rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuerbefreiung bei Personengesellschaften, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiung durch Grundurteil
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG ist nicht darauf abzustellen, ob von aus rechtssystematischen Gründen als gewerblich einzustufenden Einkünften auf das Bestehen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geschlossen werden kann, sondern darauf, ob die Rechtsqualität der konkreten Einkünftebetätigung der Natur des Geschäfts nach auch einen solchen erfordert.
2. Der Erwerb des Anteils an einer Personengesellschaft, deren Hauptzweck in der Vermietung von 45 Wohnungen besteht, ist nicht nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit, denn deren Verwaltung erfordert weder unter qualitativen noch unter quantitativen Gesichtspunkten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
3. Ist eine Anfechtungsklage gegen einen Erbschaftsteuerbescheid erhoben und ist der Steueranspruch nach Grund und Betrag streitig, so ist ein Zwischenurteil über den Grund zulässig, wenn das Bestehen des Erbschaftsteueranspruchs dem Grunde nach bejaht wird und die Frage nach der Höhe des Besteuerungsmaßstabs noch nicht entscheidungsreif ist. Auch die Frage nach dem Vorliegen einer Steuerbefreiung kann durch ein Grundurteil entschieden werden.
Normenkette
ErbStG §§ 13a, 13b Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. d; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; AO § 14; FGO § 99
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass im Rahmen des Erwerbs der Klägerin von Todes wegen zum Stichtag 11. August 2010 der in dem Nachlass befindliche Gesellschaftsanteil an der …. GbR nicht gemäß § 13a ErbStG von der Erbschaftspflicht befreit ist.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung (ErbStG).
Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrer am 11. August 2010 verstorbenen Mutter (…). Zum Nachlassvermögen gehörte u.a. ein Anteil an der … GbR (im Folgenden GbR) in Höhe von 255/1000 (25,5%). Das Vermögen der GbR bestand zu diesem Zeitpunkt fast ausschließlich aus 45 Wohnungen, die zu Wohnzwecken vermietet waren, und 37 dazugehörigen Garagen (94,04% des Gesamtvermögens lt. Bilanz 2010). Sämtliche vermieteten Wohnungen wurden durch fremde Hausverwaltungen verwaltet. Die GbR selbst hatte neben den Gesellschaftern keine weiteren Mitarbeiter. Der Zweck der GbR bestand laut § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 30. Dezember 2008 in dem Betrieb eines Baugeschäfts. In der Zeit von 2008 bis 2010 wurde keine Bautätigkeit ausgeführt. Das Vorliegen der GbR wurde erstmals im Rahmen einer Außenprüfung, die im Jahr 2002 stattgefunden hatte, festgestellt. Davor wurde das Unternehmen als Einzelbetrieb von dem Vater der Klägerin (…) geführt. Die Qualifikation als GbR erfolgte aufgrund der zwischen … und … bestandenen ehelichen Gütergemeinschaft. Im Jahr 2008 wurde auch die Klägerin in die GbR aufgenommen. Die GbR erklärte stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb und gab entsprechende Bilanzen ab. Die Gewinnanteile wurden vom für die Veranlagung der GbR (einheitliche und gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung) zuständigen Finanzamt … als gewerbliche Einkünfte behandelt. Eine Betriebsaufgabe wurde zu keinem Zeitpunkt erklärt.
In der Erbschaftsteuererklärung vom 16. März 2011 beantragte die Klägerin bezüglich des Anteils an der GbR die Steuerbefreiung nach § 13a i.V.m. § 13b Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d) ErbStG.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2011 setzte der Beklagte – ohne Berücksichtigung der Befreiung nach § 13a ErbStG – die Schenkungsteuer auf 233.016 EUR fest. Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 2011 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2011 wies der Beklagte den Einspruch, soweit er den Antrag nach § 13a ErbStG betraf, als unbegründet zurück und setzte – aus nicht streitgegenständlichen Gründen – die Erbschaftsteuer auf 205.998 EUR herab.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der mit Schriftsatz vom 31. Januar 2012 erhobenen, an demselben Tag beim Gericht eingegangenen, Klage.
Während des Klageverfahrens ist der streitgegenständliche Bescheid mehrmals, zuletzt mit Bescheid vom 2. Juni 2014 – aus jeweils nicht streitgegenständlichen Gründen – geändert worden (§ 68 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die Erbschaftsteuer wurde dabei zuletzt auf 193.857 EUR herabgesetzt.
Die Klägerin legte zudem gegen den Bescheid des Finanzamts …. vom 10. April 2012 über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen auf den 11. August 2010 für Zwecke der Erbschaftsteuer Einspruch ein, über den bis dato noch nicht entschieden wurde.
Die Klage wir...