rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klage mit demselben Streitgegenstand gegen das gleiche Finanzamt ist bei jedem anderen Gericht und bei demselben Gericht unzulässig.
Normenkette
FGO §§ 70, 155, 40 Abs. 2; GVG § 17 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Bei der Klägerin zu 1) (nachfolgend: Klägerin) handelt es sich um eine mit Vertrag vom 4. November 2002 gegründete GmbH, Geschäftsführer ist der Kläger zu 2) (nachfolgend: Kläger). Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens. Der Sitz der GmbH befand sich zunächst in M und wurde am 1. Dezember 2006 nach I verlegt.
Für das Jahr 2005 wurde am 7. August 2006 eine Umsatzsteuererklärung beim damals zuständigen Finanzamt M eingereicht (Bl. 7 FA-Akte). Die selbst errechnete Umsatzsteuer belief sich auf einen Negativbetrag von 11.134 EUR. Nachdem keine Bilanz vorgelegt wurde, wurde die Umsatzsteuererklärung nicht zum Soll gestellt. Am 31. Oktober 2006 reichte die Klägerin eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 ein und errechnete darin eine Umsatzsteuerzahllast von 220.866 EUR (Bl. 10 ff FA-Akte).
Laut den – jeweils nach vorhergegangenen Schätzungen – ursprünglich beim Finanzamt München für Körperschaften eingereichten Voranmeldungen I – IV/2006 erzielte die Klägerin im Jahr 2006 Umsätze von insgesamt 2.258.230 EUR und machte Vorsteuern in Höhe von 380.000 EUR geltend. Am 26. Oktober 2006 reichte die Klägerin berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen I – III/2006 und am 2. Juli 2007 eine geänderte Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum IV/2006 ein. Insgesamt ergab sich eine Zahllast von 361.316,80 EUR. Eine Jahreserklärung wurde nicht abgegeben.
Am 5. Oktober 2006 begann das FA mit der Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Voranmeldungszeitraum I – II/2006.
Mit Schreiben vom 12. August 2007 legte die Klägerin Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung der Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 ein. Als Begründung führte sie an, die Bescheide seien nichtig, weil sie sich auf das Umsatzsteuergesetz 1999 als Ermächtigungsgrundlage stützten. Diese Ermächtigungsgrundlage sei jedoch ebenso wie das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19. Dezember 2001 nichtig, weil sie gegen den Verfassungsgrundsatz des Zitiergebotes i. S. d. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 Grundgesetz (GG) verstoßen würden.
Mit Schreiben vom 12. August 2007 (eingegangen beim Finanzgericht München am 14. August 2007) erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, die Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2005 und 2006 festzustellen. Die Geschäftstelle des FG München teilte der E am 6. September 2007 das Aktenzeichen mit, unter dem die Klage geführt wird. Mit Schreiben vom 1. November 2007 teilte der Kläger unter diesem Aktenzeichen mit, dass sich die Klage auch auf die Feststellung der Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide der Firma G richte. Bei dieser handle es sich um die Klägerin zu 2).
Am 29. August 2007 reichte die Klägerin nochmals geänderte Umsatzsteuervoranmeldungen I – IV/2006 ein. Für die Quartale I – III/2006 ergab sich eine noch nicht zum Soll gestellte Zahllast von 0 EUR, für das Quartal IV/2006 ergibt sich eine Zahllast von 612.800 EUR.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 6. September 2007 auf eine mögliche Verfristung ihres Einspruchs durch das Finanzamt hingewiesen worden war, wurde der Einspruch mit Entscheidung vom 17. Oktober 2007 als unzulässig verworfen (Bl. 7 ff FG-Akte).
Am 6. November 2007 erhoben die Kläger Klage wegen „Nichtigkeit einer Einspruchsentscheidung sowie Unzulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen”. In der Klageschrift wurde mitgeteilt, dass zurzeit mehrere rechtliche Auseinandersetzungen vor dem Finanzgericht, unter anderem unter dem Aktenzeichen 14 K 3117/07 geführt würden (vgl. Bl. 2 FG-Akte).
Die am 6. November 2007 erhobene Klage richte sich dagegen, dass das FA den Einspruch angesichts der Tragweite der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Bescheide das FA zu Unrecht als unzulässig verworfen habe. Die Methode des FA, sollstandserhöhende Korrekturbuchungen sofort zu berücksichtigen, gleichzeitig jedoch sollstandsverringernde Buchungen beharrlich zu verweigern würde im normalen Geschäftsleben eine umgehende Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen versuchten Betrugs auslösen. Die Vollstreckungsmassnahmen des FA beruhten auf reinen Luftbuchungen.
Nachdem die im Jahr 2001 eingeführte Vorschrift des § 27 b UStG das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne von Art. 13 GG einschränke und der Gesetzgeber es versäumt habe, auf diesen Grundrechtseingriff entsprechend Art. 19 Abs. 2 GG hinzuweisen, ergebe sich die Nichtigkeit des gesamten Ums...