Rz. 35
Für die KG gelten, soweit keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, gem. § 161 Abs. 2 HGB die Vorschriften für die OHG entsprechend. Bei der Beteiligung an einer KG ist zu unterscheiden, ob der Unternehmensnachfolger in die Stellung des Komplementärs oder des Kommanditisten eintritt.
Rz. 36
Der Komplementär ist aufgrund seiner Rechtsstellung gem. §§ 164, 170 Abs. 1 HGB zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Für gewöhnliche Geschäfte des Unternehmens besteht nach §§ 164, 116 Abs. 2 S. 1 HGB kein Widerspruchsrecht der Kommanditisten.
Rz. 36a
Der Komplementär haftet entsprechend den Regelungen für OHG-Gesellschafter gem. §§ 161 Abs. 2, 126, 128 HGB uneingeschränkt für sämtliche Schulden der KG und akzessorisch zu der Gesellschaft als solcher. Ausgeschiedene Komplementäre haften nach den §§ 161 Abs. 2, 137 HGB.
Rz. 37
Die Kommanditisten sind im Rahmen ihrer Gesellschafterstellung gem. § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. § 164 HGB ist dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag kann dem Kommanditisten daher Geschäftsführungsbefugnis entsprechend § 116 Abs. 2 HGB einräumen (i. d. R. ohne Vertretungsmacht).
Rz. 37a
Die Stellung der Gesellschafter als Komplementär oder Kommanditist hat keine Auswirkung auf die Stimmrechtsausübung. Wie bei der OHG sind abweichende Stimmrechtsverteilungen möglich. Diese müssen lediglich im Gesellschaftsvertrag bestimmt sein.
Rz. 37b
Der Wechsel von Gesellschaftern bestimmt sich in der KG wie bei der OHG.
Rz. 38
Der Kommanditist haftet nach § 176 Abs. 2 HGB bis zur konstitutiven Eintragung seiner Stellung im Handelsregister wie der Komplementär unbeschränkt. Die Haftung des Kommanditisten mit seinem Privatvermögen endet gem. § 171 Abs. 1 HGB in dem Zeitpunkt, in dem er die vereinbarte Einlage in das Gesellschaftsvermögen geleistet hat, vorausgesetzt, deren Wert entspricht der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Nach der Eintragung der Haftsumme im Handelsregister haftet er gem. § 171 Abs. 1 HGB nur mit diesem Betrag. Soweit der Betrag noch nicht vollständig eingezahlt ist, kann in sein Privatvermögen bis zur Höhe seiner ausstehenden Einlage vollstreckt werden. Soweit der Gesellschaftsanteil übertragen oder abgetreten wird, tritt der neue Kommanditist mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtsstellung des Vorgängers ein.
Rz. 39
Scheidet der letzte Kommanditist aus, entsteht entweder eine OHG (bei mehreren Komplementären) oder ein Einzelunternehmen. Das Ausscheiden des letzten Komplementärs führt zwangsläufig zur Auflösung der Gesellschaft.