Entscheidungsstichwort (Thema)
„Beschränkter Verlustabzug bei Innengesellschaften”. ges. und einh. Festst. d. Eink. aus Gewerbebetrieb 1991 … atyp. stille Ges. …
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger (Kl), die Beigeladene sowie ein Herr … P. aus Kalifornien schlossen am 28./31.1.1991 einen „Vertrag über die Errichtung einer Innengesellschaft”. In der Präambel hierzu wird ausgeführt, der Kl habe im Auftrag von Herrn P. von der Bundesanstalt für Arbeit für eine Frau … H. einen Auftrag zur Vermittlung von Fotomodellen erwirkt. Da es dieser nicht möglich gewesen sei, den Auftrag wahrzunehmen, solle an ihrer Stelle Frau L., die spätere Beigeladene, beauftragt werden. Für den Fall der Beauftragung schlossen die Vertragspartner eine Vereinbarung, nach der die Beigeladene den Betrieb der Fotomodellagentur … aufnehmen sollte. Hierfür sollte Herr P. ein unverzinsliches Darlehen von 300.000 DM leisten, das jedoch nur aus Gewinnen der Agentur zu tilgen war. Im übrigen war die Beigeladene von etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen befreit. Für die Geschäftsführung sollte die Beigeladene zuständig sein. Bestimmte Geschäfte durften jedoch nur mit Zustimmung des Kl vorgenommen werden. Herrn P. sollte einen Begleitservice übernehmen, der Kl die Kontrolle des Finanzbudgets sowie die „business Organisation”. Die Beigeladene sollte im Rahmen des gemeinsam festgelegten Finanzbudgets im Innenverhältnis von der persönlichen Haftung freigestellt werden. Sie sollte eine monatliche „Vorabentnahme” von 5.000 DM netto erhalten. Der darüber hinausgehenden Gewinn sollte dem Kl und der Beigeladenen je zur Hälfte zustehen. Verluste sollten zu 2/3 auf Herr P. und zu 1/3 auf den Kl entfallen. Die Beigeladene sollte vom Verlust freigestellt sein, soweit sie ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 28./31.1.1991 Bezug genommen.
Die Beigeladene nahm die Agentur am 1.4.1991 auf. Für das Jahr 1991 wurde ein Fehlbetrag von 138.828 DM ermittelt. Eine entsprechende Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb wurden beim Beklagten (Finanzamt –FA–) eingereicht. Hiernach sollten auf alle drei Vertragspartner Verlustanteile entfallen. Die auf den Kl entfallenden Anteile wurden als verrechenbar i. S. des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) angegeben, weil der Kl nicht mit Kapital an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei.
Das FA erließ unter dem 3.1.1994 einen Gewinnfeststellungsbescheid 1991, in dem es den erklärten Verlust auf den Kl und die Beigeladene aufteilte. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Weiterhin erließ es gegenüber Herrn P. unter dem Datum des 17.8.1994 einen negativen Feststellungsbescheid, in dem es eine Mitunternehmerschaft wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht verneinte.
Unter dem Datum des 6.12.1994 erließ das FA einen Änderungsbescheid und stellte für den Kl einen verrechenbaren Verlust von 83.776 DM fest. Im Gewinnfeststellungsbescheid entfiel auf den Kl ein Anteil am laufenden Gewinn von 0 DM und auf die Beigeladene ein Betrag von 37.500 DM.
Mit Einspruchsschreiben vom 30.12.1994 wandte sich der Kl hiergegen. Auch die Beigeladene legte Einspruch ein.
Unter dem 4.12.1995 änderte das FA die Bescheide erneut. Es einigte sich mit dem Kl über die Höhe der in Betracht kommenden Beträge. Strittig blieb jedoch die Anwendbarkeit des § 15a Abs. 5 EStG. Das FA stellte für den Kl im Gewinnfeststellungsbescheid einen Verlust von 58.776 DM, für die Beigeladene einen Verlust von 21.276 DM fest. Außerdem stellte es in einem Bescheid nach § 15a Abs. 4 EStG verrechenbare Verluste in gleicher Höhe fest. Das Rechtsbehelfsverfahren der Beigeladenen wurde einvernehmlich beendet.
Das FA wies den Einspruch des Kl durch Einspruchsentscheidung vom 5.12.1995 als unbegründet zurück. Es führte u. a. aus, der Kl sei zwar nicht als Gesellschafter einer stillen Gesellschaft anzusehen, weil das von der Beigeladenen betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe i. S. des § 230 des Handelsgesetzbuches (HGB) sei. Die Gesellschaft sei deshalb als BGB-Gesellschaft zu beurteilen. Der Kl sei Mitunternehmer dieser Gesellschaft gewesen, weil er Mitunternehmerinitiative entfaltet und Mitunternehmerrisiko getragen habe. Eine Haftung des Kl für Verbindlichkeiten der Modellagentur sei ausgeschlossen. Es komme daher § 15a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 EStG zur Anwendung.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kl u. a. ausführt, zwischen ihm und Herrn P. habe eine BGB-Gesellschaft bestanden, der das Betriebsvermögen gehört habe, insbesondere die Vermögenswerte Rechtsposition „Beauftragung zur Fotomodellvermittlung”. Diese BGB-Gesellschaft habe gegenüber der Beigeladenen für Verluste, die aus dem Betrieb der Agentur resultierten, gehaftet. Die Beigeladen...