Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992. Umsatzsteuer 1992
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 11.1994 wird die Einkommensteuer für 1992 auf … DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 11.1994 wird die Umsatzsteuer für 1992 auf … DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens zu Ziffer 1 tragen die Kläger, die Kosten des Verfahrens zu Ziffer 2 trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Der Kläger (Kl) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Journalist und die Klägerin (Klin) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als freie Moderatorin. In ihrer Einnahmen-Überschußrechnung 1992 ermittelte die Klin Kosten für den Ausbau des Dachgeschosses bzw. der Renovierung des ab … 1.9.1992 gemieteten Hauses in der … straße … in Höhe von … DM und eine anteilige AfA für drei Monate in Höhe von … DM. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) hat bei der Veranlagung u. a. die geltend gemachte und nunmehr allein noch strittige Abschreibung nicht gewährt …
Der Einspruch vom 2.1994 gegen den Umsatzsteuerbescheid hatte insofern Erfolg, als die Umsatzsteuer für 1992 in der Einspruchsentscheidung vom 11.1994 auf … DM festgesetzt wurde. Aufgrund des Einspruchs vom 2.1994 gegen den Einkommensteuerbescheid für 1992 erhöhte das FA die Einkommensteuer für 1992 auf … DM.
Im Klageschriftsatz vom 28. November 1994 wird vorgetragen, daß die Klin von ihrem Vater mit Mietvertrag vom 20.8.1992 ein Haus in der … Straße … angemietet habe. Als Mietzins sei für das ältere Gebäude ein Betrag von 1.000 DM vereinbart worden. Das Vater-Tochter-Verhältnis habe sich dabei günstig auf die Mietpreisgestaltung ausgewirkt. Mit einem Gesamtaufwand von … DM sei das Haus renoviert und für die beruflichen Zwecke der Klin ein alter Speicher ausgebaut worden. Auf diesen Speicherausbau sei ein Betrag von … DM entfallen. In Ziffer 17 des Mietvertrags sei vereinbart worden, daß bei Verkauf des Anwesens die vom Mieter bezahlten Um- und Ausbauten vom Vermieter abgelöst werden. Hintergrund dieser Vereinbarung sei die Tatsache gewesen, daß der Vater der Klin gerade aus dem Berufsleben ausgestiegen sei und noch nicht wußte, ob seine Altersbezüge künftig für den Lebensunterhalt ausreichen würden oder ob er das Haus verkaufen müsse, wobei der Tochter mündlich das Vorkaufsrecht eingeräumt gewesen sei. Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung verweist die Klin auf das BMF-Schreiben vom 15.1.1976, Ziffer 1, 4 a, 6 b und 7. Zur weiteren Begründung wird auf den Klageschriftsatz vom 28. November 1994 zusammen mit den Anlagen Bezug genommen.
Die Kl beantragen,
die Kosten des Mietereinbaues in Höhe von … DM auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren zu verteilen.
Das FA beantragt,
mit Ausnahme weiterer Betriebsausgaben in Höhe von … DM und der damit verbundenen Vorsteuerkorrektur die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und hebt hervor, daß im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses kein Anspruch auf Ablöse vereinbart sei.
Auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Erörterung vom 13.9.1995 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist im wesentlichen, mit Ausnahme der Betriebsausgaben, über die eine tatsächliche Verständigung stattgefunden hat, unbegründet.
Die Klin konnte im Streitjahr bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit Abschreibungsbeträge aus den Herstellungskosten der Renovierung und des Speicherausbaus nicht vornehmen.
Soweit die Aufwendungen der privaten Nutzung zuzurechnen sind, bleiben sie ohnehin unberücksichtigt. Soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit der selbständigen Arbeit stehen, handelt es sich weder um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4, § 4 Abs. 3 Satz 3, § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz –EStG–) noch sind selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter entstanden. Der Aus- bzw. Umbau des Speichers ist gegenüber dem Wohngebäude kein selbständiges Wirtschaftsgut.
Mieteraus- bzw. -umbauten können beim Mieter zu einem selbständigen aktivierbaren Wirtschaftsgut führen, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handelt, oder wenn die Einbauten in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem vom Mieter unterhaltenen Betrieb stehen, oder wenn es sich um wirtschaftliches Eigentum des Mieters handelt (BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl II 1994, 164).
Bei dem Speicherausbau liegt weder eine Betriebsvorrichtung noch ein Scheinbestandteil i. S. des § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Vielmehr handelt es sich um wesentliche Bestandteile, die zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurden (§ 94 Abs. 2 BGB). Hierdurch wird der Eigentümer des Grundstücks, der Vater der Klin als Vermieter, zivilrechtlicher Eigentümer dieser Bestandteile (§ 946 BGB).
Auch haben die Kl kein wirtschaftliches Eigentum erwo...