rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis des beschränkt Steuerpflichtigen gegen die gegenüber seinem inländischen Auftraggeber erlassene Abzugsanordnung nach § 50a Abs. 7 EStG; Ermessensausübung im Zusammenhang mit § 50a Abs. 7 EStG; Betriebsstätten-begriff nach DBA-Polen
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein beschränkt Steuerpflichtiger ist befugt, die gegenüber seinem inländischen Auftraggeber gemäß § 50 Abs. 7 EStG erlassene Abzugsanordnung im Klagewege anzugreifen.
2) Kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß weder der Geschäftsführer einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die aufgrund aufeinanderfolgender Bauleistungen von insgesamt mehr als sechs Monaten Dauer inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG i.V.m. § 12 S. 2 Nr. 8 lit.c) AO erzielt, noch eine andere Person als abhängige Vertreter i.S.v. Art. 5 Abs. 4 bzw. Abs. 5 DBA-Polen anzusehen ist, handelt das Finanzamt beim Erlaß einer Steuerabzugsanordnung nach § 50a Abs. 7 EStG nicht ermessensfehlerhaft.
Normenkette
DBA POL Art. 5 Abs. 1-5, Art. 7 Abs. 1; KStG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 4 Nr. 2a, § 50a Abs. 7; AO § 12 S. 2 Nr. 8 lit. c; FGO § 40 Abs. 2, § 102
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Klin.) ist eine am 03.02.1996 gegründete Aktiengesellschaft polnischen Rechts mit Sitz in Polen. Die Klin. verfügt in Polen über Betriebs- und Büroräume. Der Unternehmensgegenstand der Klin. besteht u.a. im Betrieb eines Bauunternehmens. Als Vorstand der Klin. ist Herr Jozef W…. tätig. Seit dem 10.04.1998 verfügt die Klin. auch über eine Niederlassung in der Bundesrepublik.
Ausweislich einer Gewerbeanmeldung vom 11.10.1996 bei der Stadt H… wollte die Klin. ab dem 04.11.1996 in der Bundesrepublik Arbeiten im Stahlbeton- und Maurerhandwerk durchführen. Als Betriebsstätte wurde im Rahmen dieser Gewerbeanmeldung die Adresse X…str. 12 in H… angegeben. Auf Nachfrage des Finanzamtes (FA) H… teilte die Klin. mit, unter der angegebenen Adresse hätten sich lediglich von der Klin. angemietete Wohnunterkünfte für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer befunden.
Beginnend ab dem 16.12.1996 nahm die Klin. in der Bundesrepublik auf der Grundlage entsprechender Werkverträge und nach Erteilung entsprechender Arbeitserlaubnisse durch das Landesarbeitsamt folgende Bauausführungen für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. sowie für die vom Beigeladenen zu 3. vertretene Firma Z… GmbH & Co. KG vor:
- 16.12.1996 bis 30.06.1997 Objekt A.
- 14.01.1997 bis 13.02.1997 Objekt B.
- 01.02.1997 bis 31.03.1997 Objekt B.
- 01.02.1997 bis 31.08.1997 Objekt D.
- 14.02.1997 bis 12.07.1997 Objekt E.
- 02.04.1997 bis 28.02.1998 Objekte F und G bzw. H.
- 01.07.1997 bis 30.11.1997 I:
Am 23.12.1996 erwarb die Klin. ein polnisches Staatsunternehmen namens D…, das in der Zeit vom 23.01.1995 bis zum 13.12.1996 auf der Grundlage entsprechender Werkverträge in der Bundesrepublik sieben Bauausführungen von jeweils weniger als zwölf Monaten Dauer vorgenommen hat.
Von den gesamten Umsätzen der Klin. entfielen in den Streitjahren ca. 25 bis 30 v.H. auf die in der Bundesrepublik ausgeführten Umsätze; die Höhe der bis Ende 1997 in der Bundesrepublik ausgeführten Umsätze belief sich nach Angaben der Klin. auf 1.862.438 DM.
Die den Bauausführungen zugrunde liegenden Werkverträge wurden in der Regel in den Büros der inländischen Auftraggeber ausgehandelt und abgeschlossen. Für die Klin. traten dabei regelmäßig Herr W… und eine als Vermittlerin und Dolmetscherin tätige Inhaberin eines Ingenieurbüros in H…., Dipl.-Ing. Irena O…, auf. Der Tätigkeit von Frau O… für die Klin. liegt ein Vertrag mit der Klin. zugrunde, nach dessen Inhalt Frau O… ab dem 01.10.1996 für ein Entgelt i.H.v. 5 v.H. der Umsätze der Klin. auf dem Gebiete Deutschlands Aufgaben aus dem Bereich der Personalverwaltung, der Rechnungslegung, der Abrechnung der erstellten Bauwerke und der Vertretung der Klin. vor deutschen Behörden übernehmen sollte. Zu diesem Zwecke erteilte die Klin. Frau O… am 01.10.1996 eine auf zwei Jahre begrenzte Vollmacht, die Frau O… u.a. berechtigte, alle notwendigen Verhandlungen mit auftraggebenden Firmen zu führen und alle erforderlichen Anträge bei deutschen Behörden zu stellen und ggf. zurückzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den in den Steuerakten befindlichen Vertrag und die in den Steuerakten befindliche Vollmacht verwiesen.
Schriftverkehr zwischen der Klin. und inländischen Behörden (Stadt H…, Finanzamt H…, Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen etc.) wurde zum Teil an die Adresse X…str. 12 in H… gesandt und von dort aus an die Klin. weitergeleitet und zum Teil über das Büro der Frau O… abgewickelt. Die Kalkulation der Angebote wurde regelmäßig von Herrn W… vorgenommen; dieser führte einmal monatlich auch die Entlohnung der von der Klin. beschäftigten Arbeitnehmer durch. Die Verbuchung der Geschäftsvorfälle und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Auftraggebern erfolgte vom Sitz der Klin. in Polen aus.
Am 15.07.1997 erließ das ehedem zuständige FA Z… gegenüber den Beigeladenen zu 1. u...