rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anerkennung eines elektronisch geführten Fahrtenbuchs, wenn nachträgliche Änderungen jederzeit möglich sind

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine mittels eines Computerprogramms erzeugte Datei, an deren bereits eingegebenem Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offen gelegt wird, ist kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die angefallenen Kosten des PKW sind daher im Weg der Schätzung auf die unternehmerischen und nichtunternehmerischen Fahrten aufzuteilen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 9a Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Höhe des vom Finanzamt (FA) angesetzten Kfz-Eigenverbrauchs.

Der Kläger erzielt Umsätze als Immobilienmakler. Für das Streitjahr beantragte er mit Erklärung vom 2. Januar 2006 die Anerkennung von Vorsteuern in Höhe von 2.47,91 EUR im Zusammenhang mit angefallenen Kfz-Kosten. Der Aufforderung des FA, die private Nutzung des Fahrzeugs zu ermitteln und darzulegen, kam der Kläger nicht nach. Das FA kürzte daraufhin die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemachten Betriebsausgaben um 12.000 EUR und entsprechend die darauf entfallende Vorsteuer um 1.920 EUR. Mit Bescheid vom 25. April 2006 wurde die Umsatzsteuer in Höhe von 2.873 EUR festgesetzt.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte nur teilweise Erfolg. Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2006 setzte das FA die Umsatzsteuer 1.587,13 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Das FA berücksichtigte das nunmehrige Vorbringen des Klägers, dass er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei und seine Tätigkeit in Deutschland lediglich auf den Aufbau bzw. der Erweiterung seines Unternehmens gerichtet sei. Aufgrund der Vorlage des Mietvertrages für das Fahrzeug wurde die beantragte Vorsteuer vollumfänglich anerkannt. Da der Kläger keine Angaben zum Umfang der privaten Nutzung machte, nahm das FA eine Schätzung des Kfz-Eigenverbrauchs in Höhe von 30 % der angefallenen Kosten vor.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der vom FA angesetzte KfZ-Eigenverbrauch nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr müsse der Ansatz laut dem beigefügten Fahrtenbuch erfolgen und eine betriebliche Nutzung von 100 % anerkannt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheids vom 25. April 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2006 die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von 952,09 EUR festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, dass es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Fahrtenbuch offenbar um eine Microsoft Word- bzw. Exceldatei handle. Ein über diese Programme erstelltes Fahrtenbuch genüge den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht.

Darüber hinaus handele es sich bei den angegebenen Fahrten zu 90 % um Fahrten zwischen M und L in Österreich, wo der Kläger nach eigenen Angaben seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt habe. Daher sei zweifelhaft, dass es sich bei den Fahrten nach Linz ausschließlich um betriebliche Fahrten handle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das FA hat die private Kfz-Nutzung zu Recht der Besteuerung unterworfen. Die Festsetzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Bei einem gemischt genutzten Gegenstand hat der Steuerpflichtige das Recht, lediglich den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen zuzuordnen; er kann aber auch den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG versteuern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BStBl II 2003, 813). Der private Nutzungsanteil ist gem. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG mit den bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu versteuern. Dabei bleiben die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, außer Ansatz.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den PKW nur teilweise dem Unternehmen zugeordnet hat, bestehen nicht. Es ist daher die nichtunternehmerische Verwendung des PKW als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen, da ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend besteht, dass ein unternehmenseigener PKW auch privat genutzt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2007 V B 205/06, BFH/NV 2008, 415). Zur Beseitigung dieses Anscheinsbeweises reicht es nicht aus, eine private Mitbenutzung in Abrede zu stellen, es bedarf zum Nachweis einer ausschließlich betrieblichen Nutzung vielmeh...

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