Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Minderung des Aufgabegewinns durch die bestimmungsgemäße Erfüllung von Vermächtnisschulden aus dem Erlös der Veräußerung des Betriebsgrundstücks
Leitsatz (amtlich)
Die testamentarische, mit einer sog. Verwirkungsklausel versehene Verfügung, wonach pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge nur für den Fall der Veräußerung des zum Nachlass gehörenden Betriebsgrundstücks durch die Erben einen Anteil am Veräußerungserlös erhalten sollen, begründet einen aufschiebend bedingten Vermächtnisanspruch dieser Abkömmlinge und stellt keine bedingte Erbeinsetzung dar.
Die so bedachten Vermächtnisnehmer sind zum Klageverfahren der Miterben wegen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Erbengemeinschaft nicht notwendig beizuladen.
Die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs mindert nicht den durch die Veräußerung des Betriebsgrundstücks erzielten einkommensteuerpflichtigen Gewinn der Erben.
Normenkette
FGO §§ 60 Abs. 3, 48 Abs. 1 Nr. 4; EStG §§ 13, 14 S. 1, 16; BGB §§ 1939, 2174, 2087
Tatbestand
Streitig ist die Verteilung eines Veräußerungsgewinns.
Die Kläger sind die Kinder der am 09.09.1997 gestorbenen A (geborene B ; im Folgenden Erblasserin genannt). Laut Erbschein des Amtsgerichts 1 vom 17.02.1998 haben sie ihre Mutter zu je 1/3 beerbt. Im eigenhändigen Testament vom 31.03.1997 hatte die Erblasserin u.a. Folgendes verfügt: „Die Grundstücke Str. 1 und den übrigen Grundbesitz vermache ich meinen Kindern C, D und E zu gleichen Teilen mit der Auflage, den drei Kindern meines verstorbenen Sohnes G A (H A, I A und J A ) einen 25 %-Anteil eines eventuellen Verkaufserlöses zu gleichen Teilen auszubezahlen.
Sollte eines dieser Enkelkinder oder als gesetzlicher Vertreter meine Schwiegertochter K versuchen, den Erbteil vorzeitig einzufordern/einzuklagen, verfüge ich, dass derjenige nur den gesetzlichen Pflichtteil erhalten darf.
Bezüglich eines Verkaufs meiner Grundbesitzungen verfüge ich, dass die fünfjährige Behaltensfrist für Betriebsgrundstücke gewahrt bleiben muss.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Testament der Erblasserin verwiesen.
Aus der auf dem Grundstück Str. 1 betriebenen Gärtnerei B erzielten die Kläger als Erbengemeinschaft A/F Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die der Beklagte einheitlich und gesondert feststellte.
Mit notariellem Vertrag vom 23.01.2002 veräußerten die Kläger u.a. das Betriebsgrundstück der Gärtnerei. Der Kaufpreis für dieses Grundstück und weitere Grundstücke betrug insgesamt 869.196,20 €. Die Übergabe des Gesamtgrundstücks erfolgte zum 30.04.2002, der Kaufpreis war zum 01.06.2002 fällig. Mit Erklärung vom 07.01.2003 teilte die zur Empfangsbevollmächtigten bestellte Klägerin E dies dem Beklagten mit und erklärte, die Gärtnerei mit Ablauf des 15.02.2002 geschlossen zu haben. Von dem auf das Betriebsgrundstück entfallenden Kaufpreisanteil i.H.v. 362.514 € sei der auf H A, I A und J A (im Folgenden Enkelkinder der Erblasserin genannt) entfallende 25 %ige Anteil sowie die Kosten für die Auflösung der Gärtnerei i.H.v. zunächst 2.515,11 € abzuziehen.
Mit Bescheid vom 11.12.2006 setzte der Beklagte für die Erbengemeinschaft A und F laufende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. ./. 1.184 € und einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 355.030 €, mithin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. insgesamt 353.846 € fest, die er zu je 1/3 den Klägern zurechnete. Die Zahlungen an die Enkelkinder der Erblasserin berücksichtigte der Beklagte nicht gewinnmindernd. Der Bescheid ist der Klägerin E als Empfangsbevollmächtigte der Erbengemeinschaft bekannt gegeben worden.
Mit den dagegen erhobenen Einsprüchen wandten die Kläger ein, die drei Kinder des verstorbenen Bruders G A seien von der Erblasserin unter der Bedingung des Verkaufs der Grundstücke als Erben eingesetzt worden. Der Feststellungsbescheid sei deshalb dahin abzuändern, dass der Veräußerungsgewinn zu je 1/4 auf die Kläger und zu je 1/12 auf die zwischenzeitlich volljährigen Kinder H A, I A und J A zu verteilen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28.06.2007 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück mit der Begründung, die Einkünfte seien den Klägern entsprechend ihrem Erbanteil zuzurechnen. Die drei Kinder des verstorbenen Bruders der Kläger hätten auch durch den Verkauf der Grundstücke keine Erbenstellung erhalten. Eine umfassende Erbenstellung sei nur den Klägern zugedacht gewesen, hinsichtlich der Enkelkinder der Erblasserin liege ein Vermächtnis vor. Die Einspruchsentscheidung ist dem steuerlichen Vertreter der Kläger bekannt gegeben worden.
Für die Erbengemeinschaft A und F , bestehend aus Dr. D A, C A und E , ist Klage erhoben worden. Die Klageschrift nennt die 3 Enkelkinder der Erblasserin als „Notwendig Beigeladene“.
Die Erbengemeinschaft bestehe nach Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nur aus den Klägern, sondern es gehörten hierzu nun auch die Abkömmlinge des verstorbenen Bruders G A . Die Erblasserin habe bestimmte Gegenstände und Immobilien sowie Ge...