Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
I.
Die verheirateten Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt Sie erzielten als … Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der Kläger erwarb im Jahr 1994 folgende Gegenstände, die er zu beruflichen Zwecken nutzt:
- Computer, Kauf 27.07.1994, Anschaffungskosten 3.809,90 DM
- Bildschirm, Kauf 26.07.1994, Anschaffungskosten 1.495 DM
- Drucker Canon BJ 200, Kauf 06.08.1994, Anschaffungskosten 488 DM.
Die Anschaffungskosten für den Computer und den Bildschirm verteilte der Kl auf eine Nutzungsdauer von 4 Jahren und machte den Abschreibungsbetrag in Höhe von DM 663,12 als Werbungskosten geltend. Die Kosten des Druckers setzte der Kl in voller Höhe als Werbungskosten an.
Demgegenüber sah der Beklagte (das Finanzamt –Finanzamt–) den Drucker nicht als selbständig nutzbares Wirtschaftsgut, sondern als Teil der gesamten Computeranlage. Der Beklagte faßte deshalb die Kosten von Computer, Bildschirm und Drucker zusammen und berücksichtigte die Computeranlage insgesamt mit Werbungskosten in Höhe von DM 724.
Mit Bescheid vom 17. Mai 1995 setzte das FA die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1994 auf DM 6.436 fest. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05. März 1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage vom … April 1996 verfolgen die Kl weiterhin ihr Ziel, daß die Kosten der Anschaffung des Druckers in voller Höhe im Jahr 1994 als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Für das weitere Vorbringen der Kl wird auf die Schriftsätze vom 24. Mai 1996 (Bl. 10 ff der FG-Akte) und vom 09. August 1996 (Bl. 22 f der FG-Akte) und vom 09. August 1996 (Bl. 22 f der FG-Akte) verwiesen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. März 1996 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von DM 427 festzusetzen;
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Klage ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung der Kl stellt der im Jahr 1994 angeschaffte Drucker kein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut dar, dessen Anschaffungskosten im Jahr 1994 in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Drucker steht vielmehr mit den anderen Teilen der Computeranlage derart in einem Nutzungszusammenhang, daß die Abschreibung einheitlich zu erfolgen hat.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 S. 2 EStG ist die Vorschrift über die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG für den Bereich der Werbungskosten entsprechend anzuwenden.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG können die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, sofern sie unter 800 DM liegen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das einer selbständigen Nutzung fähig ist. Das Gesetz definiert hierzu in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG:
„Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.”
Nach dieser gesetzlichen Definition ist der von den Kl angeschaffte Drucker kein der selbständigen Nutzung fähiges Wirtschaftsgut.
Der Drucker kann seine Zweckbestimmung, nämlich das Sichtbarmachen von im Computer gespeicherten bzw. bearbeiteten Daten, nur dann erfüllen, wenn er zusammen mit anderen Komponenten der Computeranlage gemeinsam genutzt wird. Diese müssen auch technisch aufeinander abgestimmt sein, denn ohne die gemeinsame Software „versteht” der Drucker die von Zentraleinheit des Computers übermittelten Daten nicht. Das dieses „Verstehen” von den jeweiligen Drucker-Treibern abhängt, die selbst nicht als Teil der Computeranlage angesehen werden, kann dabei zu keiner anderen Entscheidung führen, denn dies beruht auf der Besonderheit des Zusammenspiels von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern, deren Einordnung durch die gemeinsame Nutzung nicht aufgehoben wird (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts München vom 30. Juni 1992, 16 K 4178/91, EFG 1993, 214).
Soweit der Kl vortragen, daß heute ein Drucker ohne Probleme von mehreren PC aus genutzt oder auch zügig an einen anderen PC's angeschlossen werden kann, läßt dies ebenfalls keine andere Entscheidung zu, denn hierzu besagt § 6 Abs. 2 Satz 3 EStG, daß ein Wirtschaftsgut auch dann nicht einer selbständigen Nutzung fähig ist, wenn das Wirtschaftsgut aus einem betrieblichen Nutzungszusammenhang herausgelöst und in ei...