Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
1 Überblick
Rz. 1
Als Auswirkung auf den Krieg in der Ukraine stiegen die Verbraucherpreise im Frühjahr 2022 erheblich. Diese Preissteigerungen betrafen insbesondere den Energiesektor (Öl, Benzin, Gas, Strom). Angesichts dieser erheblichen Preiserhöhungen, insbes. im Energiebereich, sah die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Diese wurde im Steuerentlastungsgesetz 2022 umgesetzt. Das Gesetz wurde vom Bundestag am 12.5.2022 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 20.5.2022 zu. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung lediglich eine Anhebung des Grundfreibetrags einschließlich der daraus resultierenden Folgewirkungen z. B. für den LSt-Abzug sowie das Vorziehen der Erhöhung der Entfernungspauschale vor. Im Mittelpunkt des auf Basis der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedeten Gesetzes stand dann die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP).
Rz. 2
Nach dem Willen der Koalitionsparteien sollte die Entlastung durch die Energiepreispauschale sozial gerecht ausgestaltet sein und wurde daher der ESt unterworfen. Hintergrund war die Annahme, dass von den erheblichen Preissteigerungen im Energiebereich vor allem die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen betroffen seien. Dadurch, dass die Energiepreispauschale stpfl. ausgestaltet wurde und der mit steigenden Einkommen wachsenden Steuerbelastung würden Menschen mit geringen Einkommen deutlich stärker entlastet als Stpfl. mit hohen Einkommen.
Rz. 3
Um die Energiepreispauschale direkt an die Bürger auszuzahlen, wurde beschlossen, die Auszahlung bei Arbeitnehmern über die Arbeitgeber erfolgen zu lassen, ohne dass es bei diesen zu Härten durch eine Vorfinanzierung komme.
Für Anspruchsberechtigte, die die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, ist die Auszahlung im Rahmen des ESt-Vorauszahlung oder der ESt-Veranlagung vorgesehen.
Rz. 4
Durch das JStG 2022 wurde in das EStG ein neuer Abschnitt "XV. Energiepreispauschale" mit den §§ 112–122 EStG eingefügt, in dem die Energiepreispauschale gesetzlich geregelt wird. Der Abschnitt enthält folgende Vorschriften:
2 Veranlagungszeitraum und Höhe – § 112 EStG
Rz. 5
Die Energiepreispauschale ist als Einmalzahlung ausgestaltet. Diese wird den Anspruchsberechtigten nur für den Vz 2022 gewährt. Sie beträgt 300 EUR.
Rz. 6
Die Energiepreispauschale steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu, auch wenn dieser neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch Gewinneinkünfte bezieht.
Rz. 7
Die Energiepreispauschale ist stpfl. und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
FAQ der Finanzverwaltung zur Energiepreispauschale
Das BMF hat dazu mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Fragen-Antworten-Katalog "FAQ Energiepreispauschale (EPP)" abgestimmt und am 22.9.2022 aktualisiert auf seinen Internetseiten veröffentlicht.