Nutzt der Unternehmer seinen Pkw höchstens zu 50 % für betriebliche Fahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb), darf er die 1-%-Methode nicht anwenden. Außerdem gehört das Fahrzeug nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Unternehmer hat folgendes Wahlrecht:

  • Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen = Abzug aller Kfz-Kosten und Gewinnerhöhung in Höhe der Kosten, die auf Privatfahrten entfallen
  • Zuordnung zum Privatvermögen = Kosten, die auf die betrieblichen Fahrten entfallen, sind absetzbar entweder

    • pauschal mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer oder
    • mit den anteiligen tatsächlichen Kosten
 
Achtung

Besonderheiten bei der Zuordnung von Leasingfahrzeugen

Die 1 %-Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils kann bei einem Leasingfahrzeug nur dann angewendet werden, wenn es überwiegend betrieblich genutzt wird. Der Vertrag über ein obligatorisches Nutzungsrecht an einem fremden Wirtschaftsgut kann dem Betrieb eines Nutzungsberechtigten nur zugeordnet werden, wenn eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Dient das obligatorische Nutzungsrecht, wie z. B. der Leasing-Vertrag über ein Kraftfahrzeug, sowohl betrieblichen als auch außerbetrieblichen Zwecken, hängt die Zuordnung des Vertrags zum Betriebsvermögen davon ab, ob die betriebliche oder die außerbetriebliche Nutzung überwiegt[1].

Überwiegt der außerbetriebliche bzw. private Nutzungszweck, können die Rechte aus dem Vertrag nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden, weil dies erst bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von mehr als 50 % angenommen werden kann. Somit scheidet die Zuordnung eines Leasingvertrags zum gewillkürten Betriebsvermögen aus, wenn die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 % beträgt.

Grundsätzlich kann ein Nutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut zwar Gegenstand einer Sacheinlage oder eines originären Erwerbs sein. Das setzt jedoch voraus, dass es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung in der Bilanz angesetzt werden darf. Dazu muss jedoch ein konkreter Wert des immateriellen Wirtschaftsguts festgestellt werden können.

Das bedeutet, dass ein obligatorisches Nutzungsrecht nicht bilanzierbar ist, wenn dem ein schwebendes Geschäft zugrunde liegt. Dies gilt insbesondere bei fortlaufend zeitraumbezogen verwirklichten Dauerschuldverhältnissen, solange das bestehende Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten nicht durch Vorleistungen oder Zahlungsrückstände gestört ist. Ein fortlaufend gezahltes Leistungsentgelt kann daher nicht als Anschaffung eines immateriellen Wirtschaftsguts "Nutzungsrecht" aktiviert werden.

Hinweis: Das nicht bewertungsfähige Nutzungsrecht kann in derartigen Fällen auch nicht als Gegenstand einer Entnahme anzusehen und zu bewerten sein. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt wird.

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