rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Treuhänder oder Stellvertreter beim Grundstückserwerb
Leitsatz (redaktionell)
Handelt jemand offen als Treuhänder für eine rechtsfähige Stiftung, so liegt keine unmittelbare Stellvertretung vor. Es steht ihm und nicht der Stiftung der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zu, mit der Folge, dass er die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Erwerb durch die offen als „Treuhänder” auftretende Klägerin der Grunderwerbsteuer unterworfen hat.
Mit Übertragungsvertrag vom 9. Juli 2003 (Bl. 3 FA-Akte) erwarb die Klägerin als Treuhänderin der Stiftung „…” ein Grundstück zum Kaufpreis von 1.700.000 EUR. Ferner war die Veräußerin berechtigt, das Vertragsobjekt bis zum 31. Dezember 2003 selbst zu nutzen. Die Klägerin wurde am 3. November 2003 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (Bl. 33 FA-Akte). In Tz. I „Vorbemerkung” des Vertrags wurde Folgendes ausgeführt:
„Die K. hat eine gemeinnützige, unselbständige Stiftung „…” errichtet. Treuhänderin dieser Stiftung ist die K. GmbH. Eine Abschrift des Treuhändervertrages zwischen der Stifterin und der Treuhänderin vom 19.04.2000 und der Satzung in der gemäß Kuratoriumsbeschluss vom 29.09.2001 geänderten Fassung der Stiftung vom 15.02.2002 sind den Beteiligten bekannt. Die K. e.V. hat Grundbesitz, der nunmehr in die Stiftung eingebracht werden soll. Die Übertragung dieses Eigentums an diesem Grundbesitz erfolgt auf die K. GmbH als Treuhänderin der Stiftung.”
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass es sich bei der Stiftung um eine unselbständige Stiftung handele, der die Möglichkeit fehle, selbst Grundstücke zu erwerben, weil sie nicht grundbuchfähig sei. Aus diesem Grunde müsse sich die Stiftung der Klägerin als Treuhänderin bedienen.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2003 (Bl. 23 FA-Akte) wird Bezug genommen.
Mit der Klage beantragt die Klägerin sinngemäß, den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, ausweislich der notariellen Urkunde habe sie das Grundstück in Vertretung der zivilrechtlich nicht rechtsfähigen Stiftung erworben. Es handele sich hierbei um eine Vertretung i.S. der §§ 164 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und nicht um ein Treuhandverhältnis, weil sie nicht in eigenem Namen, sondern in fremdem Namen aufgetreten sei. Das FA habe zudem gegen die Stiftung Grunderwerbsteuer festgesetzt, so dass die Steuer doppelt erhoben werde.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hält daran fest, dass in der Streitsache keine Vertretung, sondern ein Handeln im eigenen Namen der Klägerin vorgelegen habe.
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Steuerschuldner sind nach § 13 Abs. 1 GrEStG die an einem derartigen Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Die Klägerin selbst war als Erwerberin an dem streitbefangenen Erwerbsvorgang beteiligt. Sie selbst hatte den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks und wurde dementsprechend als neue Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen.
An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass in dem Vertrag offen gelegt wurde, dass die Klägerin als Treuhänderin für die nicht rechtsfähige Stiftung gehandelt hat. Es handelt sich insoweit nicht um eine unmittelbare Stellvertretung i.S. der §§ 164 ff BGB, sondern allenfalls um eine mittelbare Stellvertretung, auf die §§ 164 ff BGB nicht anwendbar sind. Der gegen die Veräußerin gerichtete Anspruch auf Übereignung stand allein der Klägerin und nicht etwa der Stiftung zu. Dementsprechend war auch nur die Klägerin und nicht etwa die Stiftung gegenüber der Verkäuferin zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet.
Nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist die Frage, ob das Finanzamt zu Recht auch gegen die nicht rechtsfähige Stiftung als Treugeber Grunderwerbsteuer festgesetzt hat, d.h., ob diese Rechtsträger im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
Fundstellen
Haufe-Index 1453734 |
EFG 2006, 431 |