Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlrecht zwischen 1%-Regel und Fahrtenbuch-Methode
Leitsatz (amtlich)
Führt der Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, so kann er gleichwohl für die Besteuerung der Privatfahrten wählen zwischen der sog. 1%-Regel und der Ermittlung aufgrund des Fahrtenbuches. Dabei ist er an die bei Einreichung der Steuererklärung erklärte Wahl nicht gebunden, soweit der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist (gegen Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 21.01.2002, BStBl 2002 Teil 1 S. 148).
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2, 4
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des privaten Nutzungsanteils für einen geleasten betrieblichen Pkw Mercedes, für den der Kläger im Streitjahr ein Fahrtenbuch geführt hat.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Isoliertechnikbetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er im Streitjahr nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Die Veranlagung für das Streitjahr erfolgte erklärungsgemäß; der Einkommensteuerbescheid vom 7. Mai 2004 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -.
Im Jahr 2006 fand eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 statt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass der Kläger ab 1. Juni 2003 einen Pkw Mercedes G 400 CDI L geleast hat, dessen Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben behandelt wurden. Den bisher vom Kläger im Jahr 2003 angesetzten Privatanteil von 5.656,00 € (= 44,54 % laut Fahrtenbuch) hat der Prüfer auf 16.878,87 € erhöht, weil er in der Bemessungsgrundlage für den Privatanteil die Leasingsonderzahlung i.H.v. 30.530,00 € mit einbezogen hat. Weiterhin hat er im Bericht über die Außenprüfung ausgeführt, dass „dem im Rahmen der Schlussbesprechung gestellten Antrag auf Versteuerung der Privatnutzung im Kalenderjahr nach der 1 %-Methode nicht zugestimmt wurde. Nach Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 21.01.2002, BStBl. 2002 Teil 1 S. 148 wird die Wahl zwischen der Besteuerung aufgrund der pauschalen Nutzungswerte oder der tatsächlich angefallenen Kosten durch Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt vorgenommen. Herr P (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden) hat sich durch Abgabe der Steuererklärung für die Besteuerung nach der „Fahrtenbuch-Methode“ entschieden“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tnr. 1.12 des Berichts über die Außenprüfung vom 27.04.2006, Bl. 5 ff. Bp-Berichtsakten, Bezug genommen.
Das beklagte Finanzamt erließ - den Prüfungsfeststellungen folgend - am 08. Juni 2006 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2003. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Einspruch eingelegt und beantragt, die private Nutzung des ab 01.06.2003 geleasten Pkw Mercedes auf der Grundlage der nachfolgend dargestellten 1 %-Regelung zu ermitteln:
Neuwagen Listenpreis inkl. MwSt |
88.500,00 € x 1 % x 7 M.= |
6.197,00 € |
abzüglich 20 % für mehrwertsteuerfreien Anteil |
./. 1.239,00 € |
mehrwertsteuerpflichtig |
|
4.958,00 € |
anstelle |
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./. 16.878,87 € |
Gewinnminderung |
|
11.920,87 € |
Dem bereits im Zuge der Bp-Besprechung gestellten Antrag sei mit der Begründung, die Besteuerungswahl würde verbindlich mit der in der Steuererklärung getroffen, die Anerkennung versagt worden. Nach seiner Rechtsauffassung würden die gesetzlichen Formulierungen zu einer derart engen Betrachtung keinerlei Handhabe geben noch könne im Falle der Veränderung der die damalige Entscheidung tragenden Grundlagen, hier Kostenerhöhung im Kfz-Bereich von mehr als 25.000,00 €, der Steuerpflichtige an eine Entscheidung gebunden bleiben, die bei Kenntnisnahme der Änderungen seinerzeit so nicht getroffen worden wäre.
Am 10.07.2006 teilte das beklagte Finanzamt dem Prozessbevollmächtigten mit, dass eine erneute Überprüfung des Sachverhalts i.S.d. § 367 Abs. 2 AO zu keinem abweichenden Ergebnis führe, da die Wahl zwischen der Besteuerung nach dem pauschalen Nutzungswert oder den tatsächlich angefallenen Kosten nach R. 2 des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 21.01.2002 mit der Abgabe der Steuererklärungen getroffen werde. Es bedaure, dem Rechtsbehelf nicht entsprechen zu können und bat um Äußerung bis zum 31.07.2006, ob der Einspruch zurückgenommen oder weiterhin aufrechterhalten werde.
In seiner Stellungnahme hierzu führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass sich weder dem Gesetz noch sonstigen rechtlichen Bestimmungen eine derartige Einschränkung des Wahlrechts der Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung nach dem pauschalen Nutzungswert und den tatsächlich angefallenen Kosten nach der ursprünglich getroffenen Entscheidung entnehmen ließe. Auch im Hinblick auf die besonderen Umstände des Antrags auf Wechsel der Berechnung des Nutzungswertes halte er an seiner Rechtsauffassung fest.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2006 hat der Beklagte den Rechtsbehelf als unbegründet zurückgewiesen. Er führt im Wesentlichen aus, dass der Arbeitgeber zu Beginn eines Kalenderjahres bzw. einer Ein...