aus den Betriebskosten für den Ford Focus anerkannt.
a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (UStG 1999) kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nur zu 50 % abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oder den Betrieb von Kfz entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden (§ 15 Abs. 1 b UStG 1999).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Anscheinsbeweis gilt, dass ein Kfz typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt wird (vgl. BFH-Entscheidungen vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801; vom 30. November 2007 V B 205/06, BFH/NV 2008, 415). Es ist daher Sache des Klägers, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu entkräften. Dies ist möglich, indem ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als d...