Rz. 16

Die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben werden, darf bis Vz 2016 nicht älter als 10 Jahre und ab Vz 2017 nicht älter als 7 Jahre sein. Maßgebend ist der Zeitraum zwischen dem Datum der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister und dem Zeitpunkt des Erwerbs. Erwerbszeitpunkt ist m. E. der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an dem Anteil, also der Zeitpunkt, an dem auch die Mindesthaltedauer beginnt (Rz. 11). Erst in diesem Zeitpunkt wird der Kapitalgesellschaft das Kapital zugeführt und der Begünstigungszweck erfüllt. Die Kapitalgesellschaft darf somit zu Beginn der Mindesthaltedauer das Höchstalter (bis Vz 2016:  10 Jahre, ab Vz 2017: 7 Jahre) nicht überschreiten.

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