rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstößt die Besteuerung der Einbringung von Personengesellschaftsanteilen nach §§ 6 Abs. 3, 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG gegen Europarecht?
Leitsatz (redaktionell)
Die Besteuerung von Einbringungsfällen (hier: Verschmelzung durch Anwachsung) verstößt nicht gegen die EU-Richtlinie 69/335 EWG vom 17.07.1969, weil Art. 12 Abs. 1 b dieser Richtlinie die Erhebung von Besitzwechselsteuern in solchen Fällen ausdrücklich gestattet.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 3; BewG § 138 Abs. 2-3, 5; EU-Richtlinie 69/335 EWG
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist insbesondere, ob die Besteuerung eines Einbringungsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) gegen Europäisches Recht (Richtlinie 69/335 EWG vom 17.07.1969) verstößt.
Die Klägerin (Klin), die Firma H. AG & Co., Holding KG wurde am 20. November 2000 gegründet. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 12. Dezember 2000. Alleiniger Kommanditist ist Herr … H..
Herr … H. war ferner alleiniger Kommanditist der – Grundstückbesitzenden – Firma B. GmbH & Co. Betriebs-KG.
Mit privatschriftlicher Einbringungs- und Übernahmevereinbarung vom 19. Dezember 2000 übertrug Herr … H. seine gesamten Gesellschaftsanteile an der vorgenannten KG auf die Klägerin.
Der bisherige Komplementär der am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt war schied anschließend aus. Das Vermögen der Firma B. GmbH & Co. Betriebs-KG und damit auch das Grundstück … in … ging durch Anwachsung auf die Klägerin über. Mit Grundbuchberichtigungsantrag vom 11. Januar 2001 beantragte der Notar … das Eigentum an diesem Grundstück auf die Klägerin im Wege der Grundbuchberichtigung umzuschreiben.
Am 24. Januar 2001 schlossen die X.-Bank AG … und Herr … H. vor dem Notar … eine Grundsatzvereinbarung über eine umfassende Regelung über die Rückzahlung der offenen Forderungen von X.-Bank gegenüber Herrn … H.. Die Parteien waren sich darüber einig, dass Gesellschaftsanteile an Gesellschaftern der H.-Gruppe auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft H. GmbH mit Sitz in … als Treuhänderin übertragen werden sollten.
Mit notarieller Urkunde vom 21. März 2001 … trat daraufhin Herr … H. 90 v. 100 seiner Kommanditbeteiligung an der Klägerin an einen Treuhänder, der Vermögensverwaltungsgesellschaft H. GmbH mit Sitz in … ab.
Die Treuhänderin wurde am 02. August 2001 als neue Kommanditistin mit einer Einlage von 3.150.000 EUR im Handelsregister eingetragen. Am Stammkapital der GmbH von 25.000 EUR ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S. GmbH zu 100 % beteiligt.
Der Beklagte (Finanzamt = FA) sah den Übergang des Eigentums am Grundstück im Rahmen der Einbringungs- und Übernahmevereinbarung als grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG an und setzte gegen die Klägerin zunächst mit nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Grunderwerbsteuerbescheid vom 04. Oktober 2001 Grunderwerbsteuer in Höhe von 32.280 DM fest. Dabei setzte es zunächst aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage den Bilanzwert in Höhe von 922.309 DM an.
Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Grunderwerbsteuerbescheid vom 01. April 2003 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf 32.935,89 EUR (= 64.417 DM) fest.
Dabei legte das Finanzamt den vom Finanzamt G. festgesetzten Grundbesitzwert über 2.045.000 DM der Besteuerung zugrunde und ließ davon 10 von 100 gem. § 6 Abs. 3 GrEStG steuerfrei. Als steuerpflichtiger Teil der Gegenleistung ergaben sich danach 1.840.500 DM.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin insbesondere geltend, dass bei der Besteuerung der Übertragung aller Kommanditanteile an der B. GmbH und Co. Betriebs-KG durch Herrn H. auf die Klägerin der wirtschaftliche Aspekt nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Da die wirtschaftliche Berechtigung des Herrn H. am Grundstückswert über die Einbringung und die nachfolgende Übertragung der Kommanditanteile an der Klägerin auf die Treuhandgesellschaft durch die gleichzeitige Durchführung der Treuhandvereinbarung zweifelsfrei erhalten geblieben sei, sei eine Unterwerfung des Übertragsvorgangs unter die Grunderwerbsteuer nicht gegeben.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02. Juli 2003 als unbegründet zurück.
Bei der Besteuerung der Einbringung aller Anteile an der B. GmbH & Co. Betriebs-KG in die Klägerin gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG könne die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG insoweit nicht gewährt werden, soweit die Anteile an der Klägerin anschließend auf einen Treuhänder übertragen worden seien.
Die Einbringung aller Kommanditanteile an der B.-KG in die Klägerin durch Herrn … H. sei eine gesetzlich nicht vorgesehene Verschmelzung von Personengesellschaften. Die Verschmelzung durch Neubildung sei in der Weise möglich, dass die Gesellschafter der zu verschmelzenden Gesellschaften eine neue Personengesellschaft – hier die Klägerin – gründen, in der sie als E...