Von einer entgeltlichen Überlassung ist auszugehen,

  • wenn der Gesellschafter für die private Nutzung des Fahrzeugs ein Entgelt zahlen muss oder
  • wenn sein Privatkonto in der Buchführung belastet wird.

Die Buchung auf ein Privatkonto wird als Bezahlung eingestuft

Die Belastung des Privatkontos (Verrechnungskontos) in der Buchführung ist einer Bezahlung gleichzustellen. Das bedeutet, dass in diesen Fällen hinsichtlich der Privatfahrten eine Vermietung des Fahrzeugs durch die Gesellschaft an den jeweiligen Gesellschafter vorliegt.

Als Entgelt müssen mindestens die Kosten vereinbart werden, die auf die private Nutzung entfallen. Ist das vereinbarte Entgelt (bzw. die Belastung auf dem Privatkonto in der Buchführung) niedriger als die tatsächlichen Kosten, ist die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG).

Die Mindestbemessungsgrundlage entspricht dem Wert, der für eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG anzusetzen ist. Zahlt der Gesellschafter mehr als diesen Betrag für die private Nutzung, fällt eine höhere Umsatzsteuer an. Bei einem entgeltlichen Vorgang ist der gesamte Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen. In diesem Zusammenhang ist es nicht möglich, die Kosten außen vor zu lassen, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich war.

 
Praxis-Beispiel

Für die private Nutzung zahlt der Gesellschafter ein Entgelt – die Mindestbemessungsgrundlage ist höher

Die ABC-OHG hat im Januar 01 einen neuen Firmen-Pkw erworben, der im Zeitpunkt der Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 39.120 EUR hatte. Dieses Fahrzeug wird ausschließlich von dem Gesellschafter A genutzt. Er nutzt das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten. Für die private Nutzung ist ein Entgelt von 300 EUR zuzüglich 19 % = 57 EUR Umsatzsteuer vereinbart. Mit diesem Betrag von 357 EUR wird monatlich das Privatkonto des Gesellschafters A belastet.

Gesellschafter A nutzt den Pkw überwiegend für betriebliche Fahrten, führt allerdings kein Fahrtenbuch, sodass aus Vereinfachungsgründen für einkommen- und umsatzsteuerliche Zwecke die 1-%-Methode zugrunde gelegt wird.

 
Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG  
zu ermitteln nach der 1-%-Methode; 39.100 × 1 % = 391,00 EUR : 1,19 = 328,57 EUR
tatsächlich vereinbartes Entgelt = 300,00 EUR
als Bemessungsgrundlage sind anzusetzen 328,57 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 62,42 EUR
Als Bruttomiete sind anzusetzen 390,99 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 357,00 8200/4200 * Erlöse (Vermietung Kfz) 328,57
1800/2100 Privatentnahmen allgemein, Gesellschafter A 33,99 1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 62,42

* Die Konten 8200 / 4200 müssen individuell beschriftet werden.

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