Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstige Einkünfte; Vermittlungsprovision
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Einkommensermittlung sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Einkunftsarten fallen. Bezogen auf die Überschusseinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfordert dies die Absicht, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften.
2. Die einer nicht als gewerblicher Versicherungsvermittler tätigen Person für den Abschluss eigener Versicherungen gewährten Vermittlungsprovisionen führen nicht zu steuerbaren Einkünften, sondern stellen nichtsteuerbare Beitragsnachlässe dar.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob es sich bei als Vermittlungsprovisionen bezeichneten Zahlungen des X.-Konzerns an die Klägerin um sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt.
Die Klägerin und ihre Schwestern schlossen im Streitjahr 1998 jeweils Lebensversicherungen beim X.-Konzern ab. Da ein direkter Beitragsnachlass nicht zu erhalten war, kamen sie vor Abschluss der jeweiligen Versicherungsverträge überein, sich die Lebensversicherungen untereinander zu vermitteln und die dafür erhaltenen Vermittlungsprovisionen jeweils an die entsprechende Versicherungsnehmerin bzw. Schwester weiterzuleiten. Entsprechend dieser Vereinbarung unterzeichnete die Klägerin am 02.11.1998 einen Vertrag „Provisionsbestimmung für Einmalvermittlung”, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird) mit dem X.-Konzern Regionalzentrum A-Stadt, in welchem ihr u.a. für die erfolgreiche Vermittlung von Lebensversicherungen eine Provision zugesagt wurde. Nachdem ihre Schwestern S. den Versicherungsvertrag Nr. NNNNNNN und Sch. den Versicherungsvertrag Nr. MMMMMM abgeschlossen hatten, erhielt die Klägerin Ende 1998 die vom X.-Konzern zugesagte Provision von insgesamt 51.955,70 DM ausgezahlt und leitete sie vereinbarungsgemäß noch in 1998 in Höhe von 31.250,– DM an Frau Sch. und in Höhe von 20.705,70 DM an Frau S. weiter.
Ebenfalls im Jahre 1998 schloss die Klägerin beim X.-Konzern die Versicherungsverträge Nr. OOOOOO, PPPPPPP und QQQQQQ ab. Diese Verträge wurden der Klägerin von ihrer Schwester, Frau S. vermittelt. Die dafür Ende 1998 ausgezahlte Provision in Höhe von insgesamt 52.527,30 DM leitete diese Schwester an die Klägerin weiter. Entsprechend verfuhren die übrigen Schwestern, so dass jede Schwester im Ergebnis die für ihren Vertragsabschluss vom X.-Konzern ausbezahlte Vermittlungsprovision erhielt.
In ihrer am 11.04.2000 eingereichten Einkommensteuererklärung 1998 erklärte die Klägerin die Zahlungen des X.-Konzerns von 51.955,– DM nicht. Die Summe der als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsbeiträge betrug 87.795,– DM. Daraufhin setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1998 (Zusammenveranlagung) ohne die Provisionszahlung mit Bescheid vom 19.07.2000 fest. Nachdem der Beklagte auf Grund einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes für Groß- und Konzern-Betriebsprüfung A-Stadt Kenntnis von den Provisionszahlungen erlangt hatte, erließ er am 16.06.2004 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1998 und erfasste die vom X.-Konzern gezahlte Provision zunächst mit 52.725,– DM als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
Der hiergegen mit Schreiben vom 15.06.2004 beim Finanzgericht Münster eingelegten Sprungklage hat der Beklagte nicht zugestimmt. Am 13.04.2005 änderte der Beklagte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid teilweise und erfasste nur noch 51.955,– DM als sonstige Einkünfte. Im Übrigen wies er den Einspruch wegen der Provisionseinnahmen durch Einspruchsentscheidung vom 16.04.2005 als unbegründet zurück.
Mit der am 29.04.2005 eingelegten Klage trägt die Klägerin vor, dass es sich bei den erhaltenen 51.955,– DM um vom X.-Konzern an Frau S. und Frau (Kl.) zugesagte Beitragsnachlässe auf die von Ihnen abgeschlossenen Versicherungen gehandelt habe. Lediglich aus versicherungsinternen Gründen seien diese Beträge nicht unmittelbar an die Versicherungsnehmerinnen ausbezahlt worden, sondern formal als Provisionen zunächst an die Klägerin gezahlt und sodann von dieser an ihre Schwestern weitergeleitet worden. Die Klägerin habe keinerlei Vermittlungsleistungen erbracht. Vielmehr seien die Vertragsgespräche ausschließlich zwischen dem X.-Konzern, vertreten durch Herrn Y., und Frau S. bzw. Sch. erfolgt. Insofern werde auf die schriftliche Bestätigung von Herrn Y. vom 14.10.2004 und die Stellungnahme der X.-Rechtsabteilung vom 11.01.2005 betreffend den Parallelfall, Frau Ulrike T., Versicherungsnummer RRRRRR verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.10.2004 bestätigt Herr Y. als Vertriebsleiter des X.-Konzerns Niederlassung West folgendes:
”Die mit Scheck-Nr… an Frau K. S. im Januar 2000...