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Nach § 233a AO ist der Unterschiedsbetrag, der sich bei der Festsetzung der ESt als Steuernachforderung (Mehrsoll) bzw. als Steuererstattung (Mindersoll) ergibt, mit 0,5 % für jeden vollen Monat zu verzinsen. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Zinssatz von 6 % nach § 238 AO kommt wegen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung nicht in Betracht.[1]

Der Zinslauf beginnt im Regelfall nach einer Karenzzeit von 15 Monaten (bzw. wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen – von 21 Monaten) nach Ablauf des Kj., in dem die Steuer entstanden ist. Er endet am Tag der Bekanntmachung des Steuerbescheids (§ 124 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 122 Abs. 2 AO).[2]

Soweit die Steuerfestsetzung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO oder aufgrund eines Verlustabzugs nach § 10d Abs. 1 EStG erfolgt, beginnt der Zinslauf dagegen erst nach Ablauf des Kj., in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist (§ 233a Abs. 2a AO).[3]

 
Hinweis

Höhe des Nachzahlungszinssatzes ist verfassungswidrig

§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 S. AO ist lt. BVerfG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat zugrunde gelegt wird. Das bisherige Recht ist bis einschließlich 2018 weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung ab Vz 2019 treffen.[4]

[1] FG Köln v. 29.1.2018, 15 V 3279/17; s. aber auch FG Münster v. 17.8.2017, 10 K 2472/16, EFG 2017, 1638, BFH v. 19.11.2018, III R 25/17: Ruhen des Verfahrens; das Verfahren erhält nach Fortführung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
[2] Für Vz 2019 und Vz. 2020 gelten Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie gem. Art. 97 § 36 Abs. 2 und 3 EGAO.
[4] BVerfG v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17; Baum, NWB 2021, 2580; Hiller, NWB 2021, 2561; Stahlschmidt, StB 2021, Heft 9, Umschlagteil, I; BMF v. 17.9.2021, IV A 3 – S 0338/19/10004:005: Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 S, 2 Nr. 2 AO) und Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 (§ 165 Abs. 1 S. 4 i. V. m. S. 2 Nr. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung und Ruhen von Rechtsbehelfsverfahren.

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