rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991. Abfindung i.H.v. weniger als einem Jahresgehalt nach § 34 EStG tarifbegünstigt?
Leitsatz (redaktionell)
1. Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG ist auch auf eine Entschädigung von weniger als einem Jahreslohn anwendbar, wenn der gezahlte Betrag zwei Veranlagungszeiträume betrifft, aber wegen des Zahlungszeitpunktes nur in einem der Veranlagungszeiträume steuerlich zu erfassen ist.
2. Mehrere Teilzahlungen in einem Veranlagungszeitraum hindern nicht die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 EStG, wenn sie nicht monatlich gezahlt werden und die Teilzahlungsweise durch besondere Verhältnisse beim früheren Arbeitgeber gerechtfertigt ist.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1, § 22 Nrn. 1, 3, § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2
Streitjahr(e)
1991
Tenor
Unter Änderung des Bescheides vom 15.10.1993 wird die Einkommensteuer für 1991 in der Weise herabgesetzt, daß von dem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 216.219 DM 89.833 DM nach der Splittingtabelle und 126.386 DM nach § 34 Abs. 2 EStG zu versteuern sind. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob Einnahmen des Klägers (Kl.) für ein anläßlich der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses nachträglich vereinbartes Wettbewerbsverbot gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als außerordentliche Einkünfte begünstigt zu besteuern sind.
Die Kl. sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. war seit Mitte 1984, zuletzt als Geschäftsführer, bei der Firma … mit damaligem Sitz in … beschäftigt. Ende November 1990 kam es zu einem Wechsel in der Führungsspitze der Muttergesellschaft der GmbH. Diese beschloß die Betriebsstätte von … nach … zu verlegen und den Betrieb in … aufzugeben. Im Zuge dieser Maßnahmen kam es zu einer vorzeitigen Auflösung des Anstellungsverhältnisses des Kl. Mit Vertrag vom 31.01.1991 wurde vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis, für das laut Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Jahr bestand, schon zum 31.03.1991 aufgelöst wird. In diesem Aufhebungsvertrag wurde u. a. ein Wettbewerbsverbot des Kl. vereinbart. Dieses Verbot umfaßte jegliche selbständige, direkte oder indirekte oder abhängige Tätigkeit für einen Wettbewerber des früheren Arbeitgebers insbesondere im Bereich der elektrischen Oberflächenheizungen und industriellen Heizungen, die in einem industriellen Verfahren verwendet werden. Außerdem wurde das Abwerben von Kunden und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers verboten. Hierfür erhielt der Kl. eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 102.386 DM, die in vier Teilbeträgen gezahlt wurde, und zwar je 21.000 DM am 01.05. und 01.08.1991, weitere 20.386 DM am 01.11.1991 und die restlichen 40.000 DM am 31.12.1991. Das Wettbewerbsverbot galt für die Zeit von einem Jahr nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Darüber hinaus erhielt der Kl. als Abfindung für den Verlust der Anstellung und zur Entschädigung aller zukünftigen Nachteile wegen der Vertragsbeendigung einen Betrag in Höhe von 48.000 DM zum Ende der Anstellung, also am 31.03.1991. Im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte der Kl. ein Jahresbruttogehalt von 160.000 DM bezogen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag des Kl. vom 20.06.1984, auf die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 07.02.1986, den Aufhebungsvertrag vom 31.01.1991 und die Mitteilung über die Gehaltserhöhung vom 19.11.1990 Bezug genommen.
Der Beklagte (Bekl.) erfaßte zunächst alle Zahlungen aufgrund des Aufhebungsvertrages als laufende Einkünfte. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gewährte er für die Abfindung von 48.000 DM den Steuerfreibetrag (24.000 DM) nach § 3 Nr. 9 EStG und wendete auf den verbleibenden Abfindungsbetrag von 24.000 DM den ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG an. Es erging am 15.10.1993 ein entsprechender Änderungsbescheid, der Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Im übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der daraufhin erhobenen Klage begehren die Kl. die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG auch auf die für das Wettbewerbsverbot erhaltenen Zahlungen. Sie tragen dazu im wesentlichen vor, das Wettbewerbsverbot sei letztlich Ausfluß des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses. Unerheblich sei, daß es nachträglich vereinbart worden sei und nicht von vornherein Inhalt des Arbeitsvertrages gewesen sei. Damit sei die Zahlung auch letztlich diesem Bereich zuzuordnen. Es handele sich um eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 b EStG für die Nichtausübung einer zukünftigen Tätigk...