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§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO normiert zudem eine Aufzeichnungspflicht der Bank hinsichtlich der übermittelten Daten. Diese Aufzeichnungspflicht ist notwendig, da das den Finanzbehörden eingeräumte Ermittlungsrecht nach § 93c Abs. 4 AO und die Befugnis zur Außenprüfung nach § 203a AO ansonsten leer laufen würde. Den Banken obliegt eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht, d. h. die Daten sind bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kj. aufzubewahren. Dieser Zeitraum orientiert sich an der vierjährigen Festsetzungsfrist unter Berücksichtigung einer dreijährigen Anlaufhemmung.[1] Nach § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO sind die allgemeinen Regelungen in § 146, § 147 Abs. 2, 5 und 6 AO entsprechend anwendbar.

 
Hinweis

Anwendung der Ordnungsvorschriften für Buchführung der Abgabenordnung

Über die Verweisung des § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO auf die §§ 146ff. AO sind die Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen anwendbar und damit über § 146 Abs. 2c AO auch das Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 bis 250.000 EUR bei Pflichtenverstößen. Über die entsprechende Anwendbarkeit des § 147 Abs. 6 AO können die nach Maßgabe des § 93c AO übermittelten Daten im Rahmen einer Außenprüfung durch die Finanzbehörde auch über das digitale Datenzugriffsrecht eingesehen werden.

Nach den vom BMF veröffentlichten "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (sog. "GoBD")[2], die die §§ 146ff. AO aus Sicht der Finanzverwaltung konkretisieren, werden drei Arten des Datenzugriffs unterschieden:

  • "Unmittelbarer Datenzugriff (Z1)": Die Finanzbehörde hat das Recht, selbst unmittelbar auf das DV-System dergestalt zuzugreifen.[3]
  • "Mittelbarer Datenzugriff (Z2)": Die Finanzbehörde kann vom Stpfl. auch verlangen, dass er die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet oder von einem beauftragten Dritten maschinell auswerten lässt, um anschließend einen Nur-Lesezugriff durchführen zu können.[4]
  • "Datenträgerüberlassung (Z3)": Die Finanzbehörde kann ferner verlangen, dass ihr die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger zur Auswertung überlassen werden.[5]

Auf Kosten des Übermittlungspflichtigen sind nach § 147 Abs. 5 AO diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen.

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