Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 905
Da der Begriff der betrieblichen Veranlassung bei Betriebsausgaben und Werbungskosten identisch ist, können Aufwendungen gleichermaßen Betriebsausgaben und Werbungskosten sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das umfangreiche ABC der Werbungskosten (mit Verweisungen zu den jeweiligen Darstellungen) in § 9 EStG Rz. 244 verwiesen. Im Folgenden sind nur solche Stichworte aufgenommen, bei denen sich betriebsausgabenspezifische Besonderheiten ergeben.
Abschreibungen Aktienoptionen Anlaufkosten Annehmlichkeiten Arbeitsmittel Ausbildungskosten Beitragszuschüsse Berufskammern Berufsverband |
Bestechungsgelder Beweislast Bewirtungsaufwendungen Bonus Bücher Bürgschaften Darlehen Denkmalschutz Diebstahl |
Doppelte Haushaltsführung Drittaufwand Durchlaufende Posten Eigenkapital Einbürgerungskosten Entschädigungen Erbanfall Erbbaurecht Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Fahrtätigkeit Familienheimfahrten Fehlgeschlagene Aufwendungen Fiktive Einnahmen/Ausgaben Fischerei Fortbildungskosten Gästehäuser Geldbußen/Geldauflage Geldstrafen Gemischte Aufwendungen Geschäftsreise Geschenke Häusliches Arbeitszimmer Incentives Jagd Jubiläum Kleidung Kosten Krankheitskosten Kundschaftsessen/-trinken Kursänderungen Lehrgang Lösegeld Maklerkosten Mietverhältnis Motorjacht Nachträgliche Betriebsausgaben Nicht abziehbare Betriebsausgaben Nutzungsvergütungen Ordnungsgelder Organschaftliche Ausgleichszahlungen Pauschalen Preisausschreiben |
Preise (Preisgelder) Preisnachlass Provisionen Rabatt Repräsentationsaufwendungen Säumniszuschläge Schadensersatz Scheinrechnungen Schutzgeld Segeljacht Sicherungseinrichtungen Skonto Spargutscheine Spenden Spiele Sponsoring Sportler Staatspolitische Zwecke Ständig wechselnde Einsatzstelle Steuerberatungskosten Steuererklärungen Steuern Steuerzinsen Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Stille Gesellschaft Stillhalteaufwendungen Strafverteidigungskosten Studienreisen Tagespflegepersonen Testessen Trinkgelder Umzugskosten Unangemessene Aufwendungen Unfallkosten Unübliche Aufwendungen Verpflegungsaufwendungen Versicherungen Vertreter (Versicherungsvertreter) Verspätungszuschläge Vertragsstrafe Verwarnungsgelder VIP-Logen |
Vorfälligkeitsentschädigung Vormund (Pfleger) Vorweggenommene Betriebsausgaben Wahlkampfkosten Warenverkostung Werbung Wette Wohnung |
Zeitungen, Zeitschriften etc. Zinsen Zugaben Zugewinnausgleich Zuschüsse, erhaltene Zwangsaufwendungen Zwangsgelder |
Abschreibungen
Abschreibungen sind Betriebsausgaben, unabhängig davon, ob es sich um lineare, degressive, erhöhte oder Sonderabschreibungen handelt. Sie sind Ausgaben, die über eine bestimmte Zeit verteilt abgesetzt werden (§ 7 EStG Rz. 1ff.).
Aktienoptionen
Literatur: Günkel/Bourseaux, FR 2003, 497; Weitenauer, GWR 2017, 391; Geserich, DStR.Beih 2014, 53; Kolbe, StUB 2017, 729; Leuner, NWB 2018, 251
Gibt ein Unternehmen an die Arbeitnehmer Aktienoptionen aus, handelt es sich bei dem Vorteil bei Ausübung der Optionen um stpfl. Arbeitslohn. Entsprechend ist der Aufwand des Unternehmens Lohnaufwand, also abzugsfähige Betriebsausgabe. Werden die Aktien, auf die sich die Optionen beziehen, durch eine Kapitalerhöhung neu geschaffen, hat das Unternehmen keinen Aufwand; daher liegen auch keine Betriebsausgaben vor. Eine AG kann Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus einem Aktienoptionsprogramm zugunsten von leitenden Mitarbeitern nicht bilden, wenn die Optionen nur ausgeübt werden können, falls der Verkehrswert der Aktien zum Ausübungszeitpunkt einen bestimmten Betrag (hier: 10 % des Ausübungspreises) übersteigt und/oder wenn das Ausübungsrecht davon abhängt, dass es in der Zukunft zu einem Verkauf des Unternehmens oder einem Börsengang kommt. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines dieser Ereignisse ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Anlaufkosten
Anlaufkosten für die betriebliche Tätigkeit sind vorweggenommene Betriebsausgaben (Rz. 590). Anlaufkosten sind z. B. Finanzierungskosten, Planungskosten, Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, Gründungskosten (Notarkosten, Beratungskosten).
Annehmlichkeiten
Annehmlichkeiten (Aufmerksamkeiten) sind im Geschäftsverkehr übliche Zuwendungen ohne wesentlichen wirtschaftlichen Wert (z. B. Blumen, Genussmittel von geringem Wert; zum Begriff vgl. § 19 EStG Rz. 83). Sie sind keine Geschenke und fallen daher nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG (Rz. 675). Sind sie betrieblich veranlasst, sind sie in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Werden aus betrieblichem Anlass (z. B. bei einer Konferenz) Kaffee, Tee, Gebäck, Zigaretten usw. gereicht, handelt es sich ebenfalls um übliche Aufmerksamkeiten. Es liegt keine Bewirtung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG vor; die Aufwendungen sind voll abzugsfähig (Rz. 689).
Arbeitsmittel
Aufwendungen für Arbeitsmittel sind Betriebsausgaben (zum Begriff vgl. § 9 EStG Rz. 225). Dies gilt auch, wenn die Arbeitsmittel in einem häuslichen Arbeitszimmer eingesetzt werden; die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG gilt insoweit nicht, da Arbeitsmittel nicht zur "Ausstattung" des Arbeitszimmers ge...