Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übertragung und Tausch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorher von den Eltern auf Geschwister übertragener Miteigentumsanteile
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) kann auch dann nicht einer Nachlassteilung gleichgestellt werden, wenn im Ergebnis zum Erbantritt berufene Personen daran beteiligt sind, die Grundstücke aber bereits aus dem Nachlass ausgeschieden sind.
2. Die Übertragung und der Tausch der der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorher von den Eltern auf die Geschwister übertragenen Miteigentumsanteile stellt sich in der vorliegenden Fallgestaltung nicht als abgekürzter Übertragungsweg dar, der eine Grunderwerbsteuerbefreiung entsprechend den Grundsätzen des Urteils BFH II R 38/15 vom 7. 8. 2018 begründen könnte, da nicht dargelegt wird oder nachweisbar ist, dass der nachgelagerte Grundstückstausch zwischen den Geschwistern auf den Willen der Eltern beruht. Der Tausch stellt sich vielmehr als eine Auseinandersetzung der Geschwister untereinander dar, um eine (einfachere) Verwaltung der jeweiligen Häuser durch einen der Geschwister alleine zu ermöglichen und eine Vermögenszuordnung der Grundstücke zum Alleineigentum zu erreichen.
Normenkette
GrEStG § 3 Nr. 2 S. 1, Nr. 3 S. 1, Nr. 6
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem mit einem Wohnhaus und Nebengebäude bebauten Grundstück, eingetragen im Grundbuch von 1 für den Amtsgerichtsbezirk 1, Str. 1, Wohnhaus, Hofraum, Garten, Nebengebäude, 451 qm - vom Bruder des Klägers, A, auf den Kläger mit notariellem Vertrag vom 12.04.2019 von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Mit notariellem Auseinandersetzungsvertrag vom 12.04.2019 des Notars B, URNr. /2019, 2, übertrug der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück, eingetragen im Grundbuch von 3 des Amtsgerichts 4, Str. 2, Hof- und Gebäudefläche, 710 qm - im Tausch gegen die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem mit einem Wohnhaus und Nebengebäude bebauten Grundstück, eingetragen im Grundbuch von 1 für den Amtsgerichtsbezirk 1, Str. 1, Wohnhaus, Hofraum, Garten, Nebengebäude, 451 qm auf seinen Bruder. Die Vertragsparteien gingen laut Notarvertrag davon aus, dass der Wert des vom Kläger auf seinen Bruder übertragenen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in 4 350.000 € beträgt. Zum Ausgleich der unterschiedlichen Grundstückswerte verpflichtete sich der Bruder des Klägers zur Zahlung von 24.000 € an den Kläger. Weiterhin wurde der Kläger aus der gemeinsamen Haftung der noch mit 150.000 € valutierenden Grundschulden des Objektes in 4 entlassen. Die ggf. anfallenden Steuern sollten laut Notarvertrag je zur Hälfte vom Kläger und seinem Bruder getragen werden.
Dem Auseinandersetzungsvertrag vom 12.04.2019 gingen folgende notarielle Übertragungen voraus:
Mit notariellem Vertrag vom 15.07.1993 des Notars C, URNr. /1993, 2, übertrugen die Eltern des Klägers, D und E, das Eigentum an dem im Grundbuch von 3 des Amtsgerichts 4 und an dem im Grundbuch von 1 des Amtsgerichts 1 jeweils eingetragenen Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkungshalber zu je einem Drittel (ideelle Anteile) auf den Kläger und die beiden Brüder des Klägers, A und F. Die Kläger und seine beiden Brüder verpflichteten sich im Gegenzug, den Eltern ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht gemäß § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowohl an dem Grundbesitz in 4 als auch an dem Grundbesitz in 1 einzuräumen. Darüberhinausgehende Erklärungen der Eltern als Übertragende des Grundbesitzes enthält der Vertrag nicht.
Mit notariellem Vertrag vom 17.02.2004 des Notars C, URNr. /2004, 2, verkaufte und übertrug F seine ideellen 1/3 Miteigentumsanteile an dem im Grundbuch von 3 des Amtsgerichts 4 und an dem im Grundbuch von 1 des Amtsgerichts 1 jeweils eingetragenen Grundbesitz auf seine Eltern je zur ideellen Hälfte. Der Kaufpreis betrug 231.403,56 €. Der Übertragende F schuldete laut Notarvertrag seinen Eltern aus mehreren Darlehen einen Betrag in Höhe des errechneten Kaufpreises von 231.403,56 €. Die Darlehensrückzahlungsforderungen wurden mit der Kaufpreissumme verrechnet. Soweit das für die Eltern bestellte Nießbrauchsrecht auf dem Grundbesitz von F lastete, wurde die Löschung dessen jeweils bewilligt und beantragt.
Mit weiterem notariellem Vertrag vom 15.08.2005 des Notars C, URNr. /2005, 2, übertrugen die Eltern des Klägers ihre ideellen 1/6 Miteigentumsanteile an dem im Grundbuch von 3 des Amtsgerichts 4 und an dem im Grundbuch von 1 des Amtsgerichts 1 jeweils eingetragenen Grundbesitz schenkungshalber je zur Hälfte (ideelle Anteile) auf den Kläger und seinen Bruder A. Der Kläger und sein Bruder A verpflichteten sich im Gegenzug zur Übernahme der auf den Grundstücken beruhenden Lasten. Darüberhinausgehende Erklärungen der Eltern a...