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Frotscher/Geurts, EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder ... / 5.3 Wirtschaftlicher Eigentümer

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 85

Weicht hinsichtlich des Wirtschaftsguts das wirtschaftliche Eigentum vom zivilrechtlichen Eigentum ab, steht die Berechtigung zur Vornahme der AfA dem wirtschaftlichen Eigentümer nur dann zu, wenn er die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts getragen hat und es selbst zur Erzielung von Einkünften nutzt. Wirtschaftliches Eigentum verlangt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, dass ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut in der Weise ausschließen kann, dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. Bei einander nahestehenden Personen ist weitere Voraussetzung, dass dem wirtschaftlichen Eigentum eindeutige und im Voraus getroffene Abmachungen zugrunde liegen. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum an einem nach Zivilrecht einheitlichen Gegenstand – z. B. einem bebauten Grundstück – ist möglich. Auch kann wirtschaftliches Eigentum am Grund und Boden und an dem darauf errichteten Gebäude auseinanderfallen.[1]

 

Rz. 86

Wirtschaftlicher Eigentümer ist z. B. der Stpfl., der ein unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erworbenes Wirtschaftsgut in seinem Betrieb einsetzt[2] oder der ein Wirtschaftsgut seines Betriebs zur Sicherung an einen Gläubiger übereignet.[3] Gleiches gilt auch für den Erwerber eines Gebäudes vor Eintragung des Eigentums im Grundbuch, sofern Besitz, Nutzungen und Lasten bereits auf ihn übergegangen sind.[4] Im letzteren Fall muss aber neben der mit dem Besitzerwerb verbundenen tatsächlichen Sachherrschaft auch eine auf die Eigentumsübertragung gerichte...

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