Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Unterkunftskosten anläßlich einer doppelten Haushaltsführung. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (amtlich)
Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers wegen einer aus beruflichen Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung sind nicht notwendig, soweit sie auf nicht beruflichen Gründen beruhen. Die Übernachtungskosten am Arbeitort sind als überhöht anzusehen, wenn der Steuerpflichtige aus familiären Gründen eine größere Wohnung anmietet, als er für sich selbst benötigt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 1, § 12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Gründe
I.
Die Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Diplom-Ingenieur bei einem Unternehmen in A. beschäftigt; die Klägerin (Klin) war Hausfrau. Die Kl wohnten zusammen mit ihren vier Kindern in M.
Vom 1.10.1996 bis 30.11.1997 war der Kl für seinen Arbeitgeber in F. tätig. Er mietete in O. eine Drei-Zimmerwohnung mit 100 qm. Die Monatsmiete betrug insgesamt 1.420 DM.
In der Einkommensteuererklärung 1997 machte der Kl wegen doppelter Haushaltsführung u. a. Kosten der Unterkunft am Arbeitsort in Höhe von 15.620 DM (1.420 DM × 11 Monate) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte (Finanzamt –FA–) kürzte die Mietaufwendungen um 40 v.H., da es die Kosten für eine 100 qm große Wohnung nicht für notwendig hielt. Es sah eine Wohnfläche von 60 qm für ausreichend an und ließ daher Unterkunftskosten nur in Höhe von 9.372 DM zum Abzug als Werbungskosten zu. Mit Bescheid vom 5.5.1998 setzte das FA die Einkommensteuer 1997 auf 8.638 DM fest. Der dagegen von den Kl eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21.7.1998).
Mit der Klage wenden sich die Kl gegen die Kürzung der Mietaufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Kl habe, um Kosten zu sparen, nicht direkt in F. eine Wohnung angemietet, sondern das günstigere benachbarte C. vorgezogen. Die Wohnung sei ohne Mehrkosten spärlich mit gebrauchten Möbeln ausgestattet worden und habe den Nebeneffekt gehabt, dass der Kl als Familienvater von vier Kindern in den Ferien auch von seiner Familie habe besucht werden können Hätte der Kl im Zentrum von F. ein kleines möbliertes Appartement für 1.500 DM mit einer Fläche von unter 60 qm gemietet, wäre dies als angemessen anerkannt worden. Die Entscheidung des FA wäre nur nachvollziehbar, wenn der Kl in F. eine 100 qm große Wohnung für monatlich 2.500 DM oder mehr angemietet hätte. Da der Nebeneffekt „Familienbesuch” zu einer Kostenminderung geführt habe, könne dies dem Kl nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Wohnfläche dürfe daher nicht das einzige Kriterium sein, wenn es um die Beurteilung der „notwendigen Mehraufwendungen” gehe. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Kl vom 10.8.1998, 6.9.1998 und 14.5.2001 Bezug genommen.
Die Kl beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 5.5.1998 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.7.1998 die Einkommensteuer 1997 auf 6.786 DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen vor, ein über 60 qm Wohnfläche hinausgehender Bedarf an Wohnfläche (z. B. wegen der Größe der Familie) müsse dem privaten Bereich zugerechnet werden. Im Übrigen verweist das FA auf die Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 3 und 4 FGO einverstanden erklärt.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Die geltend gemachten Übernachtungskosten wegen doppelter Haushaltsführung sind nur in Höhe von 9.372 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Ausgaben für den Haushalt gehören grundsätzlich zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG). Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung werden allerdings nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG als Werbungskosten anerkannt. Sie müssen jedoch dem Umfang nach notwendig sein (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1979 VI R 126/78, BStBl II 1979, 473).
Der Bezug einer Wohnung außerhalb des Orts des eigenen Hausstands ist bei einer doppelten Haushaltsführung in der Regel dem Grunde nach beruflich veranlasst. Die Kosten einer Zweitwohnung sind aber auch bei einer dem Grunde nach gegebenen beruflichen Veranlassung insoweit nicht steuerlich abzugsfähig, als sie auf nicht berufliche Gründe zurückzuführen und in diesem Sinn „überhöht” sind (vgl. BFH-Urteil vom 3.12.1982 VI R 228/80, BStBl II 1983, 467, 471). Notwendig sind sie nach dem Urteil des BFH vom 16.3.1979 (BStBl II 1979, 473) insbesondere dann nicht, wenn sie als überhöht gelten, etwa weil mit ihnen gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigt werden sollen. Ein Indiz hier...