Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Aufteilung eines einer Gesamthand gehörenden Grundstücks durch die Gesamthänder und Begründung von Wohnungseigentum: enger zeitlicher Zusammenhang der Aufteilungsakte - mehrere Eigentumswohnungen als wirtschaftliche Einheit
Leitsatz (redaktionell)
1. a) Nach § 7 Abs. 2 GrEStG wird die Steuer, wenn ein Grundstück einer Gesamthand flächenmäßig unter den an der Gesamthand Beteiligten geteilt wird, nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.
b) Werden mehrere Grundstücke einer Personengesellschaft dergestalt auf die einzelnen Gesellschafter übertragen, dass jeder Gesellschafter ein ganzes Grundstück erhält, liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GrEStG nicht vor.
2. a) Als flächenweise Aufteilung im Sinne von § 7 Abs. 2 GrEStG gilt auch die Begründung von Wohn- und Sondereigentum.
b) Bei der flächenweisen Aufteilung eines einer Gesamthand gehörenden Grundstücks durch die Gesamthänder in Wohnungseigentum löst nicht bereits die Teilungserklärung, sondern erst die Übertragung der neu entstandenen Eigentumswohnungen auf die Gesamthänder die Grunderwerbssteuer aus.,
c). Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 GrEStG erfordern aber dass die zur Aufteilung erforderlichen Rechtsakte aufgrund eines einheitlichen Entschlusses und planmäßiger Durchführung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgen. Dies ist bei einem Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen beiden Teilungserklärung und Eigentumsübertragung grundsätzlich nicht mehr anzunehmen.
3. a) Bei Wohneigentumsanlagen bildet grundsätzlich jedes rechtlich selbständige Wohneigentum eine wirtschaftlich selbständige Einheit.
b) Ausnahmsweise können mehrere Eigentumswohnungen eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie in demselben Haus übereinander oder nebeneinander liegen und durch bauliche Maßnahmen - etwa einen Wanddurchbruch und Entfernen oder Weglassen der zweiten Kücheneinheit - zu einer einheitlichen (gemeinsamen) Nutzung zusammengefasst und so miteinander verbunden sind, dass sie sich als ein Raumkörper darstellen.
Normenkette
GrEStG § 7 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob die im Eigentum der "GdbR 1" (nachfolgend: die GbR) stehenden 25 Wohnungseigentumseinheiten eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bildeten und die Auseinandersetzung der GbR deshalb in vollem Umfang steuerfrei gemäß § 7 Abs. 2 GrEStG ist.
Mit notariellen Urkunden vom 04.02.1997, URNr R/1997 und R/1997 des Notars Dr. A in 2, erfolgte die Gründung der GbR sowie die Begründung von Wohnungseigentum hinsichtlich der 25 Wohnungseigentumseinheiten (Teilungserklärung).
Zweck der GbR war laut notarieller Urkunden die Errichtung von insgesamt 25 Wohnungseigentumseinheiten samt den dazugehörenden Nebenräumen und Kraftfahrzeugstellplätzen im Rahmen der Erstellung eines diese Einheiten enthaltenden Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück der Gemarkung 2, FINr. /112 (1) sowie die Verwaltung, Nutzung und Vermietung der Wohnungseigentumseinheiten.
Mit Bewilligungsbescheid der Regierung von 3 vom 18.12.1996, Nr. /96, wurden die Wohnungen auf dem Grundstück der Gemarkung 2, FlNr. /112, als Wirtschaftseinheit gefördert. Laut Bewilligungsbescheid war das geförderte Wohnungseigentum während der Laufzeit des gewährten Baudarlehens belegungsgebunden bzw. unterlag dem sog. Kostenmietenprinzip. Die Auflösung der GbR und die Aufteilung des in deren Gesamthandseigentum stehenden Wohnungseigentums unter den Gesellschaftern war nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz von der Zustimmung der Regierung von 3 als Bewilligungsstelle abhängig.
Der Kläger erwarb im Jahr 1997 einen Anteil von 3,568 % an der GbR. Bereits in den Erwerbsurkunden über die Gesellschaftsbeteiligung wurde den Gesellschaftern jeweils ein genau bezeichnetes Wohnungseigentum (d.h. eine bestimmte Eigentumswohnung) konkret zugewiesen und zugesichert. Über das zugewiesene Wohnungseigentum wurde auch die Gesellschaftsbeteiligung repräsentiert. Dem Kläger war bereits bei Erwerb seiner Gesellschaftsbeteiligung das Sondereigentum am Haus A, Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoß laut Aufteilungsplan, konkret zugewiesen worden.
Laut § 9 Abs. 1 des notariellen Gesellschaftsvertrages vom 04.02.1997 war die Abtretung einer Gesellschaftsbeteiligung ohne jede Einschränkung und ohne dass es der Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder des der Geschäftsführung Beauftragten bedurfte, zulässig. Die Abtretung des Teils einer Gesellschaftsbeteiligung war nur zulässig, wenn sie in dem Umfang erfolgte, der dem Miteigentumsanteil einer dem Abtretenden im Zuge der Realteilung nach Auflösung der Gesellschaft zufallenden Eigentumswohnung entsprach. Des Weiteren war in diesem Absatz ein Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter zu gleichen Konditionen geregelt. Nach § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages erfolgte die Auseinandersetzung nach B...