Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 276
§ 272 Abs. 1 S. 1 HGB definiert das "gezeichnete Kapital" als das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist. Gezeichnetes Kapital ist bei der AG das Grundkapital, bei der GmbH das Stammkapital.
Das gezeichnete Kapital wurde vor den Neuregelungen durch das BilMoG v. 25.5.2009 regelmäßig in seinem vollen Zeichnungsbetrag auf der Passivseite ohne Rücksicht darauf ausgewiesen, ob es voll eingezahlt ist. Das nicht eingezahlte Kapital konnte dann auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen ausgewiesen werden; der bereits eingeforderte Teil der ausstehenden Einlagen war dabei zu vermerken. Zulässig war es aber auch, die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen von dem Passivposten "gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen.
Aufgrund des § 272 Abs. 1 HGB i. d. F. des BilMoG ist das nicht eingeforderte ausstehende Nennkapital zwingend von dem gezeichneten Kapital offen abzusetzen. Offen bedeutet, dass das gezeichnete Kapital und das hiervon abgesetzte nicht eingeforderte Kapital in der Vorspalte aufgeführt werden, und in der Hauptspalte dann das verbleibende "eingeforderte Kapital" erscheint. Auf der Aktivseite steht dann nur das eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Kapital.
Die gleiche Regelung gilt nach § 272 Abs. 1a HGB i. d. F. des BilMoG für eigene Anteile. Diese dürfen nicht mehr aktiviert werden, sondern sind mit dem Nennbetrag in der Vorspalte offen von dem gezeichneten Kapital abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag ist von den frei verfügbaren Rücklagen abzuziehen. Werden die Anteile veräußert, ist der Veräußerungserlös bis zur Höhe der Anschaffungskosten den frei verfügbaren Rücklagen zuzuführen, ein darüber hinausgehender Betrag ist in die Kapitalrücklage einzustellen (§ 272 Abs. 1b HGB).
Rz. 277
Veränderungen des gezeichneten Kapitals sind erst dann in der Bilanz auszuweisen, wenn sie handelsrechtlich wirksam geworden sind. Eine Kapitalerhöhung gegen Einlage wird mit Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister wirksam (§ 189 AktG; §§ 55, 57 GmbHG; § 16 GenG).; ab diesem Zeitpunkt ist in der Bilanz das erhöhte gezeichnete Kapital auszuweisen. Wird die Durchführung einer Kapitalerhöhung nach einem Bilanzstichtag eingetragen, sind aber bereits vor dem Bilanzstichtag Einlagen auf das erhöhte Kapital geleistet worden, dann sind diese Beträge auf der Passivseite als "zur Kapitalerhöhung geleistete Einlagen", nicht als gezeichnetes Kapital auszuweisen.
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nach § 200 AktG mit der Ausgabe der neuen Aktien wirksam; mit diesem Zeitpunkt ist das erhöhte gezeichnete Kapital in der Bilanz auszuweisen.
Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird mit der Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung wirksam (§ 211 AktG; §§ 57h, 57i GmbHG). Das Gleiche gilt für die Kapitalherabsetzung (§§ 224, 229 AktG; §§ 58, 54 Abs. 3 GmbHG; § 22 GenG). Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien wird aber erst mit der tatsächlichen Einziehung wirksam, wenn diese nach der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister erfolgt (§ 238 AktG).
Rz. 278
Bei der KGaA sind die Kapitalanteile des persönlich haftenden Gesellschafters nach § 286 Abs. 2 AktG nach dem gezeichneten Kapital gesondert auszuweisen; der auf ihn entfallende Verlust ist von seinem Kapitalanteil abzuschreiben (§ 288 AktG), ebenso Entnahmen; Gewinne sind zuzuschreiben. Die KGaA weist also ein festes gezeichnetes Kapital aus wie die AG, daneben aber auch ein variables Kapitalkonto für den persönlich haftenden Gesellschafter wie bei einer Personengesellschaft.
Rz. 279
Bestimmte Vermögensmehrungen der Kapitalgesellschaft sind in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) einzustellen. Die Verwendungsmöglichkeit dieser Kapitalrücklage ist bei der AG eingeschränkt. Sie darf bei AG, wenn sie zusammen mit der gesetzlichen Rücklage 10 % des Grundkapitals (oder einen in der Satzung bestimmten höheren Prozentsatz) nicht übersteigt, nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder eines Verlustvortrags verwendet werden, wenn dieser Ausgleich nicht durch Auflösung von anderen Gewinnrücklagen als der gesetzlichen Rücklage erreicht werden kann. Betragen Kapitalrücklage und gesetzliche Rücklage mehr als diesen Prozentsatz des Nennkapitals, dürfen diese Beträge auch zum Ausgleich von Jahresfehlbetrag und Verlustvortrag ohne vorrangige Auflösung anderer Gewinnrücklagen und zu einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwandt werden (§ 150 Abs. 2, 3 AktG). Gewinnausschüttungen können bei der AG daher nicht aus der Kapitalrücklage finanziert werden. Bei der GmbH gibt es dagegen keine Vorschriften über die Verwendung der Kapitalrücklage (§ 30 Abs. 2 GmbHG); sie kann daher auch zu Gewinnausschüttungen herangezogen werden. Für die Genossenschaft muss die Bestimmung einer gesetzlichen Rücklage, die nur zur Deckung eines Verlusts herangezogen werden kann, im Statut enthalten sein § 7 Nr. 2 GenG).
Rz. 280
In der Kapitalrücklage sind nach § 272 Abs....