Im Gegenzug steht dem Arbeitgeber, da er vollentgeltliche Umsätze ausführt, sowohl im Falle einer Zuzahlung des Arbeitnehmers als auch im Falle eines tauschähnlichen Umsatzes der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG aus sämtlichen Eingangsleistungen zu. Insbesondere kann daher die Vorsteuer in Abzug gebracht werden, welche auf den Betrag entfällt, den der Arbeitgeber für den Firmenfitnessvertrag entrichten muss.

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