rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage für die Herstellung einer (neuen) Wohnung. Eigenheimzulage ab 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Selbst wenn der für umfangreiche Umbaumaßnahmen angefallene Aufwand zuzüglich der Eigenleistungen des Bauherren den Wert der Altbausubstanz des Gebäudes übersteigt, ist nur dann von der Herstellung einer (neuen) Wohnung auszugehen, wenn sich dies aus dem Umfang der innenarchitektonischen Umgestaltung der Raumverteilung und vor allem aus der bautechnischen Veränderung des äußeren wie inneren Erscheinungsbildes des neu entstandenen Gesamtgebäudes ergibt.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1-2, § 9 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund der Baumaßnahmen an seinem eigengenutzten Wohngebäude der Fördergrundbetrag für die Herstellung einer neuen Wohnung zuzüglich der ökologischen Förderung gemäß § 9 Abs. 3 Eigenheimzulagengesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EigZulG) oder lediglich der niedrigere Fördergrundbetrag für Ausbauten und Erweiterungen an bereits bestehenden Wohnungen zusteht.

Der Kläger und seine Ehefrau beantragten mit Schreiben vom 30.04.1999 sowie mit Formularantrag vom 4.05.1999 beim Beklagten (dem Finanzamt) die Gewährung einer Eigenheimzulage ab 1998 für die Doppelhaushälfte „A. in A.” unter Berücksichtigung der sogenannten Ökokomponente des § 9 Abs. 3 EigZulG. Sie ermittelten dabei einen Kostenaufwand für die im Jahr 1998 erfolgten Baumaßnahmen an dem bereits bestehenden Altgebäude (Baujahr 1938) von 293.246,– DM sowie einen Wert für die Eigenleistungen von 202.620,– DM und erklärten, das Wohngebäude in 1998 fertiggestellt und seit 29.12.1998 eigengenutzt zu haben. Der Kläger hat zwei minderjährige Kinder. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich bei dem begünstigten Objekt nicht um einen Neubau, sondern um den Ausbau und die Erweiterung des bereits vorhandenen Altbaus handelte und setzte mit Bescheid vom 21.09.1999 gegenüber dem Kläger für die Jahre 1998 bis 2005 eine jährliche Eigenheimzulage von 5.500,– DM fest. Die Förderung setzte sich dabei aus einem Fördergrundbetrag von jährlich 2.500,– DM zuzüglich der Kinderzulagen von jährlich 3.000,– DM zusammen. Die beantragte ökologische Zusatzförderung blieb dabei außer Ansatz. Der vom damaligen steuerlichen Vertreter des Klägers in dessen Namen und im Namen seiner Ehefrau hiergegen fristgerecht eingelegte Einspruch blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 9.11.1999 sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber seiner Ehefrau als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, mit Schriftsatz vom 9.12.1999 fristgerecht erhobene Klage, die der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass der Umfang und die Art der an dem bestehenden Altgebäude vorgenommenen baulichen Veränderungen zur Herstellung einer neuen Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG geführt hätten, deren Kosten anstatt der gewährten Förderung mit einem Fördergrundbetrag von 5%, höchstens aber 5.000,– DM nach § 9 Abs. 2 EigZulG zuzüglich der Kinderzulage von 3.000,– DM begünstigt seien. Außerdem stehe dem Kläger eine zusätzliche Förderung nach § 9 Abs. 3 EigZulG für die Einrichtung ihrer Solaranlage von im Förderzeitraum jährlich zusätzlich 500,– DM zu. Dass es sich nicht nur um eine Erweiterung des bestehenden Altbaus sondern um eine Neuherstellung handelte, ergebe sich u. a. aus dem vormals desolaten Zustand der Altbausubstanz, der Verbreiterung des Gebäudes um 5 Meter, der Verstärkung des bestehenden Fundaments, teilweiser Entfernung und Neubetonierung der Kellerböden, den verschiedenen Durchbrüchen der Außenwand des Altbaus, der Einziehung von Stahlträgern, der Aufmauerung eines neuen Kamins sowie der Erweiterung des alten Dachstuhls und der Neueindeckung des Daches. Dies stelle eine tiefgreifende Umgestaltung der bisherigen Bausubstanz dar, sodass sowohl dem äußerlichen als auch dem inneren Erscheinungsbild nach der Eindruck eines Neubaus entstanden sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Eigenheimzulage für 1998 bis 2005 vom 21.09.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.11.1999 dahingehend zu ändern, dass für den genannten Förderzeitraum eine jährliche Eigenheimzulage von 8.500,– DM festgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrags trägt es vor, dass die an dem bestehenden Gebäude vorgenommenen Baumaßnahmen keine so tiefgreifende Umgestaltung zur Folge hätten, dass die neu eingefügten Teile der entstandenen Wohnung das Gepräge gäben und von einem Neubau gesprochen werden könnte. Demzufolge stehe dem Kläger nur die für Ausbau und Erweiterung vorgesehene und auch gewährte Förderung zu und auch die zusätzliche ökologische Förderung komme deshalb nicht zur Anwendung.

Die Ermittlungen des Gerichts beim Grundbuchamt (Amtsgericht Augsburg) ergaben, dass der Kläger aufgrund notariellen Vertrags vom 13.11.1986 mi...

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