OHG kauft Firmen-Pkw – Gesellschafter nutzt den Pkw entgeltlich
Die ABC OHG hat im Januar 01 einen neuen Firmen-Pkw für 35.700 EUR (einschließlich 19 % Umsatzsteuer) erworben. Dieses Fahrzeug wird ausschließlich von dem Gesellschafter A genutzt. Er nutzt das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten. Für die private Nutzung ist ein Entgelt von 300 EUR zuzüglich 19 % = 57 EUR Umsatzsteuer vereinbart. Diesen Betrag von 357 EUR überweist er monatlich auf das Bankkonto der Personengesellschaft. Dieser Firmenwagen wird ausschließlich vom Gesellschafter A für betriebliche und private Fahrten genutzt. Nach den Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten beträgt der Umfang der betrieblichen Fahrten 45 %, sodass auf die Privatfahrten 55 % entfallen.
Die tatsächlichen Kfz-Kosten für das vom Gesellschafter A genutzte Fahrzeug setzen sich wie folgt zusammen:
Art der Aufwendungen |
Kosten mit Vorsteuer (netto) |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
Kosten ohne Vorsteuer |
Abschreibung |
5.000,00 EUR |
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Benzin |
2.184,87 EUR |
415,13 EUR |
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Wartung, Pflege |
420,00 EUR |
79,80 EUR |
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Reparaturen |
250,00 EUR |
47,50 EUR |
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Kfz-Steuer |
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581,00 EUR |
Versicherung |
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1.376,90 EUR |
Summe |
7.854,87 EUR |
542,43 EUR |
1.957,90 EUR |
Da Gesellschafter A den Pkw nicht überwiegend für betriebliche Fahrten nutzt, kann er weder für einkommen- noch für umsatzsteuerliche Zwecke (auch nicht aus Vereinfachungsgründen) die 1-%-Methode zugrunde legen. Bei der Frage, ob das vereinbarte Entgelt die Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 UStG erreicht, ist deshalb von den tatsächlichen Kosten auszugehen, die auf die Privatfahrten entfallen.
Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, muss die Aufteilung anhand anderer Aufzeichnungen vorgenommen werden. Nach den Aufzeichnungen des Gesellschafters A beträgt der private Nutzungsanteil 55 %. Gesellschafter A rechnet dann wie folgt:
Aufteilung der tatsächlichen Kosten auf die Privatfahrten:
lt. vorhergehender Zusammenstellung |
Privater Anteil der Kfz-Kosten mit und ohne Vorsteuerabzug |
7.854,87 EUR × 55 % = |
4.320,18 EUR |
1.957,90 EUR × 55 % = |
1.076,85 EUR |
Mindestbemessungsgrundlage |
5.397,03 EUR |
zuzüglich 19 % USt |
1.025,44 EUR |
Bruttobetrag |
6.422,47 EUR |
Vereinbart sind 300 EUR × 12 = 3.600 EUR pro Jahr. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt jedoch 5.397,03 EUR. Wenn die tatsächlichen Kosten zugrunde zu legen sind, kann die Mindestbemessungsgrundlage (anders als bei der 1-%-Methode) erst nach Ablauf eines Jahres ermittelt werden.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
4.284,00 |
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Privatentnahmen allgemein, Gesellschafter A |
2.138,47 |
8200/4200 |
Erlöse |
5.397,03 |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
1.025,44 |