Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung einer Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten und Erlass eines Duldungsbescheids
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein wirksamer Abrechnungsbescheid enthält gegenüber dem Adressaten bindende Feststellungen hinsichtlich der einzelnen im Bescheid angeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.
2) Unentgeltlichkeit i.S. des § 4 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine bzw. keine ausgleichende Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt; eine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit ist nicht erforderlich.
Normenkette
AnfG §§ 4, 11; AO §§ 191, 218 Abs. 2; AnfG § 3
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines auf §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens – (AnfG) gestützten Duldungsbescheides.
Die Ehefrau des Klägers war Geschäftsführererin der Komplementär-GmbH der P & Sohn GmbH & Co. KG (KG) mit der Anschrift T-Straße 1 in X-Stadt.
Der Beklagte nahm die Ehefrau des Klägers mit Haftungsbescheid vom 22.08.2002, zunächst für die Umsatzsteuerschulden der KG für die Voranmeldungszeiträume November 2001 bis April 2002 einschließlich der insoweit verwirkten Säumniszuschläge in Haftung. Der an die Ehefrau des Klägers gerichtete Haftungsbescheid, in dessen Anschriftenfeld als deren Anschrift die T-Straße 1, X-Stadt genannt ist, wurde am 26.08.2002 zugestellt, indem der Zusteller die Sendung der Ehefrau des Klägers unter der im Haftungsbescheid genannten Zustellanschrift persönlich übergab.
Wegen der vorgenannten Haftungsschulden der Ehefrau des Klägers erteilte der Beklagte seinem Vollziehungsbeamten am 17.10.2002 einen Vollstreckungsauftrag. Ausweislich einer Niederschrift über die Verweigerung der Durchsuchung vom 18.10.2002 forderte der Vollziehungsbeamte des Beklagten die Ehefrau des Klägers unter Vorzeigen des Vollstreckungsauftrags vergeblich sowohl zur Leistung als auch dazu auf, ihm ihre bewegliche Habe vorzuzeigen und eine Durchsuchung zu gestatten.
Mit zweitem Haftungsbescheid vom 13.11.2002 nahm der Beklagte die Ehefrau des Klägers wegen weiterer Umsatzsteuerschulden der KG für die Voranmeldungszeiträume Mai 2002 und Juni 2002 in Anspruch. Der gleichfalls an die Ehefrau des Klägers gerichtete Haftungsbescheid, in dessen Anschriftenfeld als deren Anschrift ebenfalls die T-Straße 1, X-Stadt genannt ist, wurde am 15.11.2002 zugestellt, indem der Zusteller auch diese Sendung der Ehefrau des Klägers unter der im Haftungsbescheid genannten Zustellanschrift persönlich übergab.
Am 03.03.2004 erließ der Beklagte gegen den Kläger eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (zugestellt am 05.03.2004), mit der der Beklagte wegen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig getilgten Haftungsschulden der Ehefrau des Klägers Forderungen aus einem Kaufvertrag vom 06.02.2004 pfändete. Die Pfändungsund Einziehungsverfügung wurde der Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 15.03.2004 zur Kenntnis übersandt.
Da die Haftungsschulden der Ehefrau des Klägers auch in der Folgezeit nicht vollständig erfüllt wurden, kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 08.10.2009 (zugestellt an die Wohnungsadresse der Ehefrau des Klägers am 10.10.2009) gegenüber der Ehefrau des Klägers hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Haftungsschulden die Vollstreckung an. In dieser Vollstreckungsankündigung wurde die Ehefrau des Klägers zur Zahlung der zu diesem Zeitpunkt noch rückständigen Beträge bis zum 19.10.2009 aufgefordert. Die Ankündigung blieb gegenüber dem Beklagten ohne Reaktion der Ehefrau des Klägers.
Die Ehefrau des Klägers übertrug diesem allerdings sodann mit Vertrag vom 15.11.2010 Grundbesitz, nämlich die im Grundbuch von X-Stadt, Gemarkungen X-Stadt, Blatt 1 (Flur 1, Flurstücke 11, 12, 13 und 14), Blatt 2 (Flurstücke 21 und 22) sowie Blatt 3, Flurstück 31 eingetragenen Grundstücke. Als Gegenleistung hierfür übernahm der Kläger die den in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechten zugrunde liegenden Valuta in Höhe von ca. 267.000 €. Allein die im Grundbuch von X-Stadt eingetragenen Flurstücke zu den Blättern 1 und 2 hatten einen Wert von 770.000 €.
Ausweislich eines von der Ehefrau des Klägers am 17.01.2011 vor dem Amtsgericht C-Stadt abgegebenem Vermögensverzeichnisses verfügte sie nach der Übertragung des Grundbesitzes neben Rentenanwartschaften über keine nennenswerten Vermögensgegenstände mehr. Auch hatte sie keine laufenden Einkünfte.
Mit Duldungsbescheid vom 12.11.2012, der noch am selben Tag mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde und auf dessen Inhalt einschließlich seiner Anlage Bezug genommen wird, nahm der Beklagte den Kläger in Anspruch. Er focht gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 3 und 4 AnfG die Übertragung der Grundstücke von der Ehefrau des Klägers auf diesen an und machte einen gesetzlichen Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG in Höhe von 60.170,63 € geltend.
Den hiergegen vom Kläger eingelegten –insbesondere auf Zahlungsverjährung gestützten– Einspruch (E...