rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung als Bauerwartungsland. Ab wann erfolgt eine Bewertung als Bauerwartungsland? § 69 BewG. Feststellung des Grundstückswertes zum 22.10.2001
Leitsatz (redaktionell)
Auch bei der Bedarfsbewertung setzt die Bewertung von Grundbesitz als Bauerwartungsland voraus, dass eine Bebauung innerhalb von 6 Jahren wahrscheinlich ist.
Normenkette
BewG § 21 Abs. 1, §§ 69, 138, 145 Abs. 3; ErbStR R 160 Abs. 2
Tenor
1. Die Feststellungsbescheide vom 20.03.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2002 werden dahingehend geändert, dass es sich bei den streitbefangenen Miteigentumsanteilen um wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens handelt und der Wert entsprechend herabzusetzen ist. Die Berechnung wird gem. § 100 Abs. 2 FGO dem Beklagten übertragen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zu Recht bei der Feststellung eines sog. Bedarfswertes von Grundvermögen („Bauerwartungsland”) und nicht von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ausgegangen ist.
Den Klägern wurde mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom 22.10.2001 1/2 Anteil an dem Miteigentumsanteil zu 46/100 des Grundstücks X., landwirtschaftliche Fläche zu 2,0989 ha unter Nießbrauchsvorbehalt für den Veräußerer übertragen. Die Kläger haben zudem (Abschn. 4 Abs. 5 der Urkunde) eine für die Fa. … GmbH zur weiteren Duldung und Erfüllung auch der dieser zugrunde liegenden Rechte und Pflichten übernommen.
Auf Antrage des für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamts stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 20.03.2002 einen anteiligen Grundstückswert in Höhe von 579.000 DM fest. Das Finanzamt ging dabei gemäß § 145 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) und R 160 Abs. 2 Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) von Grundvermögen (Bauerwartungsland) und einen deshalb um 75 v.H. ermäßigten Bodenrichtwert von 600 DM/m² vom 01.01.1996 aus.
Mit dem Einspruch (Schreiben vom 28.03.2002, Bl. 68 FA-Akte) wandten sich die Kläger gegen die Vermögensart Grundvermögen (Bauerwartungsland) und beantragten das Grundstück als landwirtschaftliches Grundstück zu bewerten, da eine Bebauung innerhalb absehbarer Zeit (6 Jahre) nicht zu erwarten sei.
Die Stadt Y. habe in einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom 15.11.2001 (Bl. 32 RS FA-Akte) lediglich bestätigt, dass eine Bebauung bis in 6 Jahren nicht ausgeschlossen werden könne.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03.06.2002 als unbegründet zurück.
Die Einstufung als Bauerwartungsland ergebe sich aus der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplanentwurf Stand November 1999, aufgrund dessen der Stadtrat der Stadt 04.02.2002 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplans i.S. § 30 BauGB beschlossen habe.
Das Planungsgebiet befinde sich westlich der vorhandenen Bebauung „X.” wobei die äußerste westliche Begrenzung durch die der Stadt Y. zugeneigte Grenze der geplanten „Westumgehung …” dargestellt werde.
Ziel und Zweck der Aufstellung bestehe darin, Flächen für ein allgemeines Wohngebiet rechtsverbindlich festzusetzen. Der Bebauungsplanvorentwurf sei bereits existent. Auch auf das entsprechende Verhalten der Stadt X. bzw. auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung in diesem Gebiet wird hingewiesen.
Damit sei zu rechnen, dass die Fläche in absehbarer Zeit (6 Jahre) anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werde und daher gem. § 69 BewG als Grundvermögen anzusehen sei. Im Übrigen sei der Geschäftswert für die Notargebühren mit 868.945 DM angesetzt worden.
Mit der Klage (Schr. vom 20.06., Y und vom 11.09.2003, Bl. 1, 10 f und 21 f FG-Akte) beantragen die Kläger den Grundstückswert unter Änderung des angefochtenen Bescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf 4.000 DM herabzusetzen.
Die Stadt Y. sage nicht, dass eine Bebauung in sechs Jahren zu erwarten sei. Die Stadt Y. habe ihre Aussage sehr abgeschwächt und lediglich gesagt, dass eine Bebauung bis in sechs Jahren nicht ausgeschlossen werden könne.
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27.01.1978, BStBl 1978, 292) komme es für die Einstufung als Bauerwartungsland nicht allein entscheidend auf die Darstellung im Flächennutzungsplan an. Zusätzlich müsse davon ausgegangen werden können, dass eine Bebauung innerhalb absehbarer Zeit möglich bzw. zu erwarten ist
In den Entscheidungen vom 19.10.1994 (BFH/NV 1995, 286) und vom 18.06.1997 (BFH/NV 1997, 833) habe der BFH ausgeführt, dass es für die Auslegung des Begriffes „in absehbarer Zeit” auf einen Zeitraum von sechs Jahren ankomme.
Im vorliegenden Fall könne von einer Bebaubarkeit in sechs Jahren nicht ausgegangen werden. Bekanntlich sage – ge...