Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Von einer entgeltlichen Überlassung ist auszugehen,
- wenn der Gesellschafter für die private Nutzung des Fahrzeugs ein Entgelt zahlen muss oder
- wenn sein Privatkonto in der Buchführung belastet wird.
Die Buchung auf ein Privatkonto wird als Bezahlung eingestuft
Die Belastung des Privatkontos (Verrechnungskontos) in der Buchführung ist einer Bezahlung gleichzustellen. Das bedeutet, dass in diesen Fällen hinsichtlich der Privatfahrten eine Vermietung des Fahrzeugs durch die Gesellschaft an den jeweiligen Gesellschafter vorliegt.
Als Entgelt müssen mindestens die Kosten vereinbart werden, die auf die private Nutzung entfallen. Ist das vereinbarte Entgelt (bzw. die Belastung auf dem Privatkonto in der Buchführung) niedriger als die tatsächlichen Kosten, ist die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG).
Die Mindestbemessungsgrundlage entspricht dem Wert, der für eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG anzusetzen ist. Zahlt der Gesellschafter mehr als diesen Betrag für die private Nutzung, fällt eine höhere Umsatzsteuer an. Bei einem entgeltlichen Vorgang ist der gesamte Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen. In diesem Zusammenhang ist es nicht möglich, die Kosten außen vor zu lassen, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich war.
Für die private Nutzung zahlt der Gesellschafter ein Entgelt – die Mindestbemessungsgrundlage ist höher
Die ABC-OHG hat im Januar 01 einen neuen Firmen-Pkw erworben, der im Zeitpunkt der Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 39.120 EUR hatte. Dieses Fahrzeug wird ausschließlich von dem Gesellschafter A genutzt. Er nutzt das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten. Für die private Nutzung ist ein Entgelt von 300 EUR zuzüglich 19 % = 57 EUR Umsatzsteuer vereinbart. Mit diesem Betrag von 357 EUR wird monatlich das Privatkonto des Gesellschafters A belastet.
Gesellschafter A nutzt den Pkw überwiegend für betriebliche Fahrten, führt allerdings kein Fahrtenbuch, sodass aus Vereinfachungsgründen für einkommen- und umsatzsteuerliche Zwecke die 1-%-Methode zugrunde gelegt wird.
Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG |
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zu ermitteln nach der 1-%-Methode; 39.100 × 1 % = 391,00 EUR : 1,19 = |
328,57 EUR |
tatsächlich vereinbartes Entgelt = |
300,00 EUR |
als Bemessungsgrundlage sind anzusetzen |
328,57 EUR |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = |
62,42 EUR |
Als Bruttomiete sind anzusetzen |
390,99 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
357,00 |
8200/4200 * |
Erlöse (Vermietung Kfz) |
328,57 |
1800/2100 |
Privatentnahmen allgemein, Gesellschafter A |
33,99 |
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
62,42 |
* Die Konten 8200 / 4200 müssen individuell beschriftet werden.