rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung nach Betriebsübernahme
Leitsatz (redaktionell)
Finanzielle Schwierigkeiten stehen der Haftung des Betriebsübernehmers nicht entgegen, wenn es sich um ein lebensfähiges Unternehmen handelt.
Normenkette
AO § 191 Abs. 1, § 75
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht für Steuerschulden ihres Sohnes A in Anspruch genommen worden ist.
Die Klägerin hatte ihrem Sohn im Zeitraum vom 20. November 1997 bis 1. Juli 2002 mehrere Darlehen in Gesamthöhe von 97.363,16 EUR gewährt. Dieser verwendete diese Darlehen für sein Bauunternehmen, das er als Einzelfirma betrieben hatte. Als Sicherheit für diese Darlehen hatte der Darlehensnehmer sämtliche Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Ansprüche aus Lebensversicherungen und Forderungen gegen die B Bank an die Klägerin übereignet (Bl. 19 ff Gerichtsakten).
Die Klägerin nahm diese Wirtschaftsgüter in Besitz, nachdem die I am 18. März 2003 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma A gestellt hatte. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 3. September 2003 wurde der Antrag mangels Masse abgelehnt.
Nachdem Vollstreckungsmaßnahmen des FA wegen rückständiger Steuern des Bauunternehmens erfolglos verlaufen waren, wurde die Klägerin nach vorheriger Ankündigung mit Bescheid vom 25. Februar 2005 wegen Betriebsübernahme für rückständige Lohn-, Umsatz- und Kirchensteuer in Höhe von 28.139,78 EUR in Haftung genommen (Bl. 75 Haftungsakte).
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren nahm das FA den Haftungsbescheid mit Entscheidung vom 16. Oktober 2005 teilweise zurück. Es setzte die Haftungsschuld auf 7.323,19 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen einer Haftung nicht vorlägen. Zu Unrecht gehe das FA davon aus, dass mit der Sicherungsübereignung eine Betriebsübernahme erfolgt sei. Die von der Klägerin übernommenen Gegenstände seien ausschließlich zur Befriedigung ihrer Ansprüche aus den Darlehensverträgen übernommen worden. Darüber hinaus habe es sich bei der Baufirma um ein „sterbendes Unternehmen” mit nahezu wertlosem Vermögen gehandelt. Entgegen der Ansicht des FA sei der Betrieb schon im Oktober 2002, also bereits vor Stellung des Insolvenzantrages, und nicht erst zum 31. Dezember 2003 still gelegt worden. Im Übrigen habe das FA für den Zeitraum März 2003 keine Umsatzsteuer festgesetzt. Auch aus dem Insolvenzgutachten vom 1. August 2003 ergebe sich, dass die Baufirma über keine Büroräume und kein Bankkonto mehr verfüge.
Da die übernommenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Übernahme allenfalls Schrottwert gehabt hätten, wäre eine Fortführung des Betriebs ohne nennenswerte zusätzliche Aufwendungen nicht möglich gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Haftungsbescheid vom 25. Februar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2005 aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.
Ergänzend weist es darauf hin, dass A mit Schreiben vom 29. April 2005 mitgeteilt habe, dass er erst ab April 2003 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Für den Zeitraum April und Mai 2003 seien erstmals „Nullmeldungen” hinsichtlich der Umsatzsteuer abgegeben worden. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass sein Betrieb bis zur Inbesitznahme seines Anlagevermögens durch die Klägerin bestanden habe, auch aus dem Insolvenzgutachten ergebe sich kein früherer Zeitpunkt. Die Aufgabe des Betriebes zum 31. Dezember 2003 sei dem FA am 28. Februar 2005 und der zuständigen Gemeinde am 23. August 2004 mitgeteilt worden.
Im Übrigen habe A dem FA mit Schreiben vom 15. März 2003 noch mitgeteilt, dass für Februar 2003 kein Arbeitseinsatz an Baustellen angefallen und nur Schlechtwettergeld bezahlt worden sei und seine bisherige Büroangestellte ab 1. Februar 2003 in Rente gegangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet, das FA hat die Klägerin zu Recht in Haftung genommen.
Gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 (AO) kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen haftet der Erwerber gemäß § 75 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmers gründet, vorausgesetzt, dass die Steuern seit Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss es sich bei d...